Nachdeckung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin versichert. Für bereits ausgerichtete Austrittsleistungen gilt Art. 34 Ziff. 6.
Nachdeckung. Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruches des Dritten nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt. Maßgeblich sind in diesen Fällen Deckungsumfang und Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Setzung des Verstoßes. Dies gilt nur insoweit, als für diese Schadenersatzverpflichtungen nicht Deckung bei einem anderen Versicherer gegeben ist.
Nachdeckung. Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn nach Beendigung des Versicherungsvertrages die Geltendmachung des Anspruches des Dritten im Falle,
Nachdeckung. In Abänderung von Artikel 6, Punkt 3.3 AHVB gelten auch hinsichtlich der Nachdeckung im Bereich des Art. 6 AHVB jene Vereinbarungen, welche zu Art. 4 AHVB getroffen sind.
Nachdeckung. Für die Tätigkeit als gerichtlicher Dolmetscher ist gemäß §2a SDG die Nachdeckung des Versicherers zeitlich nicht begrenzt. Art.5 Pkt.1.3 ABHV kommt nicht zur Anwendung.
Nachdeckung. Nachhaftung für freiberufliche ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeiten im Sinn der §§ 52d Ärztegesetz bzw. 26c Zahnärztegesetz (i.d.F. von BGBl. I, Nr. 61/2010) Ich/Wir ermächtige/n den Verein für Ärzteservice und Ärzteinformation, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. Zugleich weise/n ich/wir mein/unser Kreditinstitut an, die vom Verein für Ärzteservice und Ärzteinformation auf mein/unser Konto gezogenen SEPA Lastschriften einzulösen. Ich/wir kann/können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoführende Bank / Name Für den Inhalt verantwortlich: Zürich Versicherungs AG BIC / SWIFT Kontoinhaber, wenn nicht ident mit Antragsteller Kontoführende Bank / Adresse IBAN Unterschrift Mit heutigem Datum beantrage ich meinen Beitritt zum Gruppenvertrag Haftpflichtversicherung des Vereines für ÄrzteService und ÄrzteInformation und erkläre, dass mir gegenüber eine entsprechende Haftpflichtversicherung von Seiten eines Versicherers bisher weder abgelehnt noch gekündigt wurde. Datum Unterschrift des Antragstellers Datum Unterschrift des Vermittlers ASEW-KD-3-2018 08/2018 Titel, Vor- und Zuname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Die durch mich zur Abwicklung von Anfragen, der Polizzierung und Stornierung von Versicherungsanträgen, Vertragsänderungen jeglicher Art zu Versicherungsverträgen und Schadensabwicklungen übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, Vertragsdaten (Art des Vertrages, Versicherungssumme, Laufzeit, etc.), sowie ausdrücklich auch sensible Gesundheitsdaten (Gesundheitsfragebogen, übermittelte Atteste, Krankenstandsbestätigungen, Schadensdaten, etc.) deren Verarbeitung zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses, wie insbesondere für die Abwicklung des Versicherungs- vertrages bzw. des Maklervertrages, für Bearbeitung von Schadensmeldungen, die Erfüllung sämtlicher Pflichten und Obliegenhei- ten nach dem VersVG und dem MaklerG, ferner zur Erfüllung steuer- und abgabenrechtlicher Verpflichtungen notwendig und erfor- derlich ist, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen durch – nachstehend „ÄrzteService“ – verarbeitet. Ärzteservice ist berechtigt, die von mir übermittelten personenbezogenen Daten sowie soweit erforderlich ausdrücklich auch sensible Gesundheitsdaten an Versicherungsanstalten und Vers...
Nachdeckung. Nachhaftung für freiberufliche ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeiten im Sinn der §§ 52d Ärztegesetz bzw. 26c Zahnärztegesetz (i.d.F. von BGBl. I, Nr. 61/2010) Für freiberuflich tätige Ärzte bzw. Zahnärzte wird festgehalten, dass für die Dauer ihrer Stellung als versicherte Person in gegenständlichem Berufshaft- pflichtvertrag für Ärzte gemäß Pkt.2 des Vertrages, die Deckung für die Nach- haftung entsprechend der §§ 52d Ärztegesetz bzw. 26c Zahnärztegesetz weder ausgeschlossen noch zeitlich begrenzt ist. In Abänderung von Art. 5, Pkt.2 AHVB 2012 leistet der Versicherer innerhalb der gesamten Periode der Nachhaftung für alle eingetretenen Versicherungsfälle höchstens jene Versicherungssumme, welche die versicherte Person während des letzten vollständigen Versicherungsjahres vereinbart hatte, wobei diese Versicherungssumme für den gesamten Nachhaftungszeitraum insgesamt drei Mal zur Verfügung steht. Der Versicherungsschutz hinsichtlich der Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit bezieht sich nicht rein auf den gemäß dieses Gruppenvertrages versicherten Zeitraumes, sondern auch auf die berufliche Tätigkeit davor, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist. Das gilt unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit für mindestens 36 Monate Versicherungsschutz gem. Punkt 2 bestanden hat und kein anderwärtiger Versicherungsschutz aus einem Nachfolgevertrag gegeben ist, weil die versicherte ärztliche Tätigkeit in Österreich mit Vertragsbeendigung eingestellt wurde.
Nachdeckung. Für die versicherten Risiken bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgever- hältnisses weiterhin gedeckt. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, endet die Nachdeckung vor- zeitig und es ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Nachdeckung. (vgl. Art. 35)
Nachdeckung. In Abänderung von Art.6.1.2 ABHV beträgt die Nachdeckung 5 Jahre, es sei denn der VA hat aufgrund des Tarifs einen längeren Nachdeckungszeitraum gewählt.