Rentengarantiezeit Musterklauseln

Rentengarantiezeit. Der Zeitraum, in dem wir die Rente min- destens zahlen. Sie haben die Möglichkeit, mit uns eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren. Das bedeutet, dass wir die Rente mindestens bis zum Ablauf dieses vereinbarten Zeitraums zahlen, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Beim Renten- zahlungsbeginn jedoch muss die versicherte Person leben.
Rentengarantiezeit. Die vereinbarten Renten der Rentengarantiezeit dienen nur als Grundlage für die Berechnung des Startkapitals für die Todesfallleistung aus Rentengarantiezeit. Die Höchstdauer der Rentengarantiezeit orientiert sich an der heutigen statistischen Lebenserwartung zum Be- ginn der Rentenzahlung.
Rentengarantiezeit. Rentenzahlungen erfolgen mindestens für die Dauer der Rentengarantiezeit, auch wenn die versicherte Person während dieser Zeit stirbt. Überschussanteile resultieren aus den von Swiss Life erzielten Gewinnen. Man unterscheidet z. B. zwi- schen Zins- und Risikoüberschüssen. Zinsüberschüs- se werden durch gewinnbringende Kapitalanlagen von Swiss Life erwirtschaftet, Risikoüberschüsse ergeben sich aus der vorsichtigen Kalkulation der Versicherungen (z. B. wenn mehr Todesfälle als kal- kuliert auftreten).
Rentengarantiezeit. Die vereinbarte Todesfallleistung ist die diskontierte Summe der bis zum Ende der Garantiezeit noch ausste- henden Rentenleistungen ohne zukünftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Für die Diskontierung wird der Zins angesetzt, der auch der Rentenberechnung zugrunde liegt (siehe § 1 Abs. 9). Im Fall des Fondsgebundenen Rentenbezugs mit Fonds- portfolio wird bei der Berechnung der Todesfallleistung die zum Zeitpunkt des Todes erreichte Gesamtrente ge- mäß § 1 Abs. 11 angesetzt. Der Begriff „Rentengarantiezeit“ wird ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet. Die Ansprüche sind gemäß § 6 Abs. 2 nicht vererblich.
Rentengarantiezeit. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Rentenga- rantiezeit mit uns zu vereinbaren. Sie ist eine Zeitspanne nach dem Rentenbeginn. Wenn die Versicherte Person innerhalb dieser Zeitspanne stirbt, zahlen wir die Leistungen an den Begüns- tigten weiter. Wir zahlen die Rente solange weiter, bis die Rentengarantiezeit endet. Mehr zur Ren- tengarantiezeit lesen Sie in 14.2.
Rentengarantiezeit. Der Zeitraum, in dem wir die Rente mindestens zahlen. Sie haben die Möglichkeit, mit uns eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren. Das bedeu- tet, dass wir die Rente mindestens bis zum Ab- lauf des vereinbarten Zeitraums zahlen, unab- hängig davon, ob die Versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Die Dauer der Rentengarantie- zeit in Jahren ist generell durch ein festgelegtes Höchstalter begrenzt. Dadurch kann die Dauer der Rentengarantiezeit bei einem früheren tat- sächlichen Rentenbeginn höher sein als zu ei- nem späteren Rentenbeginn. Beim Rentenzah- lungsbeginn jedoch muss die Versicherte Person leben.
Rentengarantiezeit. Ist die Todesfall-Leistung Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, verwen- den wir als kalkulatorische Grundlage die Summe der bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit noch fälligen garantierten Renten, ab- gezinst mit dem in der Rentenphase für diesen Versicherungsvertrag gül- tigen Rechnungszins, zur Berechnung der Todesfall-Leistung für eine Rente an Hinterbliebene nach Nummer 2.11, wenn die dort genannten Voraus- setzungen vorliegen. Die vereinbarte Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die vereinbarte Renten- garantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versicherungsvertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantiezeit. Die Rentengarantiezeit ist der Zeitraum, für den die vereinbarte Rente ab Rentenzahlungsbeginn in jedem Fall gezahlt wird, auch wenn Sie inner- halb dieses Zeitraums sterben. Ist für eine Erklärung die Textform vorgesehen, muss diese Erklärung zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail abgegeben werden. Ist hingegen für eine Vereinbarung die Schriftform erforderlich, benötigen wir von Ih- nen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück.
Rentengarantiezeit. In der Rentengarantiezeit werden die Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherungsnehmers neu kalkuliert und lebenslang an den be- rechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Berechtigte Hinterbliebene sind vor- nehmlich Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder bis zu einem be- stimmten Alter. Entstehen, wenn der Verlauf des versicherten Risikos günstiger ist als bei der Kalkulation des Tarifes angenommen.
Rentengarantiezeit. Die Rentengarantiezeit ist der Zeitraum, in dem wir die Rente mindestens bezahlen, unabhängig davon, ob die versicherte Person in diesem Zeitraum stirbt oder nicht. Sie können bei Rentenbeginn eine solche Rentengarantiezeit mit uns vereinbaren. Sie können eine Rentengarantiezeit in vollen Jahren zwischen 0 und 25 Jahren wählen, je nach Alter der versicherten Person sind jedoch steuerliche Obergrenzen zu beachten.