Rechtsschutz bei Ausfallereignissen Musterklauseln

Rechtsschutz bei Ausfallereignissen. [Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Vorschriften in Artikel 31 der Bedingungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Teilnehmers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung/Kündigung von Vereinbarungen und Transaktionen (Artikel 28-32 der Bedingungen) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]
Rechtsschutz bei Ausfallereignissen. [Soweit sie auf den Teilnehmer anwendbar sind, sind die Bestimmungen [Auflistung der Vorschriften] der Bedingungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Teilnehmers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]
Rechtsschutz bei Ausfallereignissen. [Soweit sie auf den T2S-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflis- tung der Vorschriften] der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des T2S- Geldkontoinhabers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und der Ausschluss der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinba- rungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bestimmungen oder Systemgrundlagen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]
Rechtsschutz bei Ausfallereignissen. Soweit sie auf den T2S-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln in Artikel 26 der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Geld- kontoinhabers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und der Ausschluss der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinba- rungen und Transaktionen (vgl. Artikel 23-26 der Bestim- mungen) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.