Rentengarantiezeit. Der Zeitraum, in dem wir die Rente min- destens zahlen. Sie haben die Möglichkeit, mit uns eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren. Das bedeutet, dass wir die Rente mindestens bis zum Ablauf dieses vereinbarten Zeitraums zahlen, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Beim Renten- zahlungsbeginn jedoch muss die versicherte Person leben.
Rentengarantiezeit. Die vereinbarten Renten der Rentengarantiezeit dienen nur als Grundlage für die Berechnung des Startkapitals für die Todesfallleistung aus Rentengarantiezeit. Die Höchstdauer der Rentengarantiezeit orientiert sich an der heutigen statistischen Lebenserwartung zum Be- ginn der Rentenzahlung.
Rentengarantiezeit. Rentenzahlungen erfolgen mindestens für die Dauer der Rentengarantiezeit, auch wenn die versicherte Person während dieser Zeit stirbt. Überschussanteile resultieren aus den von Swiss Life erzielten Gewinnen. Man unterscheidet z. B. zwi- schen Zins- und Risikoüberschüssen. Zinsüberschüs- se werden durch gewinnbringende Kapitalanlagen von Swiss Life erwirtschaftet, Risikoüberschüsse ergeben sich aus der vorsichtigen Kalkulation der Versicherungen (z. B. wenn mehr Todesfälle als kal- kuliert auftreten).
Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die mit dem der Ren- tenberechnung zugrunde liegenden Zins (siehe Absatz 5) diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausstehenden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.
Rentengarantiezeit. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Rentenga- rantiezeit mit uns zu vereinbaren. Sie ist eine Zeitspanne nach dem Rentenbeginn. Wenn die Versicherte Person innerhalb dieser Zeitspanne stirbt, zahlen wir die Leistungen an den Begüns- tigten weiter. Wir zahlen die Rente solange weiter, bis die Rentengarantiezeit endet. Mehr zur Ren- tengarantiezeit lesen Sie in 14.2.
Rentengarantiezeit. Sie können sich sowohl bei Antragstellung als auch zum Renten- beginn dafür entscheiden, die persönliche Rente mit einer Renten- garantiezeit, maximal bis zu dem Jahr, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet, zu wählen. Wir werden die Rente während dieser Garantiezeit zahlen, auch wenn die versicherte Person während der Garantiezeit stirbt. Sofern die versicherte Person die Garantiezeit überlebt, werden wir die Rente bis zum Tod der versicherten Person weiterzahlen. Sie können diese Rentengarantiezeit auch für eine persönliche Rente mit zusätzlicher Hinterbliebenenabsicherung vereinbaren. In diesem Fall können Sie bei Xxxx der Rentenart entscheiden, ob bei Tod der versicherten Person während der Garantiezeit die Hinterbliebenen- rente zusätzlich zu der garantierten persönlichen Rente sofort ab Tod der versicherten Person oder erst nach Ablauf der Garantiezeit gezahlt werden soll. Im letzteren Fall zahlen wir nur dann eine Hinter- bliebenenrente, falls und so lange der von Ihnen bestimmte Hinter- bliebene bei Ablauf der Garantiezeit lebt. < 11 > Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart worden, können laufende Renten für die Rentengarantiezeit mit dem restlichen Rentenbarwert abge- funden werden. Wir teilen Ihnen gerne auf Anfrage den jeweiligen Rentenbarwert mit. Erlebt die versicherte Person den Ablauf der abge- fundenen Rentengarantiezeit, setzt die lebenslange Rentenzahlung wieder ein.
Rentengarantiezeit. In der Rentengarantiezeit werden die Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherungsnehmers neu kalkuliert und lebenslang an den be- rechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Berechtigte Hinterbliebene sind vor- nehmlich Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder bis zu einem be- stimmten Alter. Entstehen, wenn der Verlauf des versicherten Risikos günstiger ist als bei der Kalkulation des Tarifes angenommen.
Rentengarantiezeit. Die Rentengarantiezeit ist der Zeitraum, für den die vereinbarte Rente ab Rentenzahlungsbeginn in jedem Fall gezahlt wird, auch wenn Sie inner- halb dieses Zeitraums sterben. Ist für eine Erklärung die Textform vorgesehen, muss diese Erklärung zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben werden. Ist hingegen für eine Vereinbarung die Schriftform erforderlich, benötigen wir von Ih- nen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück.
Rentengarantiezeit. Ist die Todesfall-Leistung Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, verwen- den wir die Summe der bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit noch fälligen garantierten Renten, abgezinst mit dem in der Rentenphase für diesen Versicherungsvertrag gültigen Rechnungszins, zur Berechnung der Todesfall-Leistung für eine Rente an Hinterbliebene nach Num- mer 2.11, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die vereinbarte Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die vereinbarte Renten- garantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantiezeit. Der Zeitraum, in dem wir die Rente mindestens zahlen. Sie haben die Möglichkeit, mit uns eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren. Das bedeu- tet, dass wir die Rente mindestens bis zum Ab- lauf des vereinbarten Zeitraums zahlen, unab- hängig davon, ob die Versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Die Dauer der Rentengarantie- zeit in Jahren ist generell durch ein festgelegtes Höchstalter begrenzt. Dadurch kann die Dauer der Rentengarantiezeit bei einem früheren tat- sächlichen Rentenbeginn höher sein als zu ei- nem späteren Rentenbeginn. Beim Rentenzah- lungsbeginn jedoch muss die Versicherte Person leben.