VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG Musterklauseln

VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1. Der Leasingnehmer hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service- Vertrages nichts Anderslautendes vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. zu versichern. Xxxxxx benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und Selbstbeteiligungen: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. je geschädigte Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 150,-- je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens EUR 500,-- je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls Kommt der Leasingnehmer der Versicherungspflicht nach Mahnung durch Xxxxxx nicht unverzüglich nach, ist Xxxxxx berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Leasingnehmers auf dessen Kosten abzuschließen. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat der Leasingnehmer Xxxxxx zu informieren und bei für Xxxxxx nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Xxxxxx einzuholen.
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. Bei der Zahlung des Mietbetrags auf der Website oder der App schließen die Nutzer eine Versicherung ab, die sie während der Anmietung gemäß den im Land der Anmietung gültigen Versicherungsgesetzen schützt. Wenn ein Nutzer durch sein Verhalten einen Verlust des Versicherungsschutzes verursacht, stimmt er hiermit zu, dass er für alle entstandenen Kosten und alle Folgen seiner Handlungen oder Unterlassungen haftet. Der Mieter kann eine zusätzliche Versicherung abschließen, mit der die Höhe der in Artikel [5.f] vorgesehenen Selbstbeteiligung reduziert wird. Die Bedingungen für den Abschluss dieser Zusatzversicherung namens „Reduzierung der Selbstbeteiligung“ sind auf der Website und in der App einsehbar. Es werden nur Kurzzeitanmietungen versichert. Die vertraglichen Mietzeiträume dürfen somit niemals 30 Tage überschreiten. Wenn sich der Mieter und der Vermieter einigen, eine bereits begonnene Anmietung zu verlängern, so dass sie mehr als 30 Tage dauert, müssen sie gemeinsam einen neuen Mietvertrag unterzeichnen. Die Gesamtdauer dieser aufeinander folgenden Anmietungen darf niemals drei Monate überschreiten, ohne dass der Vermieter wieder die komplette Nutzung seines Fahrzeugs übernimmt. Eine Missachtung dieser Mietdauer-Bedingungen führt automatisch zu einem Verlust des vorgesehenen Versicherungsschutzes. Die Versicherung wird vom Mieter automatisch mit der Zahlung des Mietbetrags abgeschlossen, ohne dass weitere Formalitäten erforderlich wären, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: ● Der Mieter muss den gesamten Mietbetrag mit einem Zahlungsmittel lautend auf seinen Namen online auf der Website entrichten. ● Der von Drivy vorausgefüllte Mietvertrag mit den spezifischen Informationen dieser Anmietung muss vom Mieter und vom Vermieter ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet und im Schadensfall oder bei einem Diebstahl an Drivy weitergeleitet werden. Für jede bestätigte Anmietung kann ein spezifischer Mietvertrag unter „Meine Vermietungen“ im Mitgliederbereich heruntergeladen werden, indem man die Registerkarte „Mietvertrag“ der betreffenden Vermietung anklickt. Es kann auch der Online-Mietvertrag über die App verwendet werden. ● Für Anmietungen eines Fahrzeugs, das in Frankreich oder Spanien zugelassen ist, muss der Mieter dem Vermieter vor der Übernahme des Fahrzeugs seine Kreditkarte vorzeigen. Der Vermieter muss überprüfen, dass diese Kreditkarte tatsächlich auf den Namen und Vornamen des Xxxxxxx lautet und dass die Nummern dieser Kred...
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 4.1. Der LG haftet nach erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs nicht für Schäden aus dem Betrieb und Gebrauch des LO, auch nicht für Schäden aufgrund eines fehlerhaften Produkts, sofern diese nicht vom LG oder einer Person, für die der LG einzustehen hat, grob schuldhaft verursacht wurden, dies gilt jedoch nicht für Personenschäden, die vom LG oder einer Person, für die der LG einzustehen hat, verschuldet wurden. Sollten derartige Ansprüche an den LG herangetragen werden, hat der LN diesen schad- und klaglos zu halten. 4.2. Sofern der Abschluss einer zwischen dem LG und dem LN im Leasingvertrag allenfalls vereinbarten Versicherung trotz Mahnung unter Nachfristsetzung vom LN nicht erfolgt oder eine derartige Versicherung gekündigt wird, ist der LG berechtigt, eine gleichartige Versicherung zu den üblichen Bedingungen auf Rechnung des LN abzuschließen. Bei Prämienrückstand des LN ist der LG berechtigt, die Prämie auf Rechnung des LN zu bezahlen. Weiters ist der LN verpflichtet, bei einer allenfalls vereinbarten Versicherung die im Versicherungsvertrag vereinbarten Vertragspflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Kosten trägt in allen diesen Fällen der LN. Ansprüche aus einer allenfalls vereinbarten Versicherung für das LO sind zu Gunsten des LG zu vinkulieren. 4.3. Der LG tritt allfällige Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten dem LN zum Inkasso ab und der LN nimmt diese Abtretung an. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche zu betreiben, soweit dies zweckmäßig ist. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw. branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung und der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgung trägt der LN. 4.4. Leistungen aus Versicherungen gemäß Punkt 4.2. oder vom LN gemäß Punkt 4.3. einbringlich gemachte Beträge, die an den LG ausbezahlt werden, werden an den LN weitergeleitet, sobald diese beim LG eingelangt sind, Abgeltungen für Wertminderungen jedoch nicht vor Beendigung des Leasingvertrages. 4.5. Soweit im Schadensfall nicht eine Versicherung oder Dritte Ersatz leisten, hat der LN dem LG für alle Schäden am LO Ersatz leisten, sofern diese nicht vom LG oder einer Person, für die der LG einzustehen hat, grob schuldhaft verursacht wurden. Dies gilt nicht für Personenschäden, die vom LG oder einer Person, für die der LG einzustehen hat, verschuldet wurden. 4.6. Der LG ist berechtigt, für die Abwicklung von Schadensfällen den tatsächlichen Aufwand...
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1 Der Leasingnehmer hat - sofern im Rahmen eines sogenannten Full-Service-Vertrages nichts Anderslautendes vereinbart wurde - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13. zu versichern. Sixt benennt auf Wunsch einen Versicherer und kann einen Kontakt herstellen, soweit gewünscht. Auf Kosten des Leasingnehmers sind folgende Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages aufrecht zu erhalten: Deckungssummen und Selbstbeteiligungen: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 100 Mio. für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von EUR 8 Mio. je geschädigte Person Sixt Leasing SE Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx Telefon: +49 89 / 74444 - 0 xxx.xxxx-xxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxx-xxxxxxx.xxx Bankverbindung: IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstands: Xxxxxxx Xxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx
VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHADENSABWICKLUNG. 13.1 Der Kunde hat - sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart - das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 13 zu versichern. Auf Kosten des Kunden sind folgende Versicherungen (inkl. Deckungssummen und Selbstbeteiligungen) abzuschließen und für die Dauer der Laufzeit des Vertrags aufrechtzuerhalten: - Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssumme in Höhe von 100 Mio. Euro für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, und einer Mindestdeckungssumme von 8 Mio. Euro je geschädigter Person - Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens 500,00 Euro je Schadensereignis - Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens 500,00 Euro je Schadensereignis - GAP-Versicherung zur Abdeckung etwaiger Differenzen zwischen Wiederbeschaffungswert und vertraglich vereinbarter Restforderung im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls. Kommt der Kunde der Versicherungspflicht auch nach Mahnung durch Mobility Concept nicht unverzüglich nach, ist Mobility Concept berechtigt, aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen als Vertreter des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Inhalt und Umfang der Versicherung eines vertragsgegenständlichen Fahrzeugs haben zudem der jüngsten Fassung der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bekannt gemachten unverbindlichen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu entsprechen. Bei Abweichungen hat Mobility Concept GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx Stand 08/2019 der Kunde Mobility Concept zu informieren und bei für Mobility Concept nachteiligen Abweichungen die Zustimmung von Mobility Concept einzuholen. 13.2 Mit Abschluss des Vertrags tritt der Kunde unwiderruflich alle fahrzeugbezogenen Ersatzansprüche (betrifft nicht Ansprüche wegen Personenschaden, Nutzungsausfall, Mietwagen, Lohnfortzahlung) aus den Versicherungsverträgen sowie gegen etwaige Schädiger und gegen deren Versicherer an Mobility Concept ab. Mobility Concept nimmt die Abtretung an. 13.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mobility Concept nach Aufforderung durch Mobility Concept innerhalb von 14 Tagen einen Sicherungsschein über die bestehende Versicherung zu verschaffen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ermächtigt der Kunde Mobility Concept bereits hiermit, auf seine Kosten über die bestehenden Versicherungen einen Sicherungsschein zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit d...

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  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.