Rentenfaktoren Musterklauseln

Rentenfaktoren. Die Rentenfaktoren sagen aus, wie viel Monatsrente Sie pro 00.000 € Kontostand erhalten. Beispiel: Der Rentenfaktor wird mit 20 festgelegt. Der Kontostand zu Rentenbeginn beträgt 50.000 €. Ihre monatliche Rente beträgt dann 20 / 10.000 € × 00.000 € = 100 €. Bei der Berechnung runden wir kaufmännisch auf volle Cent. Die Rentenfaktoren berücksichtigen alle in den Vertragsunterlagen dokumentierten Festlegungen, wie zum Beispiel geplante garantierte Rentenerhöhungen. Es gibt zwei Arten von Rentenfaktoren: den garantierten Rentenfaktor und den aktuellen Rentenfaktor. • Den garantierten Rentenfaktor sagen wir Ihnen bereits bei Abschluss Ihrer Rentenversicherung ver­ bindlich zu. Er ermittelt sich auf Basis der in § 8 beschriebenen Grundlagen. Er gilt für den Kontostand Ihres Rentenkontos. Ausnahmen: • Kontostände, die aus Einzahlungen resultieren, die über die Grenzen für den Höchstbeitrag (siehe § 4 Absatz 8) hinausgehen. Für die Kontostände, die sich aus solchen Einzahlungen ergeben, können wir zum Zeitpunkt Ihrer Ein­ zahlung abweichende garantierte Rentenfaktoren mit Ihnen vereinbaren. • Den aktuellen Rentenfaktor ermitteln wir aus den Grundlagen, die wir zum Zeitpunkt des Rentenbe­ ginns für das Neugeschäft verwenden. Dieser Rentenfaktor gilt für den Kontostand des Überschuss­ xxxxxx. Sie legen bei Vertragsbeginn fest, ab wann Sie Ihre Rente erhalten wollen. • Frühester Rentenbeginn ist der 50. Geburtstag der Versicherten Person. Sie können den Rentenbeginn innerhalb dieser Grenzen bei Vertragsabschluss frei wählen. Während der Vertragslaufzeit können Sie den geplanten Rentenbeginn monatlich ändern (siehe § 6 Absatz 3). Sie legen bei Vertragsbeginn fest, ob und in welcher Form sich Ihre garantierte Rente erhöht. Bezugsgrö­ ße für die Erhöhung ist die Rente zu Rentenbeginn. Sie entspricht 100 %. Es gibt zwei verschiedene Erhöhungsformen: Ihre Rente erhöht sich alle zwölf Monate um einen von Ihnen festgelegten Prozentsatz. Dieser Pro­ zentsatz darf zwischen 1 % und 5 % liegen. Beispiel: Ihre Rente zum Rentenbeginn beträgt 100 €. Sie wählen eine Erhöhung von 2 %. Damit beträgt jede Erhöhung 2 % × 100 € = 2 €. Sie erhalten also vom ersten bis zum zwölften Monat 100 € vom 13. bis zum 24. Monat 100 € + 2 € = 102 € vom 25. bis zum 36. Monat 102 € + 2 € = 104 € … Ab dem 80. Geburtstag der Versicherten Person erfolgen keine Erhöhungen mehr. Ihre Rente erhöht sich einmalig zum 80. Geburtstag der Versicherten Person um einen von Ihnen ge­ wählten Prozentsatz. Dieser P...
Rentenfaktoren. (3) Rentenfaktoren geben an, welche Rente sich bei Beginn der Ren- tenzahlung zu den einzelnen Berechnungsterminen je 10.000 Euro Wert des Deckungskapitals ergibt. Für die Rentenfaktoren sind die Rechnungsgrundlagen maßgebend, die bei Beginn der Rentenzahlung für Neuabschlüsse vergleichbarer Ren- tenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvor- sorgevertrag gelten. Vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Renten- zahlung sind solche, die • ab Beginn der Rentenzahlung eine lebenslange garantierte Rente und eine Leistung bei Tod vorsehen, • keine weiteren Zusatzleistungen im Rentenbezug vorsehen, • keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsehen und • ab Beginn der Rentenzahlung Regelungen zur Überschussbeteili- gung vorsehen, die denen Ihrer RiesterRente FlexVario inhaltlich entsprechen. Wenn wir zum Beginn der Rentenzahlung keine vergleichbaren Renten- versicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvor- sorgevertrag anbieten, werden wir für den Rentenfaktor die Rech- nungsgrundlagen verwenden, die wir zu diesem Zeitpunkt für eine ver- gleichbare Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung für das Neugeschäft zugrunde legen würden. Diese Rechnungsgrund- lagen werden wir nach anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik und unter der Voraussetzung ermitteln, dass sie nach den jeweils gültigen aufsichtsrechtlichen Rechtsnormen und sonstigen Bestimmungen bzw. den offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) – oder den Stellungnahmen einer ver- gleichbaren unabhängigen Organisation – für die Berechnung der Deckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Ver- sicherungen die gebotenen Rechnungsgrundlagen bei entsprechenden Neuabschlüssen darstellen. 2Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen die – nicht garantierten – Rentenfaktoren für die Verrentung des Deckungskapitals unter der Annahme, dass die bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungs- grundlagen auch bei Berechnung der lebenslangen Rente zum Rentenbeginn noch gelten.
Rentenfaktoren. (6) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen die aktuellen und die garantierten Rentenfaktoren. Rentenfaktoren geben an, welche Rente sich bei Beginn der Rentenzahlung in den einzelnen Jahren der Abrufphase je 10.000 Euro Wert des Fondsguthabens ergibt. Die garantierten Rentenfaktoren geben an, welche Rente sich je 10.000 Euro Wert des Fondsguthabens mindestens ergibt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.