Revision. Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- mens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus- genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
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Revision. Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- mens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus- genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
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Revision. (1) Wünscht eine Vertragspartei eine Revision die Änderung von Bestimmungen dieses AbkommensAbkom- mens, so unterbreitet unterrichtet sie dem den Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlaghiervon. Die Vorbehaltlich der nachste- henden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkom- mens tritt Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus- genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
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Revision. (1) Wünscht eine Vertragspartei eine Revision die Änderung von Bestimmungen dieses AbkommensAbkom- mens, so unterbreitet unterrichtet sie dem den Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlaghiervon. Die Vorbehaltlich der nach- stehenden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkom- mens tritt Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus- genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
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