Regelmäßige Arbeitszeit. 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich sowie für die in § 6 Abs. 4 Satz 3 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Regelmäßige Arbeitszeit. 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Regelmäßige Arbeitszeit. 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
Regelmäßige Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei AN, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Regelmäßige Arbeitszeit. 1.1 Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt wöchentlich 39 Stunden. Sie ist auf fünf Werktage, Montag bis Xxxxxxx, zu verteilen.
1.2 Durch Witterungseinflüsse ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden.
1.3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind vom Arbeitgeber mit der be- trieblichen Interessenvertretung unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes festzulegen, wobei die be- trieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Die Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen kann dabei gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden (betriebliche Ar- beitszeit).
1.4 Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1.5 Bei 3-Schichten-Arbeit ist ohne Lohnabzug eine bezahlte Pause von mindestens ½ Stunde einzulegen.
1.6 Umkleiden und Waschen gelten nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Zeit zum Ordnen des Geschirrs und Werkzeugs sowie das Aufräumen der Arbeitsstelle gehört zur regelmäßigen Arbeitszeit.
1.7 Bei Arbeiten mit einer außergewöhnlichen Verschmutzung ist für die Körperreinigung vor den Pausen und vor Beendigung der Arbeitszeit bis zu 15 Minuten bezahlte Waschzeit zu gewähren.
1.8 Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle ist der Ort an dem die Tätigkeit für den Betrieb aufgenommen wird.
Regelmäßige Arbeitszeit. 1. Die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 169 Stunden (täglich 7 Stunden 48 Minuten, wöchentlich 39 Stunden). Grundsätzlich wird an 5 Tagen in der Woche gearbeitet.
2. Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitge- ber und Betriebsrat. Ist kein Betriebsrat vorhanden, erfolgt die Verteilung der Arbeits- zeit durch den Arbeitgeber, die besonderen Wünsche der ArbeitnehmerInnen sind zu berücksichtigen.
3. Als Mehrarbeit gelten die Arbeitsstunden, die über die gemäß § 4 Abs. I Ziffer 1 regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit hinausgehen. Im Einvernehmen zwi- schen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn kann die Mehrarbeit in Freizeit abgegolten bzw. mit einem Arbeitszeitkonto verrechnet werden.
4. Der Mehrarbeitszuschlag je Stunde beträgt fünfundzwanzig Prozent. Dieser Zu- schlag kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn in Freizeit abgegolten bzw. mit einem Arbeitszeitkonto verrechnet werden, wobei für je eine Mehrarbeitsstunde eine zusätzliche Freizeit von fünfzehn Minuten in Ansatz zu bringen ist.
5. Wird Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag in Freizeit abgegolten oder mit einem Arbeitszeitkonto verrechnet, so hat dieses innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von zwei Monaten zu geschehen.
6. Die Stundenlohnberechnung für die Mehrarbeitszuschläge wird durch den Divisor 169 auf das jeweilige Monatsentgelt entsprechend der Entgeltgruppe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven berechnet.
Regelmäßige Arbeitszeit. Für die Angestellten im Innendienst (ausgenommen Hausmeister und Heizer) beträgt die regel- mäßige Arbeitszeit 38 Stunden in der Woche. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die regel- mäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig auf die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit abweichend davon für alle Angestellten oder für Gruppen von Angestellten einheitlich oder unterschiedlich festgelegt werden. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und der einzelnen Funktionsbereiche zu berücksichtigen. Abweichend von Abs. 1 kann aus betrieblichen Gründen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit auch Samstagsarbeit durch freiwillige Betriebsvereinbarung vorgesehen werden. In diesem Fall erhält die/der Angestellte pro Arbeitsstunde am Samstag einen Zuschlag von 25 % von 1/162 des Monatsgehalts. Der Zuschlag entfällt, wenn die/der Angestellte an einem anderen Arbeitstag derselben Woche freigestellt wird. Der Zuschlag kann auch in Form von Freizeit abgegolten werden. Wird eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vereinbart, ist innerhalb von 6 Kalender- monaten eine Arbeitszeit von durchschnittlich 38 Stunden pro Woche einzuhalten; ein kürzerer oder längerer Bezugszeitraum, letzterer bis längstens 12 Kalendermonate, kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung bestimmt werden. Die durch Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitszeit darf in der einzelnen Woche 38 Stunden um höchstens 25 % über- oder unterschreiten. In Vereinbarungen über gleitende Arbeitszeit ist die Möglichkeit, Arbeitszeitunter- oder -über- schreitungen auf den folgenden Bezugszeitraum zu übertragen, auf eine bestimmte angemes- sene Stundenzahl zu begrenzen. Die tägliche Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden betragen.
Regelmäßige Arbeitszeit. 1.1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 40 Stunden und ist auf fünf Werktage zu verteilen. Ab 1. Januar 2018 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 39 Stunden.
1.2. Für die Arbeitszeit der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
1.3. Abwesenheitszeiten zur Teilnahme an der Berufsschule werden als volle geleistete Zeit in Höhe der betrieblich vereinbarten täglichen Arbeitszeit angerechnet, sofern sechs oder mehr Unterrichtsstunden nachgewiesen werden. Bei weniger als sechs Unterrichtsstunden ist eine Vereinbarung zu treffen.
Regelmäßige Arbeitszeit. 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 38,5 Stunden, solange keine andere Regelung durch Betriebsvereinba- rung vorgenommen wurde oder in den Betrieben, in welchen kein Betriebsrat besteht, durch arbeitgeberseitige Bekanntgabe gemäß § 5 II. erfolgt.
2. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hat in der Regel von Montag bis Xxxxxxx zu erfolgen.
3. Für die Arbeitszeit der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Le- bensjahres gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzge- setzes.
Regelmäßige Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich der Vor- und Nacharbeiten, jedoch ausschließlich der Pausen, 39 Stunden wöchentlich an 5 Arbeitstagen. Die monatliche Arbeitszeit beträgt im 3-Monatsdurchschnitt 169 Stunden. Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb einer Dienstplanwoche darf eine tägliche 10-stündige Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht überschritten werden (siehe Arbeitszeitgesetz). - Nr. 4 können Jugendliche abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 an jedem Samstag beschäftigt werden, wenn statt dessen der Jugendliche an einem Werktag derselben Woche von der Beschäftigung frei gestellt wird, - Nr. 6 können Jugendliche abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG im Gaststätten- gewerbe während der Saison an drei Sonntagen im Monat beschäftigt werden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind mit dem Betriebsrat/Personalrat - wo dieser nicht besteht, mit den Beschäftigten - zu vereinbaren.