Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
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Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Der Versicherer leisten leistet Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
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Reise-Krankenversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherer leisten Entschädigung bei auf der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif Xxxxx akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbehandlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Heilbehandlungen im Ausland
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