Common use of Rentenleistungen Clause in Contracts

Rentenleistungen. Im Rahmen der Überschusslöhne können zusätzlich oder anstelle der Kapitaldeckungen nach Art. 2.4. und Art. 2.5. der vorliegenden AVB Rentenleistungen versichert werden. Die geschuldeten Leistungen werden fällig, sobald die voraus- sichtlich bleibende Invalidität feststeht (Rentenbeginn gemäss UVG) und allfällige Taggeldzahlungen des UVG-Versi- cherers aufgehört haben. Für den Auskauf von Renten gelten die Bestimmungen des UVG. Auf den Renten erfolgt kein Teuerungsausgleich. Leistungen von anderen Versicherern und von leistungspflichtigen Dritten werden angerechnet (Schadenversicherung). 2.6.1. Hinterlassenenrenten im Rahmen der Überschusslöhne a) für Xxxxxx und Witwer: 40 Prozent b) für Halbwaisen: 15 Prozent c) für Vollwaisen: 25 Prozent d) für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent Die Hinterlassenenrenten werden für die gleiche Dauer ausgerichtet wie die Renten gemäss UVG. Der geschiedene Ehegatte hat keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Die Bestimmungen über die Komplementärrente gelangen nicht zur Anwendung.

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Samples: Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)

Rentenleistungen. Im Rahmen der Überschusslöhne können zusätzlich oder anstelle an Stelle der Kapitaldeckungen nach Artin Ziff. 2.42.4 und in Ziff. und Art. 2.5. der vorliegenden AVB 2.5 Rentenleistungen versichert werden. Die geschuldeten Leistungen werden fällig, sobald die voraus- sichtlich voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht (Rentenbeginn gemäss UVG) und allfällige Taggeldzahlungen des UVG-Versi- cherers Versicherers aufgehört haben. Für den Auskauf von Renten gelten die Bestimmungen des UVG. Auf den Renten erfolgt kein TeuerungsausgleichTeuerungs- ausgleich. Der maximal versicherbare Verdienst für Rentenleistungen kann durch Besondere Bedingungen (BB) maximal von CHF 250’000 auf CHF 300’000 (abzüglich UVG-Lohn gemäss Ziff. 3.1.1) erhöht werden. Leistungen von anderen Versicherern und von leistungspflichtigen Dritten werden angerechnet (Schadenversicherung). 2.6.1. Hinterlassenenrenten im Rahmen der Überschusslöhne a) für Xxxxxx und Witwer: 40 Prozent b) für HalbwaisenHalbweisen: 15 Prozent c) für Vollwaisen: 25 Prozent d) für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent Die Hinterlassenenrenten werden für die gleiche Dauer ausgerichtet wie die Renten gemäss UVG. Der geschiedene Ehegatte hat keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Die Bestimmungen über die Komplementärrente gelangen nicht zur Anwendung.

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Samples: Kollektivunfallversicherung (Ku), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)