REGELUNGEN FÜR ALLE LEASINGVERTRÄGE. 10.5. Erkennt der Lieferant den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder das Rücktrittsrecht nicht an, ist der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, sobald er nach Rücktrittserklärung Klage erhebt. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasingnehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Den durch die Zurückbehaltung entstandenen Verzugsschaden ersetzt der Leasingnehmer.
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REGELUNGEN FÜR ALLE LEASINGVERTRÄGE. 10.5. Erkennt der Lieferant den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder das Rücktrittsrecht nicht an, ist der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, sobald er nach Rücktrittserklärung Klage erhebt. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasingnehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Den durch die Zurückbehaltung entstandenen Verzugsschaden ersetzt der Leasingnehmer.
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