Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. (2) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
(2) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch an den in der Polizze dokumentierten versicherten Sachen. Folgende Haftungserweiterungen gelten mitversichert, und zwar mit der in der Polizze dokumentierten Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“: ⮚ Aufräumungskosten und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Isolierkosten und Deponiekosten sowie Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich.
1. In Ergänzung des Artikels 1 (6) der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden- versicherung (AStB) sind, im Rahmen der hiefür in der Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme auch Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung - von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder - von xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx entstehen, soweit sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen oder das Erdreich am Versicherungsort betreffen.
2. Unter "kontaminiertem Erdreich" ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist.
3. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwerten, ohne feste Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
4. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die Kontamination des Erdreiches müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht, müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.
5. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde.
6. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z.B. Wasser inkl. Grundwasser und Luft (ausgenommen Erdreich), werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen, die durch Eindringen oder Vermischen versicherter Sachen in bzw. mit Wasser und/oder Luft entstehen.
8. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
9. Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von 25 % gekürzt. ⮚ Bargeld, Wertpapiere und dergleichen unter festem Verschluss oder in einer versperrten Kassa von mindestens 100 kg Eigengewicht. ⮚ Sachen der Geschäfts-(Betriebs-)Inhaber und der Dienstnehmer einschließlich Fahrräder und Mopeds in Gebäuden zum Neuwert. Ausgeschlossen sind jedoch Bargeld, Sammlungen, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Foto- und Videoapparate, Kraftfahrzeuge sowie der in Wohnungen befindliche Hausrat. ⮚ Kosten des Aufgebotsverfahrens im Inland - im Falle der Vernichtung von Einlagebüchern mit Klauseln durch ein versichertes Schadenereignis. ⮚ Einrichtung sowie Waren und Vorräte (wenn beantragt) freizügig innerhalb Österreichs, sowie auch auf Ausstellungen und Messen innerhalb der EU, in der Schweiz und in Liechtenstein – in Gebäuden. ⮚ Solar- und Photovoltaikanlagen (jeweils inkl. Glasteile), Markisen, Antennen und Sonnendächer im Rahmen der Gesamtversicherungssumme. ⮚ Die Begrenzung der Entschädigungsleistung mit 50 % der Versicherungssumme gilt gestrichen (Artikel 8 der AStB). Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch an den in der Polizze dokumentierten versicherten Gebäuden. Folgende Haftungserweiterungen gelten mitversichert, und zwar mit der in der Polizze dokumentierten Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“: ⮚ Aufräumungskosten und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Isolierkosten und Deponiekosten sowie Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich.
1. In Ergänzung des Artikels 1 (6) der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden- versicherung (AStB) sind, im Rahmen der hiefür in der Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme auch Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung - von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder - von xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx entstehen, soweit sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen oder das Erdreich am Versicherungsort betreffen.
2. Unter "kontaminiertem Erdreich" ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist.
3. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwerten, ohne feste Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
4. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die Kontamination des Erdreiches müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht, müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.
5. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde.
6. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z.B. Wasser inkl. Grundwasser und Luft (ausgenommen Erdreich), werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen, die durch Eindringen oder Vermischen versicherter Sachen in bzw. mit Wasser und/oder Luft entstehen.
8. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
9. Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von 25 % gekürzt. ⮚ Solar- und Photovoltaikanlagen (jeweils inkl. Glasteile), Markisen, Antennen und Sonnendächer im Rahmen der Gesamtversicherungssumme. ⮚ Die Begrenzung der Entschädigungsleistung mit 50 % der Versicherungssumme gilt gestrichen (Artikel 8 der AStB). Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Appears in 1 contract
Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (1VersVG) geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Er- satz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungs- nehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versi- cherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Scha- den weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
(2) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) 3. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung Aner- kennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
c) Die Kündigung ist kann nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässignach Ablehnung der Versiche- rungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch in- nerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungslei- stung ausgesprochen werden. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung des begründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekün- digt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungslei- stung durch den Versicherer, kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen.
d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, 4. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer Ver- sicherer kündigen, wenn er Entschädigung geleistet oder die Verpflichtung zur Leistung mindestens dem Grunde nach an- erkannt hat. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigennach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach erfolgen. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen Bei Kündigung nach Leistung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) AnwendungEntschädigung oder Aner- kennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach ist eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten.
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Appears in 1 contract
Samples: Eigenheimversicherung
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. (1) Gemäß § 67 VersVG geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
(23) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- 5.000,- bzw. EUR 500,-- 500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion an den in der Polizze dokumentierten versicherten Sachen. Folgende Haftungserweiterungen gelten mitversichert, und zwar mit der in der Polizze dokumentierten Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“: ⮚ Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Isolierkosten und Feuerlöschkosten sowie Deponiekosten und Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich.
1. In Ergänzung des Artikels 1 (7), lit. c) der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) sind auch Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung - von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder - von xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx entstehen, soweit sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen oder das Erdreich am Versicherungsort betreffen.
2. Unter "kontaminiertem Erdreich" ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist.
3. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwerten, ohne feste Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
4. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die Kontamination des Erdreiches müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.
5. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde.
6. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B. Wasser inkl. Grundwasser und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen, die durch Eindringen oder Vermischen versicherter Sachen in bzw. mit Wasser und/oder Luft entstehen.
8. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
9. Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von 25 % gekürzt. ⮚ Bargeld, Wertpapiere und dergleichen unter festem Verschluss oder in einer versperrten Kassa von mindestens 100 kg Eigengewicht. Von dem unter festem Verschluss versicherten Bargeld sind bis zu EUR 400,-- auch in unversperrten und offenen Registrierkassen sowie in nicht versperrten Möbelstücken gedeckt. ⮚ Sachen der Geschäfts-(Betriebs-)Inhaber und der Dienstnehmer einschließlich Fahrräder und Mopeds zum Neuwert. Ausgeschlossen sind jedoch Bargeld, Sammlungen, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Foto- und Videoapparate, Kraftfahrzeuge sowie der in Wohnungen befindliche Hausrat. ⮚ Kosten des Aufgebotsverfahrens im Inland - im Falle der Vernichtung von Einlagebüchern mit Klauseln durch ein versichertes Schadenereignis. ⮚ Inhalt der auf dem Grundstück befindlichen Passagenschaufenster, Schaukästen, Vitrinen sowie für den Inhalt von Verkaufsautomaten. ⮚ Einrichtung sowie Waren und Vorräte (wenn beantragt) freizügig innerhalb Österreichs, sowie auch auf Ausstellungen und Messen innerhalb der EU, in der Schweiz und in Liechtenstein – in Gebäuden. ⮚ Schäden an den versicherten Sachen durch radioaktive Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope entstanden sind. ⮚ Solar- und Photovoltaikanlagen, Markisen, Antennen und Sonnendächer im Rahmen der Gesamtversicherungssumme. ⮚ Der Wert der versicherten Sachen, die bei einem versicherten Schadenereignis abhanden gekommen sind. ⮚ Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Schadenfall zur Schadenminderung nach Maßgabe des Artikels 6, der AFB. Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion an den in der Polizze dokumentierten versicherten Gebäuden. Folgende Haftungserweiterungen gelten mitversichert, und zwar mit der in der Polizze dokumentierten Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“: ⮚ Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Isolierkosten und Feuerlöschkosten sowie Deponiekosten und Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich.
1. In Ergänzung des Artikels 1 (7), lit. c) der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) sind auch Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung - von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder - von xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx entstehen, soweit sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen oder das Erdreich am Versicherungsort betreffen.
2. Unter "kontaminiertem Erdreich" ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist.
3. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwerten, ohne feste Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
4. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die Kontamination des Erdreiches müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.
5. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde.
6. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B. Wasser inkl. Grundwasser und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen, die durch Eindringen oder Vermischen versicherter Sachen in bzw. mit Wasser und/oder Luft entstehen.
8. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
9. Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von 25 % gekürzt. ⮚ Schäden an den versicherten Sachen durch radioaktive Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines versicherten Ereignisses am Versicherungsort durch radioaktive Isotope entstanden sind. ⮚ Solar- und Photovoltaikanlagen, Markisen, Antennen und Sonnendächer im Rahmen der Gesamtversicherungssumme. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Artikel 1 Versicherte Gefahren Gegenstand und Schäden Umfang der Versicherung Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten2
Appears in 1 contract
Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. (1) Gemäß § 67 VersVG geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
(23) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- 5.000,- bzw. EUR 500,-- 500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (1VersVG) geht für den Fall, als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Er- satz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungs- nehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versi- cherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Scha- den weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
(2) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) 3. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung Anerken- nung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
c) Die Kündigung ist kann nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässignach Ablehnung der Versicherungs- leistung, im Falle eines Rechtsstreits über diese auch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung inner- halb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgesprochen werden. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerken- nung des begründeten Versicherungsanspruchs nicht inner- halb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versiche- rungsleistung durch den Versicherer, kann der Versicherungs- nehmer noch innerhalb eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen.
d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, 4. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung Versich- erer kündigen. Auf , wenn er Entschädigung geleistet oder die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) AnwendungVer- pflichtung zur Leistung mindestens dem Grunde nach aner- kannt hat.
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Appears in 1 contract
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (1VersVG) geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Er- satz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungs- nehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versi- cherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Scha- den weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
(2) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) 3. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung Aner- kennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
c) Die Kündigung ist kann nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässignach Ablehnung der Versiche- rungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch in- nerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungslei- stung ausgesprochen werden. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerken- nung des begründeten Versicherungsanspruches nicht inner- halb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versiche- rungsleistung durch den Versicherer, kann der Versicherungs- nehmer noch innerhalb eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen.
d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, 4. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer Ver- sicherer kündigen, wenn er Entschädigung geleistet oder die Verpflichtung zur Leistung mindestens dem Grunde nach an- erkannt hat. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigennach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach erfolgen. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen Bei Kündigung nach Leistung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) AnwendungEntschädigung oder Aner- kennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach ist eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten.
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Appears in 1 contract