Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen), 2.2 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen), 2.3 Abwasseranlagen oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaf- fenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), 2.4 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In- standhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 bestimmt sind.
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Samples: Sportversicherung, Sportversicherung, Sportversicherung
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
2.2 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen),
2.3 Abwasseranlagen oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaf- fenheit Beschaffen- heit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
2.4 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In- standhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 bestimmt sind.
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Samples: Sportversicherung
Risikobegrenzung. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
2.2 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden dienende Bestimmun- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen),
2.3 Abwasseranlagen oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaf- fenheit Beschaffen- heit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
2.4 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, In- standhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 – 2.3 bestimmt sind.
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