Rechtspflege. 1 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwir- kungsordnung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instan- zen. 2 Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der An- spruch nur auf Feststellung. 3 …8
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Landesgesamtarbeitsvertrag (Lgav) Für Das Schweizerische Schlosser , Metallbau , Landmaschinen , Schmiede Und Stahlbaugewerbe, Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Rechtspflege. Art. 15
1 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwir- kungsordnung Mitwirkungsord- nung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instan- zenInstanzen.
2 Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeit- nehmerinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der An- spruch Anspruch nur auf Feststellung. 3 …8
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Rechtspflege. 1 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwir- kungsordnung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instan- zenInstanzen.
2 Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeit- nehmerinnen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der An- spruch Anspruch nur auf Feststellung.
3 Das Verfahren ist einfach, rasch und unentgeltlich. 3 …8Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Kaufmännische Personal
Rechtspflege. Art. 15
1 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwir- kungsordnung Mitwirkungsordnung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für Streitigkeiten Strei- tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instan- zenInstanzen.
2 Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeit- nehmerinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der An- spruch Anspruch nur auf Feststellung. 3 …8
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Rechtspflege. 1 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwir- kungsordnung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instan- zenInstanzen.
2 Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der An- spruch Anspruch nur auf Feststellung.
3 Das Verfahren ist einfach, rasch und unentgeltlich. 3 …8Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag