Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt.
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Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist ist, als die bei der Tarifkalkulation TariLalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall diesen Fällen müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligenbe- teiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung Min- destzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % Prozent beteiligt.
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Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn Wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten im Rentenbezug kürzer ist ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte, entstehen Risikoüberschüsse. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligenzahlen. An diesen Überschüssen werden die Verträge Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt.
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Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem die- sem Fall müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge Versiche- rungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligenbe- teiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge Versiche- rungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung Min- destzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt.
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Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondereinsbesondere dann, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegtegelegt. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich angenommen ursprünglich angenom- men zahlen und können daher die Verträge Versicherungsneh- mer an dem entstehenden entsprechenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge Versicherungs- nehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligtbe- teiligt.
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Samples: www.diebayerische.de
Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesondereinsbesondere dann, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegteangenommen. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich ursprüng- lich angenommen zahlen und können daher die Verträge Versi- cherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Verträge Ver- sicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung Verordnung über die Min- destbeitragsrückerstattung in der Mindestzufüh- rungsverordnung Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt%.
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Risikoergebnis. Weitere Überschüsse entstehen insbesonderedann, wenn sich das versi- cherte Risiko günstiger entwickelt, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die tatsächliche tat- sächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist ist, als die bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ur- sprünglich ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Verträge Versicherungsnehmer an dem entstehenden entstehen- den Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden wer- den die Verträge Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh- rungsverordnung grundsätzlich Mindestzuführungsverordnung zu mindestens 90 % Prozent beteiligt.
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Samples: fiseba.de