Reputationskosten Musterklauseln

Reputationskosten. Wir erstatten Ihnen die Kosten für einen Dienstleister, welchen Sie beauftragt haben, um einen eingetreten Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst besteht kein Versicherungsschutz
Reputationskosten. Die Basler übernimmt unter Anrechnung an die vereinbarte Versicherungssumme bis zu dem in der Police erwähnten Betrag auch Reputationskosten. Dabei gilt Folgendes: 1Wird das Ansehen oder der gute Ruf einer versicherten Person aufgrund eines versicherten Anspruchs beschädigt, übernimmt die Basler die Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens und des guten Rufs der versicherten Person. 2In Abänderung von Art. 2 Abs. 4 hienach werden die Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens und des guten Rufs nicht durch die Basler übernommen, soweit und für den Fall, dass die Gesellschaft die versicherte Person für diese Kosten schadlos hält oder halten kann. 3Als Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens und des guten Rufs gelten alle notwendigen und angemessenen Auslagen, welche durch die Arbeit einer unabhängigen Fachperson für Public Relations nach dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der Basler entstehen, sofern diese Auslagen dazu dienen, den Schaden des Ansehens und des Rufs zu mindern, der einer versicherten Person durch einen Anspruch, der durch Pressemitteilung oder sonst auf Daten Dritten zugänglich gemacht wurde, entstanden ist.
Reputationskosten. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz, wenn durch einen unter dieser Police versicherten Anspruch der gute Ruf einer versicherten Gesellschaft oder einer versicherten Person in der Öffentlichkeit nachweislich geschädigt wird. Der Versicherer zahlt in diesem Fall die mit seiner vorherigen Zustimmung anfallenden Kosten für die Beauftragung eines PR-Beraters zur Verbesserung und Wiederherstellung des guten Rufs bis zu der in der Police angegebenen Sublimite.
Reputationskosten. 4.7.1 Der Versicherer erstattet Ihnen die Kosten für ei- nen Dienstleister, welchen Sie beauftragt haben, um ei- nen eingetreten Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst besteht kein Versiche- rungsschutz. 4.7.2 Die Erstattung dieser Kosten ist auf die verein- barte Versicherungssumme, höchstens auf 50.000 EUR (Sublimit) begrenzt.
Reputationskosten. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Beauftragung eines externen PR-Beraters oder Kommunikationsberaters für die interne und externe Krisenkommunikation, Erstellung und Durchführung einer PR-Strategie und gegebenenfalls eines Mediencoachings sowie die Platzierung von Medienveröffentlichungen zur Wahrung oder Wiederherstellung der Reputation von Versicherten in Bezug auf Glaubwürdigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Verantwortung und Zuverlässigkeit. Dies beinhaltet auch Medienveröffentlichungen im Falle eines nicht erfolgten oder falsch dargestellten versicherten Schadenereignisses bei Versicherten sowie, falls erforderlich, dessen mediale Nachbereitung.

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  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.