Common use of Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Clause in Contracts

Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.

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Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz Er- satz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte versi- cherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden Scha- den weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.

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Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. (1. ) Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) VersVG geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.

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Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.

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Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) VersVG geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer Versicher- ungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters Wohnungs- mieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen RegressanspruchRegres- sanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.

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Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz Er- satz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte versi- cherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden Scha- den weder vorsätzlich noch grobfahrlässig grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.

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