Reisen. 5.4.1 Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Durchfüh- rung des Vorhabens notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. 5.4.2 Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die Einrichtung geltenden Reisekos- tengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung weder das Bundes- noch ein Lan- desreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entspre- chend anzuwenden. 5.4.3 Bei Entstehung von Reisekosten im Ausland gelten die ortsüblichen Reisekostenrege- lungen. 5.4.4 Soweit in der Bewilligung niedrigere Sätze festgelegt sind, können nur diese bei der Ab- rechnung berücksichtigt werden. 5.4.5 Für die Nutzung von im Eigentum der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungs- empfängers stehender Kraftfahrzeuge im Rahmen der Durchführung des Vorhabens können Ausgaben für Kraftstoffe, für DFG-Leihfahrzeuge die Betriebs- und Unterhal- tungskosten, abgerechnet werden. Zulässig ist die Abrechnung dieser Ausgaben insbe- sondere beim Einsatz von Transportbussen für den Transport von Personen und Ge- genständen, die für das konkrete Vorhaben benötigt werden. Maßnahmen, die mit Mitteln für Chancengleichheit finanziert werden, dürfen nicht dazu führen, dass Personen besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen (Ziff. 4.4.1.3). Insoweit gelten die Regelungen zu Personal und Ar- beitsverträgen entsprechend. Es dürfen keine höheren Entgelte als nach dem einschlä- gigen Tarifvertrag sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert werden. Im Falle von Betreuungskosten bedeutet dies, dass kein direk- ter Geldfluss an die Eltern stattfinden darf.
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Samples: Fördervertrag, Fördervertrag
Reisen. 5.4.1 Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Durchfüh- rung des Vorhabens oder zur Vorstellung der Forschungsergebnisse notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse For- schungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
5.4.2 Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die in der Bewilligung adressierten Personen oder Einrichtung geltenden Reisekos- tengesetzes Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Lan- desreisekostengesetzLandesreise- kostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entspre- chend anzuwendenentsprechend an- zuwenden. Dies gilt auch, falls die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsemp- fänger Forschende aus dem Ausland nach Deutschland einlädt.
5.4.3 Bei Wenn keine der vorigen Regelungen anwendbar ist, können bei Entstehung von Reisekosten Reise- kosten im Ausland die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten geltend ge- macht werden. Reise- und Aufenthaltskosten von Partnern aus dem Ausland sind nur dann abrechenbar, wenn diese nicht durch eine zuständige ausländische Partnerorga- nisation finanziert werden. Es gelten die ortsüblichen Reisekostenrege- lungenReisekostenregelungen der aus- ländischen Forschungseinrichtung der reisenden Person, wobei die Erstattungsfähigkeit durch die Sätze der für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungsempfänger geltenden Reisekostenregelungen des Bundes bzw. des Landes begrenzt sind. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landes- reisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Eine Erstattung der Reisekosten ist durch die Höhe der Bewilligung be- grenzt, eine Erhöhung ist nicht möglich.
5.4.4 Soweit in der Bewilligung niedrigere Sätze oder eine abweichende Regelung zu Ziffer 5.4 festgelegt bzw. vereinbart sind, können nur diese bei der Ab- rechnung Abrechnung berücksichtigt werden.
5.4.5 Für die Nutzung von im Eigentum der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungs- empfängers stehender Kraftfahrzeuge im Rahmen der Durchführung des Vorhabens können Ausgaben für Kraftstoffe, für DFG-Leihfahrzeuge die Betriebs- und Unterhal- tungskosten, abgerechnet werden. Zulässig ist die Abrechnung dieser Ausgaben insbe- sondere beim Einsatz von Transportbussen für den Transport von Personen und Ge- genständen, die für das konkrete Vorhaben benötigt werden.
5.4.6 Die Bewilligungsempfängerin bzw. Maßnahmender Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen im Sinne der Textziffer 5.4.1 entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2-Zertifikaten kompensieren. Die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen sind mit Mitteln für Chancengleichheit finanziert werden, dürfen nicht dazu führen, dass Personen besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen einem vom Umweltbundesamt empfohlenen Rechner (Ziffbspw. 4.4.1.3)Abrufbar unter xxx.xxx.xx0-xxxxxxx.xx oder www.klima- xxxx.xx) zu ermitteln. Insoweit gelten die Regelungen zu Personal und Ar- beitsverträgen entsprechend. Es dürfen keine höheren Entgelte als nach dem einschlä- gigen Tarifvertrag sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein sogenanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Im Falle von Betreuungskosten bedeutet diesDie CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, dass kein direk- ter Geldfluss an die Eltern stattfinden darfnach UN-Regeln unter dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2-Kompensation der Dienstreisen sind mit Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das abgelaufene Jahr nachzu- weisen.
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Samples: Fördervertrag
Reisen. 5.4.1 Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Durchfüh- rung des Vorhabens oder zur Vorstellung der Forschungsergebnisse notwendig war. Reisekosten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse For- schungsergebnisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
5.4.2 Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die in der Bewilligung adressierte Person oder Einrichtung geltenden Reisekos- tengesetzes Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Lan- desreisekostengesetzLandesreise- kostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entspre- chend anzuwendenentsprechend an- zuwenden. Dies gilt auch, falls die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsemp- fänger Forschende aus dem Ausland nach Deutschland einlädt.
5.4.3 Bei Wenn keine der vorigen Regelungen anwendbar ist, können bei Entstehung von Reisekosten Reise- kosten im Ausland die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten geltend ge- macht werden. Reise- und Aufenthaltskosten von Partnern aus dem Ausland sind nur dann abrechenbar, wenn diese nicht durch eine zuständige ausländische Partnerorga- nisation finanziert werden. Es gelten die ortsüblichen Reisekostenrege- lungenReisekostenregelungen der aus- ländischen Forschungseinrichtung der reisenden Person, wobei die Erstattungsfähigkeit durch die Sätze der für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungsempfänger geltenden Reisekostenregelungen des Bundes bzw. des Landes begrenzt sind. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landes- reisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Eine Erstattung der Reisekosten ist durch die Höhe der Bewilligung be- grenzt, eine Erhöhung ist nicht möglich.
5.4.4 Soweit in der Bewilligung niedrigere Sätze oder eine abweichende Regelung zu Ziffer 5.4 festgelegt bzw. vereinbart sind, können nur diese bei der Ab- rechnung Abrechnung berücksichtigt werdenwer- den.
5.4.5 Für die Nutzung von im Eigentum der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungs- empfängers stehender Kraftfahrzeuge im Rahmen der Durchführung des Vorhabens können Ausgaben für Kraftstoffe, für DFG-Leihfahrzeuge die Betriebs- und Unterhal- tungskosten, abgerechnet werden. Zulässig ist die Abrechnung dieser Ausgaben insbe- sondere beim Einsatz von Transportbussen für den Transport von Personen und Ge- genständen, die für das konkrete Vorhaben benötigt werden.
5.4.6 Die Bewilligungsempfängerin bzw. Maßnahmender Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen im Sinne der Textziffer 5.4.1 entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2-Zertifikaten kompensieren. Die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen sind mit Mitteln einem vom Umweltbundesamt empfohlenen Rechner zu ermitteln. Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein sogenanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Die CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, die nach UN-Regeln unter dem Mechanismus für Chancengleichheit finanziert werden, dürfen nicht dazu führen, dass Personen besser vergütet werden als nach umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen Goldstandard bzw. gleichwertigen Standards entsprechen. Informationen zur Möglichkeit der CO2e-Kompensation finden sich auf der DFG-Home- page (Ziff. 4.4.1.3DFG-Vordruck 71.03). Insoweit gelten die Regelungen zu Personal und Ar- beitsverträgen entsprechend. Es dürfen keine höheren Entgelte als nach dem einschlä- gigen Tarifvertrag sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert werden. Im Falle von Betreuungskosten bedeutet dies, dass kein direk- ter Geldfluss an die Eltern stattfinden darf.xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00
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Reisen. 5.4.1 Ausgaben für Reisen können abgerechnet werden, soweit die Reise für die Durchfüh- rung Durchführung des Vorhabens oder zur Vorstellung der Forschungsergebnisse notwendig war. Reisekosten Reisekos- ten können auch abgerechnet werden, wenn die Reise dazu diente, die Forschungsergebnisse Forschungsergeb- nisse in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
5.4.2 Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des für die in der Bewilligung adressierte Per- son oder Einrichtung geltenden Reisekos- tengesetzes Reisekostengesetzes anzuwenden. Gelten an der Einrichtung Einrich- tung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Lan- desreisekostengesetzLandesreisekostenge- setz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entspre- chend entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, falls die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger For- schende aus dem Ausland nach Deutschland einlädt.
5.4.3 Bei Wenn keine der vorigen Regelungen anwendbar ist, können bei Entstehung von Reisekosten Reisekos- ten im Ausland die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten geltend gemacht werden. Reise- und Aufenthaltskosten von Partnern aus dem Ausland sind nur dann abre- chenbar, wenn diese nicht durch eine zuständige ausländische Partnerorganisation finan- ziert werden. Es gelten die ortsüblichen Reisekostenrege- lungenReisekostenregelungen der ausländischen For- schungseinrichtung der reisenden Person, wobei die Erstattungsfähigkeit durch die Sätze der für die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungsempfänger geltenden Reisekos- tenregelungen des Bundes bzw. des Landes begrenzt sind. Gelten an der Einrichtung oder für die adressierte Person weder das Bundes- noch ein Landesreisekostengesetz, sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entsprechend anzuwenden. Eine Erstattung der Reisekosten ist durch die Höhe der Bewilligung begrenzt, eine Erhöhung ist nicht mög- lich.
5.4.4 Soweit in der Bewilligung niedrigere Sätze oder eine abweichende Regelung zu Ziffer 5.4 festgelegt bzw. vereinbart sind, können nur diese bei der Ab- rechnung Abrechnung berücksichtigt werdenwer- den.
5.4.5 Für die Nutzung von im Eigentum der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungs- empfängers Bewilligungsemp- fängers stehender Kraftfahrzeuge im Rahmen der Durchführung des Vorhabens können Ausgaben für Kraftstoffe, für DFG-Leihfahrzeuge die Betriebs- und Unterhal- tungskostenUnterhaltungskosten, abgerechnet werden. Zulässig ist die Abrechnung dieser Ausgaben insbe- sondere insbesondere beim Einsatz Ein- satz von Transportbussen für den Transport von Personen und Ge- genständenGegenständen, die für das konkrete Vorhaben benötigt werden.
5.4.6 Die Bewilligungsempfängerin bzw. Maßnahmender Bewilligungsempfänger kann CO2e-Emissionen, die aufgrund von Dienstreisen im Sinne der Textziffer 5.4.1 entstanden sind, durch den Erwerb von sog. CO2-Zertifikaten kompensieren. Die durch Dienstreisen erzeugten Emissionen sind mit Mitteln für Chancengleichheit finanziert werden, dürfen nicht dazu führen, dass Personen besser vergütet werden als nach dem örtlich geltenden Tarifrecht finanzierte Personen (Ziffeinem vom Umweltbundesamt empfohlenen Rechner zu ermitteln. 4.4.1.3). Insoweit gelten die Regelungen zu Personal und Ar- beitsverträgen entsprechend. Es dürfen keine höheren Entgelte als nach dem einschlä- gigen Tarifvertrag sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Chancengleichheitsmaßnahmen müssen über die Forschungseinrichtung bzw. Hoch- schule finanziert Pro emittierter Tonne Kohlendioxidäquivalent kann ein sogenanntes CO2-Zertifikat erworben werden. Im Falle von Betreuungskosten bedeutet diesDie CO2-Zertifikate müssen aus Projekten stammen, dass kein direk- ter Geldfluss an die Eltern stattfinden darfnach UN-Regeln unter dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert worden sind oder gleichwertigen Standards entsprechen. Die tatsächliche Verwendung der Mittel für die CO2-Kompensation der Dienstreisen sind mit Abgabe des Verwendungsnachweises gesondert für das abgelaufene Jahr nachzu- weisen.
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