Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadenfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent- schädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein- flusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver- letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadenfalles zu kündigen, wenn in der jeweiligen Versiche- rungsperiode insgesamt bereits zwei Schadenfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs- sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan- gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi- cherungsperiode kündigen.
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Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Nach dem Eintritt des Schadenfalles Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadenfall Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent- schädigungsanspruchs Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein- flusst grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver- letzung Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadenfalles Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 500,-- übersteigt oder - in der jeweiligen Versiche- rungsperiode Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadenfälle Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs- sig, wenn zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan- gungKenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi- cherungsperiode Versicherungsperiode kündigen.
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