Common use of Risikobegrenzung Clause in Contracts

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Um- weltschäden aus: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). 2.1.1 Kleingebinde bzw. stationäre und mobile vom Versiche- rungsnehmer betriebene Anlagen auf seinen Betriebs- grundstücken bzw. auf Baustellen fallen nicht unter diese Bestimmung, wenn • die Anlagen ausschließlich zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen dienen und • das Fassungsvermögen der vorhandenen Anlagen je Betriebsgrundstück bzw. Baustelle nicht das im Versi- cherungsschein (siehe Pauschaldeklaration) genannte Fassungsvermögen überschreitet. Ist im Versicherungsschein bzw. in der Pauschaldeklara- tion keine Regelung getroffen, beschränkt sich der Ver- sicherungsschutz auf Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Kleingebinden zur Lagerung gewäs- serschädlicher Stoffe, deren Einzelfassungsvermögen 50 Liter und deren Gesamtfassungsvermögen 500 Liter nicht übersteigt. 2.1.2 Mitversichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Lackieranlagen (z. B. Lackierräume, Lackierstände, Lackierkabinen, Spritzkabinen oder Sprüh- pistolen), bei denen gewässerschädliche Stoffe zum Ein- satz kommen. Ausgenommen hiervon bleiben Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus solchen Anlagen, die aufgrund ihrer Durchsatzmenge dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) oder der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen. In diesen Fällen bleibt es beim Ausschluss gemäß Ziffer 2.2 und/oder 2.3. In diesem Fall kann Ver- sicherungsschutz für die betreffenden Anlagen nur über eine separate Umweltschadens-Versicherung erlangt werden. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Um- weltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen).

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Um- weltschäden aus: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). 2.1.1 Kleingebinde bzw. stationäre und mobile vom Versiche- rungsnehmer betriebene Anlagen auf seinen Betriebs- grundstücken bzw. auf Baustellen fallen nicht unter diese Bestimmung, wenn • die Anlagen ausschließlich zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen dienen und • das Fassungsvermögen der vorhandenen Anlagen je Betriebsgrundstück bzw. Baustelle nicht das im Versi- cherungsschein (siehe Pauschaldeklaration) genannte Fassungsvermögen überschreitet. Ist im Versicherungsschein bzw. in der Pauschaldeklara- tion keine Regelung getroffen, beschränkt sich der Ver- sicherungsschutz auf Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Kleingebinden zur Lagerung gewäs- serschädlicher Stoffe, deren Einzelfassungsvermögen 50 Liter und deren Gesamtfassungsvermögen 500 Liter nicht übersteigt. 2.1.2 Mitversichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Lackieranlagen (z. B. Lackierräume, Lackierstände, Lackierkabinen, Spritzkabinen oder Sprüh- pistolen), bei denen gewässerschädliche Stoffe zum Ein- satz kommen. Ausgenommen hiervon bleiben Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus solchen Anlagen, die aufgrund ihrer Durchsatzmenge dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) oder der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen. In diesen Fällen bleibt es beim Ausschluss gemäß Ziffer 2.2 und/oder 2.3. In diesem Fall kann Ver- sicherungsschutz für die betreffenden Anlagen nur über eine separate Umweltschadens-Versicherung erlangt werden. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Um- weltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Ein- bringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers H 2105 07/2 014 e 2 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko). Mitversichert sind jedoch: Abwasseranlagen soweit es sich um Öl-, Benzin- oder Fettabscheider handelt. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Um- weltschäden Umwelteinwirkungen aus: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche gewässerschädli- che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- WHG-Anlagen). 2.1.1 Kleingebinde bzw. stationäre und mobile vom Versiche- rungsnehmer betriebene Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Inhaber - von Anlagen auf seinen Betriebs- grundstücken bzw. auf Baustellen fallen nicht unter diese Bestimmung, wenn • die Anlagen ausschließlich zur Lagerung und Verwendung von gewässer- schädlichen Stoffen dienen gewässerschädlichen Stoffen, soweit es sich um Stoffe in Einzelgebinden (ohne Heizöltanks) mit einem maximalen Fassungsvermögen von 250 kg/l und • das einer Gesamtmenge der Einzelgebinde von maximal 2.000 kg/l handelt (Kleingebinde); - eines Heizöltanks auf dem Betriebsgrundstück mit einem maximalen Fassungsvermögen der vorhandenen Anlagen je Betriebsgrundstück bzwvon 20.000 l. Bei Überschreitung einer dieser Mengengrenzen entfällt die Mitversicherung dieser Behälter Ziff. Baustelle nicht das im Versi- cherungsschein 3.1 (siehe Pauschaldeklaration2) genannte Fassungsvermögen überschreitetund (3) AHB und Ziff. Ist im Versicherungsschein bzw. in der Pauschaldeklara- tion 4 AHB finden keine Regelung getroffen, beschränkt sich der Ver- sicherungsschutz auf Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Kleingebinden zur Lagerung gewäs- serschädlicher Stoffe, deren Einzelfassungsvermögen 50 Liter und deren Gesamtfassungsvermögen 500 Liter nicht übersteigt. 2.1.2 Mitversichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus Lackieranlagen (z. B. Lackierräume, Lackierstände, Lackierkabinen, Spritzkabinen oder Sprüh- pistolen), bei denen gewässerschädliche Stoffe zum Ein- satz kommen. Ausgenommen hiervon bleiben Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus solchen Anlagen, die aufgrund ihrer Durchsatzmenge dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) oder der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen. In diesen Fällen bleibt es beim Ausschluss gemäß Ziffer 2.2 und/oder 2.3. In diesem Fall kann Ver- sicherungsschutz für die betreffenden Anlagen nur über eine separate Umweltschadens-Versicherung erlangt werdenAnwendung. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG Umwelthaf- tungsgesetz (UHGdeckungsvorsorgefreie UmweltHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Um- weltschutz dienenden Umweltschutz dienen- den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt unterliegen (sonstige deklarierungs- pflichtige deklarierungspflichtige Anlagen). 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers - als Inhaber von Abwasseranlagen für häusliche Abwässer (Sanitär- und Regenabwässer), die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und von betrieblichen Öl-, Fett-, Benzin- bzw. Leichtflüssigkeitsabscheidern; - aus dem Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen in ein Gewässer, auch wenn die Kanalisation zwischengeschaltet ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaf- tungsgesetz (deckungsvorsorgepflichtige UmweltHGAnlagen).

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Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich

Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Um- weltschäden Umwelteinwirkungen aus: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). 2.1.1 Kleingebinde bzw. stationäre und mobile vom Versiche- rungsnehmer betriebene Anlagen auf seinen Betriebs- grundstücken bzw. auf Baustellen fallen nicht unter diese Bestimmung, wenn • die Anlagen Anlagen, ausschließlich zur der Lagerung von gewässer- schädlichen ge- wässerschädlichen Stoffen dienen und • das Fassungsvermögen der vorhandenen Anlagen je Betriebsgrundstück bzw. Baustelle nicht das im Versi- cherungsschein (siehe Pauschaldeklaration) Versicherungsschein bzw. in der Pauschaldeklaration genannte Fassungsvermögen überschreitet. Ist im Versicherungsschein bzw. in der Pauschaldeklara- tion keine Regelung getroffen, beschränkt sich der Ver- sicherungsschutz auf Pflichten oder Ansprüche die gesetzliche Haftpflicht wegen Umweltschäden Schäden durch Umwelteinwirkungen aus Kleingebinden zur Lagerung gewäs- serschädlicher gewässerschädlicher Stoffe, deren Einzelfassungsvermögen Einzel- fassungsvermögen 50 Liter und deren Gesamtfassungsvermögen Gesamtfassungs- vermögen 500 Liter nicht übersteigt. 2.1.2 Mitversichert sind Pflichten ist im Rahmen dieser Umwelthaftpflicht- Basisversicherung, die Haftpflicht wegen Schäden, die durch das bestimmungswidrige Auslaufen oder Ansprüche wegen Umweltschäden Austreten von Betriebsstoffen (Kraftstoffe, Getriebe- und Hydraulik- öle, Schmierstoffe u. ä.) aus den in der Betriebs-Haft- pflichtversicherung mitversicherten Fahrzeugen verur- sacht werden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die Haftpflichtgefahr aus diesen Fahrzeu- gen nicht anderweitig versichert ist. 2.1.3 Mitversichert ist im Rahmen dieser Umwelthaftpflicht- Basisversicherung die Haftpflicht aus Besitz und Ge- brauch von Lackieranlagen (z. B. Lackierräume, LackierständeLackier- stände, Lackierkabinen, Spritzkabinen oder Sprüh- pistolenSprühpisto- len), bei denen gewässerschädliche Stoffe zum Ein- satz Einsatz kommen. Ausgenommen hiervon bleiben Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden bleibt die Haftpflicht aus solchen Anlagen, die aufgrund ihrer Durchsatzmenge dem Umwelthaftungsgesetz Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG) oder der 4. Bundes-Bundes- Immissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen. In diesen Fällen bleibt es beim Ausschluss gemäß Ziffer Zif- fer 2.2 und/oder 2.3. In diesem Fall kann Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz für die betreffenden Anlagen nur über eine separate Umweltschadenssepa- rate Umwelthaftpflicht-Versicherung erlangt werden. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Um- weltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Genehmi- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegenunterliegen (sonstige deklarie- rungspflichtige Anlagen). Bitte beachten Sie, dass sich die genannten Verweise (Beispiel: „gemäß Ziffer 1“) grundsätzlich auf andere Textstellen in diesem Be- dingungswerk beziehen. Wird auf andere Bedingungswerke wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- rung (AHB) Bezug genommen, so erhält der Verweis entsprechende Ergänzungen (Beispiel: „gemäß Ziffer 1 AHB“). Außerdem gibt es Verweise auf die Inhalte des Versicherungsscheins oder die im Versicherungsschein abgedruckte Pauschaldeklaration (Beispiel: „siehe Versicherungsschein/Pauschaldeklaration“). Dort können Sie entnehmen, ob die hier im Wortlaut mit „falls besonders vereinbart“ gekenn- zeichneten Xxxxxxx auch genannt und damit versichert sind. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko). Mitversichert sind jedoch: Abwasseranlagen soweit es sich nicht um WHG- Öl-, Benzin- oder Fettabscheider handelt. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen/Pflichtversicherung).

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung