Reinigung. 1. Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Haus- bewohner unverzüglich zu beseitigen. 2. Die Hausbewohner haben die Schnee- und Eisbeseitigung zu übernehmen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Grundlage hierfür ist die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger nach der Streupflichtsatzung bzw. Polizeiverordnung der jeweiligen Gemeinde! 3. Soweit vertraglich nichts Anderes vorgesehen, ist von den Hausbewohnern abwechselnd nach einem aufzustellenden Durchführungsplan mindestens 1 x wöchentlich/bzw. nach Verschmut- zungsgrad auch öfters, die kleine und große Kehrwoche durchzuführen, es sei denn diese wurde extern vergeben. Reinigen der Kellerflure, Treppen, Geländer, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure, Briefkas- tenanlage, entfernen von Spinnweben; Kehren der Zugangswege (einschließlich der Außentreppen), des Hofes, des Müllplatzes, des Bür- gersteigs. Im Xxxxxx muss das Laub zusammengefegt und eingesammelt werden. 4. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartonagen usw. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen, den Außenanla- gen oder den Müllplatz geworfen wird. 5. Waschküche und Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch die Hausbewohner oder bei Bedarf durch die BGW zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel sind bei Bedarf pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. In der Wasch- küche und im Trockenraum dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden. 6. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Texti- lien und Schuhen darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus er- folgen. 7. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Abgetrock- nete Pflanzteile sind rechtzeitig zu entfernen. 8. Das Aufstellen von Parabolantennen ist generell verboten. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung der Baugenossenschaft Winnenden eG notwendig. 9. In die Toiletten und Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht ge- schüttet werden. 10.Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit regelmäßig und ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch kurzfristiges Öffnen der Fenster (Stoßlüftung). Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden. 11.Keller-, Bühnen- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen. 12.Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 13.Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem kontinuierlich. Drehen Sie die Heizkörperther- mostate nie auf null, sonst besteht bei Frost die Gefahr, dass das Heizwasser im Heizkörper ein- friert und der Heizkörper platzt 14.Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüs- sel zu hinterlegen. Die BGW ist hierüber zu unterrichten. 15.Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet.
Appears in 1 contract
Samples: Hausordnung
Reinigung. 1. Haus und Grundstück sind rein zu haltenreinzuhalten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Haus- bewohner unverzüglich Hausbewohner un- verzüglich zu beseitigen.
2. Die Hausbewohner Wenn nicht die Reinigung des Treppenhauses vom Vermieter übernommen ist, haben die Schnee- Bewohner des Erdge- schoss den Erdgeschossflur, Haustür, Haustreppe, Kellertreppe und Eisbeseitigung den Zugang zum Haus zu übernehmensäubern. die Bewohner der anderen Stockwerke haben für die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und der nach dem nächsten unteren Stockwerk führenden Treppe zu sorgen. Die Bewohner des oberen Stockwerks sind außerdem verpflichtet, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart istfür die Sauberhaltung der Bodentreppe und des Vorplatzes auf dem Boden zu sor- gen. Grundlage hierfür ist Mehrere, auf demselben Flur wohnende Parteien haben die Räum- Reinigung abwechselnd auszuführen. Zur Rei- nigung gehört auch das Säubern des Geländers, Putzen der Fenster und Streupflicht Reinigen der Straßenanlieger nach der Streupflichtsatzung bzw. Polizeiverordnung der jeweiligen Gemeinde!Türen.
3. Soweit vertraglich nichts Anderes vorgesehen, ist von den Hausbewohnern abwechselnd nach einem aufzustellenden Durchführungsplan mindestens 1 x wöchentlich/bzw. nach Verschmut- zungsgrad auch öfters, die kleine und große Kehrwoche durchzuführen, es sei denn diese wurde extern vergeben. Reinigen der Kellerflure, Treppen, Geländer, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure, Briefkas- tenanlage, entfernen von Spinnweben; Kehren der Zugangswege (einschließlich der Außentreppen), des Hofes, des Müllplatzes, des Bür- gersteigs. Im Xxxxxx muss das Laub zusammengefegt und eingesammelt werden.
4. Abfall und Unrat dürfen nur in den die dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt Müllgefäße gefüllt werden. Sperriger AbfallAbfall ist zu zerklei- nern, Kartonagen usw. dürfen nur zerkleinert heiße Asche darf nicht in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie daraufEs ist darauf zu achten, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen, den Außenanla- gen Zugangswegen oder den Müllplatz geworfen dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
54. Waschküche und Trockenräume Trockenraum stehen entsprechend der Einteilung durch die Hausbewohner oder bei Bedarf durch die BGW den Vermieter zur Benutzung zur VerfügungVer- fügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel sind bei Bedarf pünktlich Wäsche darf nur an den Nachfolger weiterzugebenStellen getrocknet werden, die von der Straße aus nicht einzusehen sind. Das Trocknen der Wäsche in der Wohnung ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
5. In der Wasch- küche die Toiletten und/oder Ausgussbecken dürfen Haus- und im Trockenraum dürfen keine Gegenstände abgestellt werdenKüchenabfälle. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet Papierwindeln, Katzenstreu usw. nicht geworfen werden.
6. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Texti- lien und Schuhen darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus er- folgen.
7. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Abgetrock- nete Pflanzteile sind rechtzeitig zu entfernen.
8. Das Aufstellen von Parabolantennen ist generell verboten. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung der Baugenossenschaft Winnenden eG notwendig.
9. In die Toiletten und Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht ge- schüttet werden. 10.Die Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit regelmäßig und ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch kurzfristiges Öffnen der Fenster (Stoßlüftung), ein Auskühlen ist dabei zu vermeiden. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden.
7. 11.Keller-Balkone, Bühnen- Loggien, Dachgärten und Treppenhausfenster gedeckte Freisitze sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen von Eis und Unwetter zu verschließen. 12.Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 13.Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem kontinuierlich. Drehen Sie die Heizkörperther- mostate nie auf null, sonst besteht bei Frost die Gefahr, dass das Heizwasser im Heizkörper ein- friert und der Heizkörper platzt 14.Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüs- sel zu hinterlegen. Die BGW ist hierüber zu unterrichten. 15.Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattetSchnee freizuhalten.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Reinigung. 1Jeder Gastronomie Standbetreiber ist verpflichtet täglich mindestens einmal im Umkreis von 3m der angemieteten Fläche, mit Wasser und Schrubber zu reinigen, bzw. Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Haus- bewohner unverzüglich zu beseitigen.
2durch sein Personal reinigen zulassen. Die Hausbewohner haben Reinigung muss entsprechen in dem vom Vermieter bereitgestellten Putzplan (Rückseite Firmen Schild) Dokumentiert werden. Für die Schnee- Reinigung seines Standes und Eisbeseitigung der unmittelbaren Umgebung hat der Mieter während der gesamten Veranstaltungszeit selbst zu übernehmensorgen. Dies gilt insbesondere für Umverpackungen und Kartons durch Warenlieferung etc. Dem Mieter ist bekannt, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart istdass der Vermieter mit einem Entsorgungsunternehmen eine Vereinbarung über die zentrale Müllentsorgung getroffen hat. Grundlage hierfür Der Mieter wird sich rechtzeitig bei den Verantwortlichen des Vermieters über die Vorgaben der zentralen Müllentsorgung unterrichten und ist an diese Vorgaben gebunden. Außerhalb dieser ist dem Mieter keine gesonderte Müllentsorgung erlaubt. Er hat die Räum- Müllentsorgung rechtzeitig vorzunehmen. Ferner hat der Mieter den Standplatz und Streupflicht die Umgebung während der Straßenanlieger Veranstaltung von Müll sauber zu halten und nach jeweiliger Schließung aufzuräumen und zu säubern. Sollte der Mieter die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchfüh- ren (die Entscheidung obliegt dem Vermieter), so ist der Vermieter berechtigt, eine pauschale Reinigungsentschädigung von bis zu 5000,- € zzgl. MwSt. je Stand und Tag in Rechnung zu stellen. Diese Kosten berechnen sich aus den anfallenden Kosten des Reinigungsun- ternehmens und den Aufwandskosten des Vermieters. Der angemie- tete Platz muss nach der Streupflichtsatzung bzwVeranstaltung wenigstens in dem Zustand sein, der zur Übergabe an den Mieter vorzufinden war. Polizeiverordnung der jeweiligen Gemeinde!
3. Soweit vertraglich nichts Anderes vorgesehen, ist von den Hausbewohnern abwechselnd nach einem aufzustellenden Durchführungsplan mindestens 1 x wöchentlich/bzw. nach Verschmut- zungsgrad auch öfters, die kleine und große Kehrwoche durchzuführen, es sei denn diese wurde extern vergeben. Reinigen der Kellerflure, Treppen, Geländer, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure, Briefkas- tenanlage, entfernen von Spinnweben; Kehren der Zugangswege (einschließlich der Außentreppen), des Hofes, des Müllplatzes, des Bür- gersteigs. Im Xxxxxx muss das Laub zusammengefegt und eingesammelt werden.
4. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartonagen usw. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat Zur vorheri- gen Absicherung wird im Haus, auf den Zugangswegen, den Außenanla- gen oder den Müllplatz geworfen wird.
5. Waschküche und Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch die Hausbewohner oder bei Bedarf durch die BGW zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel sind bei Bedarf pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. In der Wasch- küche gastronomischen Bereich ein Müllpfand in Höhe von 500 € und im Trockenraum Handelsbereich in Höhe von 200 € erhoben, welcher bei Erfüllung der Auflagen nach der Veranstaltung zurückge- zahlt wird. Für die Abfallbeseitigung von Kleinabfällen kann der Mieter die vom Vermieter bereitgestellten Müllcontainer nutzen. Es darf nur Abfall entsorgt werden, der während der Veranstaltung anfällt. Sperrige Gegenstände, wie Paletten und großräumige Kartons dürfen keine Gegenstände abgestellt nicht auf dem Veranstaltungsgelände entsorgt werden. Auf Der Mieter stellt an seinem Platz zusätzlich Abfallbehälter auf, für derenEntsorgung er selbst verantwortlich ist. Fette, Öle und sonstiger Sondermüll dürfen weder in die Abfallcontainer noch in die Kanalisation entsorgt wer- den. Für die Entsorgung nach den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
6. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Texti- lien und Schuhen darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus er- folgen.
7. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Abgetrock- nete Pflanzteile sind rechtzeitig zu entfernen.
8. Das Aufstellen von Parabolantennen ist generell verboten. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung der Baugenossenschaft Winnenden eG notwendig.
9. In die Toiletten und Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht ge- schüttet werden. 10.Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit regelmäßig und ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch kurzfristiges Öffnen der Fenster (Stoßlüftung). Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden. 11.Keller-, Bühnen- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen. 12.Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 13.Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem kontinuierlich. Drehen Sie die Heizkörperther- mostate nie auf null, sonst besteht bei Frost die Gefahr, dass das Heizwasser im Heizkörper ein- friert und der Heizkörper platzt 14.Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit gesetzlichen Bestimmungen ist der Schlüs- sel zu hinterlegenBetreiber selbst verantwortlich. Die BGW ist hierüber zu unterrichtenJede Art der Schädigung der Umwelt macht allein den Mieter schadenersatzpflichtig und führt zur Anzei- ge. 15.Das Befahren und Abstellen Der Vermieter wird von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattetallen etwaigen Ansprüchen freigestellt.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Reinigung. 1. Haus und Grundstück sind rein zu haltenreinzuhalten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Haus- bewohner unverzüglich Hausbewohner unver- züglich zu beseitigen.
2. Die Hausbewohner Wenn nicht die Reinigung des Treppenhauses vom Vermieter übernommen ist, haben die Schnee- Bewohner des Erdge- schosses den Erdgeschossflur, Haustür, Haustreppe, Kellertreppe und Eisbeseitigung den Kellergang zu übernehmensäubern, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart istdie Bewohner der anderen Stockwerke haben für die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und der nach dem nächsten unteren Stockwerk führenden Treppe zu sorgen. Grundlage hierfür Die Bewohner des oberen Stockwerks sind außerdem verpflichtet, für die Sauberhaltung der Bodentreppe und des Vorplatzes auf dem Boden zu sorgen. Mehrere auf demselben Flur wohnende Parteien haben die Reinigung abwechselnd auszuführen. Zur Reinigung gehört auch das Säubern des Geländers, Putzen der Fenster und Reinigen der Wohnungstüren von außen. Die Reinigung ist die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger nach der Streupflichtsatzung bzw. Polizeiverordnung der jeweiligen Gemeinde!min- destens einmal wöchentlich vorzunehmen.
3. Soweit vertraglich nichts Anderes vorgesehen, ist von den Hausbewohnern abwechselnd nach einem aufzustellenden Durchführungsplan mindestens 1 x wöchentlich/bzw. nach Verschmut- zungsgrad auch öfters, die kleine und große Kehrwoche durchzuführen, es sei denn diese wurde extern vergeben. Reinigen der Kellerflure, Treppen, Geländer, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure, Briefkas- tenanlage, entfernen von Spinnweben; Kehren der Zugangswege (einschließlich der Außentreppen), des Hofes, des Müllplatzes, des Bür- gersteigs. Im Xxxxxx muss das Laub zusammengefegt und eingesammelt werden.
4. Abfall und Unrat dürfen nur in den die jeweils dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt Müllgefäße (Wertstoffbehälter, Altpapiercontainer, Restmüll (etc.) platzsparend gefüllt werden. Sperriger Abfall, Kartonagen usw. dürfen nur zerkleinert Heiße Asche darf nicht in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie daraufEs ist darauf zu achten, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen, den Außenanla- gen Zugangswegen oder den Müllplatz geworfen wirddem Standplatz der Müllgefäße liegen bleibt.
54. Sofern Waschküche und Trockenräume und/oder ein Trockenraum vorhanden sein sollte, stehen diese entsprechend der Einteilung durch die Hausbewohner oder bei Bedarf durch die BGW den Vermieter zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel sind bei Bedarf pünktlich an den Nachfolger weiterzugebenDas Trocknen der Wäsche in der Wohnung ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
5. In der Wasch- küche die Toiletten und/oder Ausgussbecken dürfen Haus- und im Trockenraum dürfen keine Gegenstände abgestellt werdenKüchenabfälle, Hygieneartikel, Papierwindeln, Katzen- streu usw. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet nicht geworfen werden.
6. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Texti- lien und Schuhen darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus er- folgen.
7. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Abgetrock- nete Pflanzteile sind rechtzeitig zu entfernen.
8. Das Aufstellen von Parabolantennen ist generell verboten. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung der Baugenossenschaft Winnenden eG notwendig.
9. In die Toiletten und Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht ge- schüttet werden. 10.Die Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit regelmäßig und ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch kurzfristiges Öffnen der Fenster (Stoßlüftung), ein Auskühlen ist dabei zu vermeiden. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden.
7. 11.Keller-Balkone, Bühnen- Loggien, Dachgärten und Treppenhausfenster gedeckte Freisitze sind von Eis und Schnee freizuhalten. Mieter Name(n) des/der Unterzeichner(s) in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen. 12.Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 13.Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem kontinuierlich. Drehen Sie die Heizkörperther- mostate nie auf null, sonst besteht bei Frost die Gefahr, dass das Heizwasser im Heizkörper ein- friert und der Heizkörper platzt 14.Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüs- sel zu hinterlegen. Die BGW ist hierüber zu unterrichten. 15.Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet.Druckbuchstaben
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag