Regelkonformität Musterklauseln

Regelkonformität. (1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. (2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORM. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. (6) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (7) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staat...
Regelkonformität. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmaterialien (conflict minerals“). Sollten als Konfliktmineralien angesehene Rohstoffe im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferant gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft sicherzustellen. Der Lieferant für Dienst- und Werkleistungen sichert zu, dass er rechtzeitig, in voller Höhe und stetig den Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zahlt und die weiteren Regelungen des MiLOG einhält. Er verpflichtet sich ferner, dass von ihm beauftragte Nach- und Subunternehmer ebenfalls den Verpflichtungen aus dem MiLOG nachkommen. Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferant die Einhaltung der Regelungen des MiLOG durch geeignete Unterlagen nachweisen. Der Lieferant für Dienst- und Werksleistungen stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeitnehmer) auf erstes Anfordern frei, die auf einer Verletzung der seiner Verpflichtung/-en aus dem MiLOG oder der von ihm beauftragten Nach- und Subunternehmer beruhen. Der Verkäufer gewährleistet die Sicherheit innerhalb der Lieferkette (Supply Chain Security) und beachtet entsprechende rechtliche Anforderungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Anfrage des Käufers angemessene Nachweise, z. B. durch Zertifikate oder Erklärungen zur Konformität mit den jeweils gültigen EG-Verordnungen (z. B. 1907/2006/EG (REACH)) / EU- Richtlinien (z. B. 2011/65/EU (RoHS)) zu erbringen, soweit diese nicht bereits bei Lieferung des Produktes bereitgestellt wurden.
Regelkonformität. 16.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen ein- gesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Ver- trägen mit dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindest- lohn nach MiLoG bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorge- schriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträ- ger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen, wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekom- men wird. 16.2 Der Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personal- dienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziffer 15.1 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von die- sen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern ver- langen werden. 16.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftrag- nehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindest- lohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertrags- parteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei. 16.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der Auftraggeber berech- tigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genom- men wird. 16.5 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 15.1 und Ziffer 15.2 entsteht. 16.6 Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen. 16.7 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmun- gen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulas- sung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Auftragnehmer dafür ein, dass die in den von...
Regelkonformität. 14.1 Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN- Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. 14.2 Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von W&K. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten sowie daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. 14.3 Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. 14.4 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an W&K gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. 14.5 Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH- VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. 14.6 Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sit...
Regelkonformität. 11.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. 11.2. Der Verkäufer wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. 11.3. Der Verkäufer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in Ziffer 10.1 und 10.2 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
Regelkonformität. Die Einhaltung der Verhaltensregeln ist Geschäftsgrundlage für sämtliche Vertragsbeziehungen vom AG mit allen Vertragspartnern. Für den Fall, dass sich ein Vertragspartner wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behält sich der AG das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. (1) Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz Der AN wird die allgemein anerkannten Grundsätze zur ökonomischen, ökologischen sowie sozialen und ethischen Nachhaltigkeit einhalten. Ferner verpflichtet sich der AN, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen im Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Leistungen auf dem Gelände des AG oder sonstigen Erfüllungsortes geltenden Unfallverhütungs-/, und Arbeitsschutz Vorschriften sowie sonstige sicherheitstechnischen/ relevanten Regeln genügen, so dass nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden bzw. verringert werden. Der AN wird darauf achten, dass sich sein Unternehmen für die Leistungserbringung an die Einhaltung der Menschenrechte nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit, den Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen durch angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, sowie die gesetzlichen Vorgaben zu Mindestlöhnen und Gesundheitsschutz halten werden.
Regelkonformität. 3.1. A Szállító mentesíti az MBMH-t minden olyan 3.1. Der Lieferant stellt die MBMH von sämtlichen Ansprüchen frei bzw. ersetzt der MBMH sämtliche Schäden (inkl. die bezüglich dem Zugriff zu staatlichen Förderungen erlittenen Nachteile), welche jegliche Behörde bzw. Dritte wegen des Verhaltens oder Unterlassens des Lieferanten, seiner Arbeitnehmer sowie seiner mitwirkenden Personen wegen Verletzung der Arbeitsschutz-, Gesund- heits, -Arbeitsrechts,- Umweltschutz, - Datenschutz oder andere Vorschriften gegenüber der MBMH geltend machen. érvényesít. 3.2. A Szállító nem vonhat be olyan személyt, 3.2. Es dürfen keine Personen eingesetzt werden, akivel szemben az MBMH, a Mercedes-Benz Group gegen die die MBMH, die Mercedes-Benz Group AG, vagy a Mercedes-Benz Group AG más AG oder eine Tochtergesellschaft von Mercedes- leányvállalata belépési, szállítási, vagy hozzáférési Benz Group AG ein Haus- bzw. Zutrittsverbot, tilalmat fogadott el. Lieferverbot und/oder Zugriffsverbot ausgesprochen hat. 3.3. A Szállító szavatol azért, hogy rendelkezik 3.3. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass er valamennyi biztosítással (ideértve a über sämtliche Versicherungen (inkl. felelősségbiztosítást), amit az MBMH felé vállalt. Haftpflichtversicherung), zu denen er sich gegenüber der MBMH verpflichtet hat, verfügt. 4. Jótállás és szavatosság 4. Garantie und Gewährleistung 4.1. Amennyiben Szállító jótállást vállal, úgy 4.1. Sollte der Lieferant eine Garantie leisten, ist MBMH a jótállásra vonatkozó szabályok szerint die MBMH berechtigt, ihre érvényesítheti e hibákból eredő kárigényét is. Schadenersatzansprüche wegen der entsprechenden Mängel auch gemäß den Regeln der Garantie geltend zu machen. 4.2. A kellékszavatossági igény elévülési ideje a teljesítéstől számított 2 év. A végátvétel időpontja releváns a szavatossági, jótállási igények elévülésének kezdete szempontjából. 4.2. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre ab Leistungserfüllung. Für den Beginn der Verjährung der Gewährleistungs- und Garantieansprüche ist der Zeitpunkt der Schlussabnahme entscheidend. 4.3. Abban az esetben, ha az MBMH egy hibás teljesítést elfogad, az MBMH joga a hibás teljesítésből eredő bármilyen igényének érvényesítésére fennmarad.
Regelkonformität. 14.1. Die gelieferten Erzeugnisse haben in Herstellung, Beschaffenheit und Verwendbarkeit allgemein anerkannten Regeln der Technik (technische Normen, Vorschriften, Verfahren, Bedingungen etc.) zu entsprechen. Der AN hat eine nach Art und Umfang zur Sicherstellung der vereinbarten Qualität geeignete, dem jeweilig neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem AG diese nach Aufforderung nachzuweisen. 14.2. Alle durch den AN gelieferten Produkte, Stoffe oder Erzeugnisse haben der RoHS Richtlinie der Europäischen Union (2011/65/EU), der REACH- Verordnung (1907/2006) und der CLP – Verordnung (1272/2008) in der jeweils geltenden Fassung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe zu entsprechen. Außerdem haben alle gelieferten Produkte den jeweils geltenden CE – Bestimmungen in den aktuellen Fassungen zu entsprechen. 14.3. Der AN hat die Umweltgrundsätze unter xxx.xxxxx.xx, Bereich Unternehmen/ Umweltmanagement zu beachten. 14.4. Der Lieferant ist zur Einhaltung der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. 14.5. Der AN verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen.

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  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Umfang Der Auftragnehmer erstellt und pflegt ein in Form und Struktur standardisiertes, grundschutzkonformes Sicherheitskonzept und weist dem Auftraggeber auf dieser Basis den grundschutzkonformen Betrieb nach (Sicherheitsnachweis). Das Sicherheitskonzept beschreibt die nach IT-Grundschutz-Methodik zusammengefasste Struktur des betrachteten Informationsverbundes sowie die maßgeblichen4 Sicherheitsanforderungen im Zuständig- keitsbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt die dauerhafte Umsetzung der Sicherheitsanforderungen sicher. Zu diesem Zweck prüft er regelmäßig den Umsetzungsstand der Sicherheitsanforderungen und dokumentiert die- sen im Sicherheitsnachweis. Die Betrachtung und Prüfung von Sachverhalten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die über die Leistungen nach Kapitel 2.5 hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Die Informationen über den jeweiligen Basiswert und/oder über die Korbbestandteile bestehen aus Auszügen und Zusammenfassungen von öffentlich verfügbaren Informationen, die gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben werden und dass nach Wissen der Emittentin und soweit für die Emittentin aus den ihr vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen ersichtlich - die übernommenen und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzten Informationen nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Weder die Emittentin noch die Anbieterin übernehmen hinsichtlich dieser Information weitere Verantwortung. Insbesondere übernehmen weder die Emittentin noch die Anbieterin die Verantwortung für die Richtigkeit der den jeweiligen Basiswert und/oder die Korbbestandteile betreffenden Informationen oder übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass kein die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen beeinträchtigendes Ereignis eingetreten ist. Der Basiswert ist vorliegend der EURO STOXX 50® Index (Price EUR). Der EURO STOXX 50® Index (Price EUR) ist ein Kursindex. Der Indexstand eines Kursindex bestimmt sich insbesondere durch die Kurse der enthaltenen Bestandteile. Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Werden Dividenden ausbezahlt, bildet der Kursindex auch Kursabschläge ab. Angaben zu der vergangenen und künftigen Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts und/oder der jeweiligen Korbbestandteile sind kostenlos auf der bzw. den folgenden Webseite(n) einsehbar: xxxxx://xxxxxxx.xxx. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit oder Richtigkeit oder für die fortlaufende Aktualisierung der auf der bzw. den angegebenen Webseite(n) enthaltenen Inhalte keine Gewähr.