Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reinigungsfristen beruhen auf Schätzungen bzw. Testläufen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reinigungsfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reinigungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reinigungsfrist entsprechend.
4. Verzögert sich die Reinigung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind (wie z.B. während der Reinigung auftretende Schäden an Kompressor- bzw. Strahlanla gen, Lieferverzögerung bei dem zur Reinigung notwendigen Trockeneis oder sonstiger Einflüsse Dritter, die nicht durch den Auftragnehmer zu verantworten sind), so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reinigungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
5. Erwächst dem Kunden infolge eines durch uns zu verantwortenden Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsent schädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% der Angebotssumme, im Ganzen aber höchstens 5% der Angebotssumme allerdings nur für denjenigen Teil des von uns zu reinigenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahme fälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer XI. Nr. 3. – nicht.
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten ge- nau feststeht. Ist eine solche vereinbart, so gelten die Regelungen des Abschnitt VI.
3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträ- gen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfrist beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegen- stand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Repa- raturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch unvorhergesehene Hindernisse (Betriebsstörung, Arbeits- kampfmaßnahmen, höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, etc.) oder aus Umständen, die von Ca- verion nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Caverion in Verzug geraten ist.
Reparaturfrist. 1. Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann erst vereinbart werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vorabnahme, bereit ist.
3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
4. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferern sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine entsprechend.
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist kann erst verlangt werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau fest- steht. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Frist ist eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zur Übernahme oder gegebenenfalls Erprobung durch den Auftraggeber bereit ist.
2. Verzögert sich die Reparatur durch Umstände die von D & S nicht zu vertreten sind, so tritt, falls diese Umstände nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von wesentlichen Einfluss sind, eine angemessene Verlänge- rung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch für Umstände bei eventuellen Ver- zug von D & S.
Reparaturfrist. Angaben über Reparaturfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung von Carrier ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfrist beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch unvorhergesehene Hindernisse (Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, etc.) oder aus Umständen, die von der alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die alphaklima GmbH/alphaklima Service GmbH in Verzug geraten ist.
Reparaturfrist. 7.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
7.2. Die Durchlaufzeit kann sich erheblich verlängern, wenn die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und/oder der vom Kunden beschriebene Fehler nicht reproduzierbar ist und/oder ein Langzeittest notwendig ist.
7.3. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von finitus nicht verschuldeten Umständen, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein, es sei denn, solche Hindernisse haben auf die Fertigstellung der Reparatur keinen erheblichen Einfluss.
Reparaturfrist. 14.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und dienen ledig- lich der Information und ersten Orientierung. Sie sind daher nicht verbindlich, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
14.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
14.3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Repa- raturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgese- henen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
14.4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zu- sätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
14.5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstel- lung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
Reparaturfrist. (1) Bei Abgabe des Reparaturgegenstands wird dem Kunden ein Abholtermin genannt. Bei diesem Termin bzw. den genannten Reparaturfristen und -zeiten handelt es sich um unverbindliche Schätzungen.
(2) Eine verbindliche Reparaturfrist, die in Textform als solche zu bezeichnen ist, kann vereinbart werden, sobald der genaue Umfang der Reparaturarbeiten bzw. der Liefertermin etwaig erforderlicher Ersatzteile feststeht. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zum Rücktransport und/oder zur Abholung durch den Kunden bereitsteht.
(3) Bei nachträglich erteilten Zusatz- und/oder Erweiterungsaufträgen oder erforderlichen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die Reparaturfrist entsprechend. Der Kunde wird hierüber frühzeitig informiert.
(4) Die Reparaturfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn sich die Reparatur infolge höherer Gewalt oder sonstiger schwerwiegender, unvorhergesehener und von der Xxxxxx Xxxx xXX nicht verschuldeter Betriebsstörungen, wie Streiks, Aussperrungen und unterbliebener Belieferung mit Reparaturmaterialien, verzögert. Die Xxxxxx Xxxx xXX informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich.