Nachdeckung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin versichert. Für bereits ausgerichtete Austrittsleistungen gilt Art. 34 Ziff. 6.
Nachdeckung. Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruches des Dritten und deren Meldung durch den Versicherten an den Versicherer nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt. (Die Obliegenheit der unverzüglichen Schadenmeldung gemäß Art. 9, Pkt. 2.2 bleibt unberührt.) Maßgeblich sind in diesen Fällen Deckungsumfang und Versicherungssumme im Zeitpunkt der Setzung des Verstoßes während der Laufzeit des Versicherungsvertrages.
Nachdeckung. In Abänderung von Artikel 6, Punkt 3.3 AHVB gelten auch hinsichtlich der Nachdeckung im Bereich des Art. 6 AHVB jene Vereinbarungen, welche zu Art. 4 AHVB getroffen sind.
Nachdeckung. Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn nach Beendigung des Versicherungsvertrages die Geltendmachung des Anspruches des Dritten im Falle,
1) der Kündigung durch den Versicherer nach 5 Jahren,
2) des Risikowegfalles durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung (gemäß den Bestimmungen der GewO) nach Ablauf von 10 Jahren,
3) der Kündigung durch den Versicherungsnehmer (oder Masseverwalter) oder Kündigung durch die VAV wegen § 39 Abs. 3 VersVG oder bei sonstiger Beendigung nach 3 Jahren. Dies gilt nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist.
Nachdeckung. Für die Tätigkeit als gerichtlicher Dolmetscher ist gemäß §2a SDG die Nachdeckung des Versicherers zeitlich nicht begrenzt. Art.5 Pkt.1.3 ABHV kommt nicht zur Anwendung.
Nachdeckung. Für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder im Zeitpunkt der Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Konkurses oder Zahlungsverzugs voll oder teilweise arbeitsunfähig sind und ein Leistungsfall vorliegt, besteht eine befristete Nachdeckung. Der Leistungsanspruch gilt bis zum Ende dieses Leistungsfalles, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen. Die Nachdeckung kommt nicht zur Anwendung:
a) wenn ein anderer Versicherer auf Grund von Freizügigkeitsabkommen die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen gewährleisten muss,
b) bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit resp. bei einem befristeten Anstellungsverhältnis,
c) bei Pensionierung, auch wenn diese vorzeitig erfolgt,
d) bei Arbeitnehmenden mit Wohnsitz im Ausland (gilt nicht für Grenzgänger). Entfällt die Nachdeckung, gelten die Bestimmungen über den Übertritt in die Einzelversicherung.
Nachdeckung. (vgl. Art. 35)
Nachdeckung. Art. 9 Vertragsauflösung 5
1 - Auflösung der Versicherung
Nachdeckung. Der bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehende Versicherungsschutz im Todes- oder In- validitätsfall bleibt in unveränderter Höhe bis zum Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers aufrechterhalten, längstens aber während eines Monats nach dem Austritt. Für diesen Versicherungsschutz wird kein Risikobeitrag erhoben. Hat die Stiftung die Austrittsleistung erbracht, so ist sie von der Pflicht, Altersleistungen zu ent- richten, befreit. Werden nach Erbringung der Austrittsleistung Hinterlassenen- oder Invaliden- leistungen fällig, so ist die Austrittsleistung inklusiv Zins der Stiftung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Ist die Rückerstat- tung nicht oder nur teilweise möglich, so werden die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen mit der Austrittsleistung verrechnet.
Nachdeckung. Die Nachdeckung kommt nicht zur Anwendung.