Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
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Samples: Versicherungsvertrag