Reparaturfrist Musterklauseln

Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
Reparaturfrist. 7.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht verbindlich.
Reparaturfrist. (1) Bei Abgabe des Reparaturgegenstands wird dem Kunden ein Abholtermin genannt. Bei diesem Termin bzw. den genannten Reparaturfristen und -zeiten handelt es sich um unverbindliche Schätzungen.
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über die Reinigungsfristen beruhen auf Schätzungen bzw. Testläufen und sind daher nicht verbindlich.
Reparaturfrist. 14.1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und dienen ledig- lich der Information und ersten Orientierung. Sie sind daher nicht verbindlich, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
Reparaturfrist. 7.1. Unsere Angaben über Reparaturfristen und Reparaturzeiten beruhen auf Schät- zungen und sind daher nicht verbindlich.
Reparaturfrist. (1) Angaben über Reparaturfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung von Carrier ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Reparaturfrist. 1. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher grundsätzlich nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist kann erst verlangt werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau fest- steht. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Frist ist eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zur Übernahme oder gegebenenfalls Erprobung durch den Auftraggeber bereit ist.
Reparaturfrist. 6.1. Feste Reparaturtermine bzw. -fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als Fixtermin bzw. als fixe Frist durch MATEC. Solange der Umfang der von MATEC durchzuführenden Arbeiten nicht genau feststeht, handelt es sich bei Angaben zu Terminen und Fristen durch MATEC um unverbindliche Aussagen.