Rentenleistungen. Im Rahmen der Überschusslöhne können zusätzlich oder anstelle der Kapitaldeckungen nach Art. 2.4. und Art. 2.5. der vorliegenden AVB Rentenleistungen versichert werden. Die geschuldeten Leistungen werden fällig, sobald die voraus- sichtlich bleibende Invalidität feststeht (Rentenbeginn gemäss UVG) und allfällige Taggeldzahlungen des UVG-Versi- cherers aufgehört haben. Für den Auskauf von Renten gelten die Bestimmungen des UVG. Auf den Renten erfolgt kein Teuerungsausgleich. Leistungen von anderen Versicherern und von leistungspflichtigen Dritten werden angerechnet (Schadenversicherung). elipsLife bezahlt im Todesfall die vereinbarten Hinterlassenenrenten. Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Überschusslohn:
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