Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland 1. Die Versicherer erstatten die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren insbesondere a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen; b) ambulante Heilbehandlungen; c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel; d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro; e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall; f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall; g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt; h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen. 2. Die Versicherer erstatten die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist. 3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären Behandlung gegenüber den Versicherern/der Notrufzentrale auszuüben. 4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3. 5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt werden, erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Der Versicherer leisten leistet Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Der Versicherer erstatten erstatte die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen.
2. Die Der Versicherer erstatten erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten versicher- ten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären Behandlung gegenüber den Versicherern/der dem Versicherer Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt werden, erstatten die erstattet der Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Versicherer erstatten die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungenHeilbehandlun- gen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen Zahnprothesen bis zu insgesamt ins- gesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund auf- grund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen.
2. Die Versicherer erstatten die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der TransportfähigkeitTrans- portfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung Heilbe- handlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld Krankenhaustage- geld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären BehandlungBe- handlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären stationären Behandlung gegenüber den Versicherern/der Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend abwei- chend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld Krankenhaustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt behandelt werden, erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson Begleitper- son im Krankenhaus (Rooming In).
6. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale werden bis zu 25,– Euro je Versicherungsfall erstattet. Die Versicherer erstatten die Kosten für
a) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport aus dem Ausland und Deutschland an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohn- ort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
b) Krankentransporte zum stationären Aufenthalt in das Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Urlaubsort;
c) die Überführung zum Bestattungsort aus dem Ausland oder Deutschland oder die Bestattung im Ausland. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
a) Heilbehandlungen, die ein Anlass für den Reiseantritt waren;
b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Grün- den stattfinden mussten;
c) Heilbehandlungen, aufgrund von Verschlechterungen bereits bestehender Er- krankungen, soweit sie vor Reiseantritt vorhersehbar waren;
d) Xxxxxxxx, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;
e) Massagen, Fangoanwendunngen, Akupunktur und Behandlungen, die im Rah- men eines Kur-, Sanatoriums-, oder Wellnessaufenthaltes stattfinden
f) Zahnbehandlungen und Aufwendungen für Hilfsmittel und Prothesen, die über den Umfang gemäß § 2 Ziffern 1 e) und f) hinausgehen;
g) Unfall- oder Krankheitskosten, deren (Mit-)Ursache Alkoholeinfluss oder Drogen- missbrauch sowie Missbrauch von Rausch-/Betäubungsmittel, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen ist;
h) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Kran- kenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufzunehmen;
b) den Versicherern die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Origina- lerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistun- gen vorzulegen; diese werden Eigentum der Versicherer.
2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt I § 5 Ziff. 2 entsprechend. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von 100,– Euro je Versicherungsfall. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbstbe- halt entfällt dieser vollständig.
Appears in 1 contract
Samples: Reiseversicherung
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif Xxxxx akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Versicherer erstatten die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen.
2. Die Versicherer erstatten die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten versicher- ten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären Behandlung gegenüber den Versicherern/der Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt werden, erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
Appears in 1 contract
Samples: Jahresversicherung
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Versicherer erstatten die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen.
2. Die Versicherer erstatten die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten versicher- ten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären Behandlung gegenüber den Versicherern/der Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt werden, erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Versicherer erstatten die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- Heilbe handlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- gehö ren insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-Arznei, Heil- Heil und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- ein facher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- Zahnprothe sen bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- Kur oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-Röntgen, Radium- Radium und Strahlenleistungen.
2. Die Versicherer erstatten die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- versi cherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- Kran kenhaustagegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- statio nären Behandlung gegenüber den Versicherern/der Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- Kranken haustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt werden, erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
Appears in 1 contract
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Der Versicherer erstatten erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungenHeilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen Zahn- prothesen bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen Behand- lungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen.
2. Die Der Versicherer erstatten erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer vollstatio- närer Heilbehandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld Krankenhaustagegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären stationären Behandlung gegenüber den Versichererndem Versicherer/der Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt werden, erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (Rooming In).
Appears in 1 contract
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Versicherer erstatten die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungenHeilbehandlun- gen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen Zahnprothesen bis zu insgesamt ins- gesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund auf- grund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen.
2. Die Versicherer erstatten die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der TransportfähigkeitTrans- portfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung Heil- behandlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld Krankenhaust- agegeld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären stationären Behandlung gegenüber den Versicherern/der Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend abwei- chend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld Krankenhaustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt behandelt werden, ,erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson Begleitper- son im Krankenhaus (Rooming In).
6. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale werden bis zu 25,– Euro je Versicherungsfall erstattet. Die Versicherer erstatten die Kosten für
a) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport aus dem Aus- land und Deutschland an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
b) Krankentransporte zum stationären Aufenthalt in das Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Urlaubsort;
c) die Überführung zum Bestattungsort aus dem Ausland oder Deutschland oder die Bestattung im Ausland. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
a) Heilbehandlungen, die ein Anlass für den Reiseantritt waren;
b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Grün- den stattfinden mussten;
c) Hypnosen, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;
d) Massagen, Fangoanwendunngen, Akupunktur und Behandlungen, die im Rah- men eines Kur-, Sanatoriums-, oder Wellnessaufenthaltes stattfinden;
e) Zahnbehandlungen und Aufwendungen für Hilfsmittel und Prothesen, die über den Umfang gemäß § 2 Ziff, 1 e) und f) hinausgehen;
f) Unfall- oder Krankheitskosten, deren (Mit-)Ursache Alkoholeinfluss oder Drogen- missbrauch sowie Missbrauch von Rausch-/Betäubungsmittel, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen ist;
g) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Kran- kenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufzunehmen;
b) den Versicherern die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Origina- lerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistun- gen vorzulegen; diese werden Eigentum der Versicherer.
2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt I § 8 Ziff. 2 entsprechend. Die versicherte Person trägt im Versicherungsfall keinen Selbstbehalt.
Appears in 1 contract
Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die Versicherer erstatten die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungenHeilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehö- ren gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandmittel;
d) Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt bis zu 100.000,– Euro;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in ein- facher einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothe- sen Zahnprothesen bis zu insgesamt ins- gesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
f) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls, Prothesen), sofern sie aufgrund auf- grund eines Unfalls oder einer Krankheit erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt 350,– Euro je Versicherungsfall;
g) Massagen, Fangoanwendungen, Akupunktur, außer diese Behandlungen finden im Rahmen eines Kur- oder Sanatoriumsaufenthaltes statt;
h) Röntgen-, Radium- und Strahlenleistungen.
2. Die Versicherer erstatten die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der TransportfähigkeitTrans- portfähigkeit, sofern der Krankenrücktransport bis zum Ende der versi- cherten versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung Heilbe- handlung im Ausland anstelle des Kostenersatzes wahlweise ein Kran- kenhaustagegeld Krankenhaustage- geld von 50,– Euro pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären BehandlungBe- handlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der statio- nären stationären Behandlung gegenüber den Versicherern/der Notrufzentrale auszuüben.
4. Versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland erhalten abweichend abwei- chend von § 1 auch bei Reisen innerhalb Deutschlands ein Kranken- haustagegeld Krankenhaustagegeld gemäß § 2 Ziff. 3.
5. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behan- delt behandelt werden, erstatten die Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson Begleit- person im Krankenhaus (Rooming In).
6. Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale werden bis zu 25,– Euro je Versicherungsfall erstattet. Die Versicherer erstatten die Kosten für
a) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport aus dem Aus- land und Deutschland an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
b) Krankentransporte zum stationären Aufenthalt in das Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Urlaubsort;
c) die Überführung zum Bestattungsort aus dem Ausland oder Deutschland oder die Bestattung im Ausland. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
a) Heilbehandlungen, die ein Anlass für den Reiseantritt waren;
b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten;
c) Heilbehandlungen, aufgrund von Verschlechterungen bereits bestehender Er- krankungen, soweit sie vor Reiseantritt vorhersehbar waren;
d) Xxxxxxxx, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen;
e) Massagen, Fangoanwendunngen, Akupunktur und Behandlungen, die im Rah- men eines Kur-, Sanatoriums-, oder Wellnessaufenthaltes stattfinden
f) Zahnbehandlungen und Aufwendungen für Hilfsmittel und Prothesen, die über den Umfang gemäß § 2 Ziffern 1 d) und e) hinausgehen;
g) Unfall- oder Krankheitskosten, deren (Mit-)Ursache Alkoholeinfluss oder Drogen- missbrauch sowie Missbrauch von Rausch-/Betäubungsmittel, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen ist;
h) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung.
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vor Durchführung von Kran- kenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale aufzunehmen;
b) den Versicherern die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originaler- stattungsstempel eines anderen Leistungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum der Versicherer.
2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt I § 8 Ziff. 2 entspre- chend. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von 100,– Euro je Versicherungsfall. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbstbe- halt entfällt dieser vollständig.
Appears in 1 contract