Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Instrumenten Musterklauseln

Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Instrumenten a) Depositary Receipts (ADR, GDR) Depositary Receipts (Global Depositary Receipts "GDR" und American Depositary Receipts "ADR") sind Zertifikate, die den Wert einer Aktie abbilden. Eine identische Wertentwicklung im Vergleich zu einer Direktanlage kann nicht garantiert werden. Es besteht das Risiko, dass durch den Einsatz von Depository Receipts eine erhöhte Abweichung der Rendite im Vergleich zu Referenzindizes resultiert. b) Strukturierte Produkte Verpflichtungen aus Strukturierten Produkten stellen direkte, unbedingte und ungesicherte Verpflichtungen des Emittenten dar und stehen im gleichen Rang wie alle anderen direkten, unbedingten und ungesicherten Verpflichtungen des Emittenten. Die Werthaltigkeit von Struk- turierten Produkten ist nicht allein von der Entwicklung des Basiswertes und anderen Entwick- lungen auf den Finanzmärkten abhängig, sondern auch von der Bonität des Emittenten. Diese kann sich während der Laufzeit von Strukturierten Produkte verändern. Strukturierte Produkte sind komplexe Anlageinstrumente und können ein erhebliches Verlustpotential aufweisen. c) Alternative Anlagen: Indirekte Anlagen in Immobilien Der Wert von Immobilien hängt insbesondere von den Kapitalmarkt- und den Hypothekarsät- zen, aber auch von der allgemeinen Konjunkturentwicklung ab. Dabei reagieren Immobilien, ähnlich wie Anleihen, auf Zinsänderungen. Der Börsenkurs von Zielfonds oder Immobilienge- sellschaften kann je nach Marktentwicklung über oder unter deren Nettoinventarwert bzw. dem inneren Wert der Immobilienanlagen liegen. Für Immobilien existieren oftmals keine oder nur beschränkt liquide Märkte. Unter Umständen können Zeichnungen und Rücknahmen von Zielfonds nur eingeschränkt erfolgen. Zudem können einzelne Zielfonds oder Immobiliengesell- schaften schwer zu bewertende Anlagen halten. Die Bewertungen können auf Schätzungen beruhen. Es kann auf dem Immobilienmarkt zu erheblichen Preisübertreibungen bzw. Blasen kommen. Des Weiteren können bei Immobilieninvestitionen z.B. regulatorische Änderungen, Baukosten- oder Bauzeitüberschreitungen, höhere Instandhaltungsaufwendungen, der Ausfall von Ver- tragspartnern (insbes. Mietern), versteckte Baumängel und Altlasten sowie verminderte Ver- kaufserlöse das Ergebnis einer solchen kollektiven Kapitalanlage mindern. d) Alternative Anlagen: Derivate auf CO2-Emissionszertifikate Bei Anlagen in Derivate auf CO2-Emissionszertifikate ist zu beachten, dass die Preise von CO2- Emissionszertifikatsderivaten von der Nachfrage ...
Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Instrumenten a. Depositary Receipts (ADR, GDR) Depositary Receipts (Global Depositary Receipts "GDR" und American Depositary Receipts "ADR") sind Zertifikate, die den Wert einer Aktie abbilden. Eine identische Wertentwicklung im Vergleich zu einer Direktanlage kann nicht garantiert werden. Es besteht das Risiko, dass durch den Einsatz von Depository Receipts eine erhöhte Abweichung der Rendite im Vergleich zu Referenzindizes resultiert.
Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Instrumenten a) Depositary Receipts (ADR, GDR) Depositary Receipts (Global Depositary Receipts "GDR" und American Depositary Receipts "ADR") sind Zertifikate, die den Wert einer Aktie abbilden. Eine identische Wertentwicklung im Vergleich zu einer Direktanlage kann nicht garantiert werden. Es besteht das Risiko, dass durch den Einsatz von Depository Receipts eine erhöhte Abweichung der Rendite im Vergleich zu Referenzindizes resultiert. b) Strukturierte Produkte Verpflichtungen aus Strukturierten Produkten stellen direkte, unbedingte und ungesicherte Verpflichtungen des Emittenten dar und stehen im gleichen Rang wie alle anderen direkten, unbedingten und ungesicherten Verpflichtungen des Emittenten. Die Werthaltigkeit von Strukturierten Produkten ist nicht allein von der Entwicklung des Basiswertes und anderen Entwicklungen auf den Finanzmärkten abhängig, sondern auch von der Bonität des Emit- tenten. Diese kann sich während der Laufzeit von Strukturierten Produkte verändern. Struk- turierte Produkte sind komplexe Anlageinstrumente und können ein erhebliches Verlustpo- tential aufweisen.
Risiken im Zusammenhang mit spezifischen Instrumenten a) Strukturierte Produkte Verpflichtungen aus Strukturierten Produkten stellen direkte, unbedingte und ungesicherte Verpflichtungen des Emittenten dar und stehen im gleichen Rang wie alle anderen direkten, unbedingten und ungesicherten Verpflichtungen des Emittenten. Die Werthaltigkeit von Strukturierten Produkten ist nicht allein von der Entwicklung des Basiswertes und anderen Entwicklungen auf den Finanzmärkten abhängig, sondern auch von der Bonität des Emitten- ten. Diese kann sich während der Laufzeit von Strukturierten Produkte verändern. Struktu- rierte Produkte sind komplexe Anlageinstrumente und können ein erhebliches Verlustpoten- tial aufweisen. b) Alternative Anlagen: Indirekte Anlagen in Immobilien Der Wert von Immobilien hängt insbesondere von den Kapitalmarkt- und den Hypothekars- ätzen, aber auch von der allgemeinen Konjunkturentwicklung ab. Dabei reagieren Immobi- lien, ähnlich wie Anleihen, auf Zinsänderungen. Der Börsenkurs von Zielfonds oder Immobi- liengesellschaften kann je nach Marktentwicklung über oder unter deren Nettoinventarwert bzw. dem inneren Wert der Immobilienanlagen liegen. Für Immobilien existieren oftmals keine oder nur beschränkt liquide Märkte. Unter Umständen können Zeichnungen und Rück- nahmen von Zielfonds nur eingeschränkt erfolgen. Zudem können einzelne Zielfonds oder Immobiliengesellschaften schwer zu bewertende Anlagen halten. Die Bewertungen können auf Schätzungen beruhen. Es kann auf dem Immobilienmarkt zu erheblichen Preisübertreibungen bzw. Blasen kommen. Des Weiteren können bei Immobilieninvestitionen z.B. regulatorische Änderungen, Baukos- ten- oder Bauzeitüberschreitungen, höhere Instandhaltungsaufwendungen, der Ausfall von Vertragspartnern (insbes. Mietern), versteckte Baumängel und Altlasten sowie verminderte Verkaufserlöse das Ergebnis einer solchen kollektiven Kapitalanlage mindern. c) Alternative Anlagen: Edelmetalle und Commodities Die Preise von Edelmetallen und Commodities sind von der globalen Nachfrage bzw. der antizipierten Nachfrage nach diesen Rohstoffen abhängig. Phasenweise sind erhebliche spe- kulative Engagements zu verzeichnen, welche die Volatilität der Märkte erhöhen können. Zudem werden Commodities häufig in Ländern gefördert, deren politische und gesellschaft- liche Situation instabil ist, was sich negativ auf die Produktion der entsprechenden Commo- dities und damit auf die Preisbildung auswirken kann. Das Risiko einer Anlage in Edelmetalle und Commodities kann daher entsprechend höh...

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

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  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.