Reportingpflichten Musterklauseln

Reportingpflichten. 9.1 Bezüglich der Pflichten des Auftragnehmers zum Reporting wird Folgendes vereinbart: • Der Auftragnehmer ist für das laufende monatliche Reporting an den Auftraggeber verantwortlich; Reporting umfasst in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie etwaige vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten mindestens folgende Informationen: o Aufzeichnung der Zeiten der Verfügbarkeit und der Nichtverfügbarkeit, o die sich daraus errechnende Verfügbarkeit/ Nichtverfügbarkeit pro Bezugszeitraum und o im Bezugszeitraum aufgetretene, die Leistung betreffende und ggf. bereits behobene sicherheitsrelevante Störungen*, o im Bezugszeitraum vom Auftraggeber gemeldete Störungen sowie deren Bearbeitungsstand (ggf. über ein eingesetztes Ticketsystem) o Aufzeichnung der Überschreitung (in Minuten) von vereinbarten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten pro Überschreitungsfall. • Das Reporting umfasst im Falle einer nutzungsabhängigen Vergütung alle vergütungs- relevanten Parameter. • Das Reporting umfasst zudem etwaig geschuldete Gutschriften, wobei diese alternativ in der Abrechnung ausgewiesen werden können.
Reportingpflichten. 7.1 Der Bereitsteller ist für das laufende Reporting verantwortlich und stellt dieses auf Nachfrage dem Anbieter zur Verfügung; Reporting umfasst mindestens (1) die Anzahl der aufgetretenen und gemeldeten und die Anzahl der beseitigten Störungen im Bezugszeitraum, (2) eine Statistik über deren Bearbeitungsdauer, (3) Nutzungsstatistiken hinsichtlich des Online-Dienstes, insbe- sondere zu Anzahl der Verwaltungskunden und Vorgänge (z. B. Anträge etc.) sowie (4) im Falle einer nutzungsabhängigen Vergütung unabhängig davon alle vergütungsrelevanten Parameter.
Reportingpflichten. 9.1 Bezüglich der Pflichten des Auftragnehmers zum Reporting wird Folgendes vereinbart: