Regulatorische Bestimmungen Musterklauseln

Regulatorische Bestimmungen. 11.1. Betrieb des MoLi-Device in Flugzeugen: Das MoLi-Device verfügt über eine Flugmodusfunktion, die vom Nutzer manuell zu aktivieren ist, um die aktive Kommunikation über das Mobilfunknetz während des Fluges zu unterbrechen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers, zu prüfen, ob die jeweiligen Vorschriften des Luftfahrtunternehmens den unbeaufsichtigten Einsatz eines MoLi-Device während des Transports erlauben. 11.2. Betrieb des Xxxxxx in Ländern außerhalb der EU und den USA: Das MoLi-Device trägt das CE-Zeichen und ist für den Betrieb in der Europäischen Union zertifiziert und für den Betrieb in den USA gemäß den FCC-Bestimmungen zugelassen. Für Länder außerhalb der EU und der USA ist der Nutzer dafür verantwortlich zu prüfen, ob die dortigen gesetzlichen Bestimmungen den Betrieb des MoLi-Device erlauben.
Regulatorische Bestimmungen. Der Kunde unterstützt uns spätestens ab dem 26. Mai 2021 bei sämtlichen regulatorischen Verpflichtungen, die uns nach der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte („MDR“) obliegen. Soweit der Kunde selbst auch Händler im Sinne des Art. 14 MDR ist und/oder in Zukunft sein wird, wird auch der Kunde sämtlichen regulatorischen Verpflichtungen gemäß Art. 14 MDR nachkommen. Der Kunde wird insbesondere (i) mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat, kooperieren und (ii) uns unverzüglich über alle ihm zugehenden Beschwerden oder Berichte von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten oder Anwendern über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das er bereitgestellt hat, informieren.
Regulatorische Bestimmungen. Mit Ausnahme der Zertifizierung, die CTC advanced in Übereinstimmung mit den Angaben aus den Individuellen Vertragsbedingungen und der Dokumentation durchführen wird, ist ausschließlich der Kunde für die Einhaltung sonstiger, von der Zertifizierung nicht umfasster, regulatorischer Bestimmungen verantwortlich.
Regulatorische Bestimmungen. Für dich gelten folgende Bestimmungen: 6.1 Du bist gemäß den jeweils geltenden Verordnungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (die „EEA- Verordnungen“) für die Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung, des Recyclings und der umweltgerechten Entsorgung aller gemäß diesem Kaufvertrag gelieferten Ausstattungen, die zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten geworden sind (die „EEA“), verantwortlich. DAZN und du erkennen an, dass diese Ziffer eine Vereinbarung darstellt, die andere Finanzierungsregelungen für die Sammlung, Behandlung, Verwertung, das Recycling sowie für die umweltgerechte Entsorgung von EEA vorsieht; 6.2 Du bist für die durch die EEA-Verordnungen auferlegten Informationsaufzeichnungs- oder Berichtspflichten verantwortlich; und 6.3 Du stellst DAZN von allen Ansprüchen oder Gerichtsverfahren frei, die von einem Dritten gegen DAZN erhoben oder angedroht werden und die nicht verursacht oder eingeleitet worden wären, wenn du deine ausdrücklichen oder stillschweigenden Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer oder in Verbindung mit den EEA- Verordnungen erfüllt hättest. DAZN wird dir solche Ansprüche oder Verfahren mitteilen und dich über den jeweiligen Stand solcher Ansprüche oder Verfahren auf dem Laufenden halten.
Regulatorische Bestimmungen. Mit Ausnahme der Zertifizierung/Inspektion, die cetecom advanced in Übereinstimmung mit den Angaben aus den Individuellen Vertragsbedingungen und der Dokumentation durchführen wird, ist ausschließlich der Kunde für die Einhaltung sonstiger, von der Zertifizierung/Inspektion nicht umfasster, regulatorischer Bestimmungen verantwortlich.
Regulatorische Bestimmungen. Mit Ausnahme der Zertifizierung, die CETECOM in Übereinstimmung mit den Angaben aus den Individuellen Vertragsbedingungen und der Dokumentation durchführen wird, ist ausschließlich der Kunde für die Einhaltung sonstiger, von der Zertifizierung nicht umfasster, regulatorischer Bestimmungen verantwortlich.
Regulatorische Bestimmungen. 17.1 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Kundenvereinbarung sind wir durch die Erbringung von Dienstleistungen an Sie dazu berechtigt, alles zu unternehmen, was wir nach eigenem Ermessen für notwendig halten, um die Einhaltung der relevanten Marktvorschriften und/oder -praktiken sowie aller anderen anwendbaren Gesetze sicherzustellen. 17.2 Wir sind autorisiert, Informationen zu Ihnen und/oder Ihren Transaktionen an Regulierungsbehörden weiterzugeben, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist und/oder wir der Ansicht sind, dass es zum Zwecke der ordnungsgemäßen Verwaltung Ihres Xxxxxx vorteilhaft ist. 17.3 Nach anwendbaren Vorschriften bewahren wir Kundendaten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Kundenvereinbarung auf. 17.4 Sollte ein Gericht einer zuständigen Gerichtsbarkeit zu dem Schluss gelangen, dass irgendein Teil dieser Kundenvereinbarung undurchführbar oder illegal ist oder gegen eine Regel, Vorschrift oder ein Gesetz eines Marktes oder einer Regulierungsbehörde verstößt, so wird dieser Teil so behandelt, als sei er von vornherein nicht Bestandteil dieser Kundenvereinbarung gewesen, und diese Kundenvereinbarung wird dahingehend interpretiert und umgesetzt, als sei der betroffene Absatz niemals Bestandteil gewesen, und die Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Teile der Kundenvereinbarung oder die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und Durchführbarkeit dieses Absatzes unter der Rechtsprechung und/oder den Regulierungsbestimmungen einer anderen Gerichtsbarkeit bleiben unbeeinflusst.

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  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.