Common use of Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Clause in Contracts

Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-sigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen.

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Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 der in B2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-sigkeit Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zu beweisen.

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Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-sigkeit Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zu beweisen.. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

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Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-sigkeit Fahrlässig- keit hat der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer zu beweisen.

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