Common use of Risikobegrenzung Clause in Contracts

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaf- tungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaf- tungsgesetz (UmweltHG-AnlagenAnlagen / Pflichtversicherung).

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Samples: Versicherteninformation

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz den Um­ weltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Genehmi­ gungs- oder Anzeige- pflicht Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige deklarie­ rungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen durch den Versiche­ rungsnehmer in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer Ge­ wässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen/Pflichtversi­ cherung).

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass daß die physikalische, chemische oder biologi- sche biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-UHG- Anlagen/Pflichtversicherung).

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Um- welteinwirkungen aus A2-2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt be- stimmt sind, gewässer- schädliche gewässerschädliche Stoffe herzustellenherzu- stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHGWHGAnlagen). A2-2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweItHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHGA2-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen Anzeigepflicht un- terliegen (sonstige deklarierungspflichtige AnlagenAn- lagen). A2-2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer Ge- wässer derart, dass die physikalische, chemische chemi- sche oder biologi- sche biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer (Abwasseranlagen- und EinwirkungsrisikoEinwir- kungsrisiko). A2-2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUmweItHG-AnlagenAnlagen / Pflichtversicherung).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Amts Haftpflichtversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Um- welteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt be- stimmt sind, gewässer- schädliche gewässerschädliche Stoffe herzustellenherzu- stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang gem. An- hang 1 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-UmweltHG- Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen Anzeigepflicht unter- liegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche biologische Beschaffenheit des Wassers verändert verän- dert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang gem. An- hang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-AnlagenUmweltHG- Anlagen / Pflichtversicherung).

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Samples: Umwelthaftpflicht Basisversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche gewässerschäd- liche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaf- tungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden dienen- den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche Beschaffenheit biologische Beschaffen- heit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaf- tungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

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Samples: Haftpflichtversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die HaLpflicht wegen Umwelt- schäden Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz UmwelthaLungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz UmwelthaLungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen/Pflichtver- sicherung).

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Samples: Versicherungsbedingungen

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz (UmweltHGUHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umwelt- schäden Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer Ge- wässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche Beschaffenheit biologische Be- schaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).. 21001798 (9.13) C 1.20.333 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden Umweltschäden aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula- gernabzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 1 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologi- sche Beschaffenheit biologische Beschaffen- heit des Wassers verändert wird, durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- Ab- wasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß gem. Anhang 2 zum Um- welthaftungsgesetz Umwelt- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).

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Samples: Haftpflichtversicherung