Rohstoffe Musterklauseln

Rohstoffe. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen und die effiziente Rohstoffzuteilung und -nutzung zu fördern. (2) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele sowie mit Blick auf die Förderung des Handels überein, die Zusammenarbeit in Rohstofffragen zu intensivieren, um einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern. (3) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken: a) Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen, b) den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und c) bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren. (4) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen zusammen.
Rohstoffe. Rohstoffe sind jene Stoffe, die eine wesentliche Bearbeitung erfahren und einen wesentlichen Bestandteil des fertig gestellten Produktes darstellen (z. X. Xxxx bei Tischlereibetrieb).
Rohstoffe. Rohstoffe wie unter anderem Fossile Energieträger (Erdöl, Erdgas, Benzin, etc.), Edelmetalle (Gold, Silber, etc.) und Agrarprodukte (Kaffee, Baumwolle, etc.) stellen eine eigene Anlageklasse dar, da sie anlagefähige Güter erzeugen aber keine regelmäßigen Dividenden, Zinszahlungen oder andere Zahlungsströme gewährleisten. Der Preis wird ausschließlich von Angebot und Nachfrage bestimmt. Terminpreise werden durch Schätzungen des zukünftigen Angebots und Nachfrage ermittelt. Die Hauptargumente für Investitionen in Rohstoffe sind einerseits Diversifikation, da diese keine oder sogar eine negative Korrelation zu Aktien und Anleihen aufweisen (wenn Aktien in der Vergangenheit gefallen sind, stiegen Rohstoffpreise und umgekehrt) sowie andererseits eine Absicherung gegen Inflation. Gold beispielsweise eignet sich recht gut als Absicherung gegen ein sinkendes Preisniveau. Wie hast du bisherige Anlageentscheidungen getroffen: Ja Nein Alles auszahlen Sparplan unverändert fortsetzen Mehr einzahlen Anlageprodukte bieten einerseits Ertragschancen, bringen andererseits aber auch entsprechende Risiken mit sich. Je höher die Risikobereitschaft ist, desto höher ist auch die erwartete Rendite. Du musst bereit und in der Lage sein, die entsprechenden negativen Wertentwicklungen zu tragen. Bei allen Anlageprodukten besteht das Risiko, dass die erwartete Rendite nicht erreicht wird und/oder das eingesetzte Kapital teilweise oder zur Gänze verloren geht. Wie hoch dieses Risiko zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anlageprodukts einzuschätzen ist und welche Verluste daher für möglich zu halten sind, hängt insbesondere vom Emittenten sowie von Art und Ausgestaltung des Anlageprodukts ab. Nicht alle Risiken sind vorweg absehbar. Insbesondere Elementarereignisse (Naturkatastrophen, Kriege oder politische Unruhen etc.), weltwirtschaftlich bedeutende Ereignisse („Finanzmarktkrise“, starke Schwankungen des Marktzinsniveaus etc.) oder etwa durch Malversationen oder Bilanzfälschungen verursachte Unternehmenskrisen können dazu führen, dass Verluste höher ausfallen als erwartet oder es sogar zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. Investitionen können im Wert steigen oder sinken. Welche Anlagestrategie entspricht deinen Vorstellungen? Konservativ (niedriges Risiko) Ausgewogen (mittleres Risiko) Gewinnorientiert (hohes Risiko)
Rohstoffe. 1. Die Vertragsparteien verstärken auf Ersuchen einer Vertragspartei die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, Handelshemmnisse für Rohstoffe zu beseitigen, einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel zu stärken und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern. 2. Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken: a) Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen, b) tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgüter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Investitionen, c) den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und d) bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.
Rohstoffe. QUALITÄTSVEREINBARUNG Bei den eingesetzten Rohstoffen muss vor Verwendung von jeder gelieferten Charge eine Identitätsprüfung durchgeführt werden.
Rohstoffe. 8.2.1 Die Qualität der an uns gelieferten Rohstoffe beeinflusst die Qualität des von uns produzierten Produktes. Qualitätsveränderungen infolge von Veränderungen der Rohstoffqualitäten sind daher vom Verkäufer nicht zu beeinflussen und zu vertreten. 8.2.2 Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Über die handelsübliche Qualität hinausgehende Anforderungen müssen vom Käufer bei der Bestellung explizit angegeben werden und können zu Preisanpassungen führen, wenn dem Verkäufer diese Qualitätsanforderungen nicht bereits bei der Angebotserstellung mitgeteilt wurden. 8.2.3 Mängelrügen können in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Rohstoffe. Rohstoffe sind eine weitere, bedeutende Anlagekategorie. Über ein Rohstoffinvestment möchte man an der Entwicklung des Marktpreises des jeweiligen Gutes partizipieren. Bei einem Investment in Rohstoffe kauft der Käufer den Rohstoff i.d.R. nicht physisch, sondern in Form von Wertpapieren wie Exchange Traded Funds (ETCs) oder Derivate (u.a. Futures, Swaps oder Forwards). Exchange Traded Funds (ETCs) als eine gängige Form der Rohstoffanlage sind Wertpapiere, die über die Börse gehandelt werden können und den Kurs eines Rohstoffes abbilden. Sie können dies über eine physische oder synthetische Replikation ermöglichen. Bei der physi- schen Replikation erwirbt der Käufer eine Schuldverschreibung, die vom Emittenten mit der physischen Hinterlegung des Rohstoffes besichert ist. Im Insolvenzfall stehen diese dann dem Käufer außerhalb der Insolvenzmasse als Verwertungserlös zur Verfügung. Bei der synthetischen Replikation geht der Käufer ein Tauschgeschäft mit einem Finanzinstitut ein. Dabei schließt der synthetische ETC einen Vertrag mit einem Finanzinstitut ab, welches sich im Gegenzug dazu verpflichtet, dem ETC im Tausch für das Geld gegen eine Gebühr die Zahlungsströme des Basiswertes zu „liefern“.
Rohstoffe. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im Bereich der Rohstoffe zu verstärken. (2) Diese Zusammenarbeit und Förderung des gegenseitigen Verständnisses sollten sich auf Themen wie den Regulierungsrahmen für den Rohstoffsektor (der unter anderem die Förderung der sozioökonomischen Entwicklung mit Hilfe der Bergbaueinnahmen sowie Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen für den Bergbau- und Rohstoffsektor vorsehen sollte) und den Handel mit Rohstoffen erstrecken. Mit Blick auf eine stärkere Zusammenarbeit und ein besseres gegenseitiges Verständnis kann jede Vertragspartei Ad-hoc-Sitzungen zu Fragen des Rohstoffbereichs beantragen. (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparentes, diskriminierungsfreies, nichtverzerrendes und auf Regeln basierendes Umfeld der beste Weg ist, günstige Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in die Rohstoff­ produktion und den Rohstoffhandel zu schaffen. (4) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftspolitik und wirtschaftlichen Ziele und mit Blick auf die Erleichterung des Handels überein, die Zusammenarbeit bei der Beseitigung der Handelsschranken für Rohstoffe zu fördern. (5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann jegliche den Handel mit Rohstoffen betreffende Frage in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und des Unterausschusses aufgeworfen und erörtert werden, die befugt sind, darüber im Einklang mit den in den obenstehenden Absätzen genannten Grundsätzen Beschlüsse nach Artikel 56 zu fassen.
Rohstoffe. Das Engagement in Rohstoffen ist im Vergleich zu den stärker standardisierten Anlageklassen wie Aktien mit zusätzlichen Risiken verbunden, und es kann den Teilfonds einer höheren Volatilität als diese Anlagen aussetzen. Der Wert von rohstoffbezogenen Instrumenten kann durch die allgemeinen Marktveränderungen, die Volatilität der Rohstoffindizes, Zinsänderungen und durch Faktoren wie Naturereignisse (z. X. Xxxxx, Überschwemmungen, Wetter, Viehseuche), Embargos, Zölle und internationale wirtschaftliche, politische und regulatorische Entwicklungen beeinflusst werden, die eine bestimmte Rohstoffindustrie oder die Produktion und den Handel mit Rohstoffen beeinflussen. Die Gewinnung von Metallen und Energieträgern kann mit erheblichen Nachhaltigkeitsrisiken verbunden sein, zu denen unter anderem Umweltschäden, Auswirkungen auf das Ökosystem und die Erschöpfung von Ressourcen gehören. Agrarrohstoffe sind Umweltrisiken wie den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, der Abholzung und dem Tierschutz ausgesetzt. Zu den Nachhaltigkeitsrisiken im Zusammenhang mit Rohstoffen gehören auch soziale Risiken, die sich auf das Management der Lieferkette und Arbeitsnormen, Gesundheit und Sicherheit sowie Menschenrechte beziehen können. Auch Governance-Risiken aufgrund der Beschaffung aus Ländern mit niedrigen Governance-Standards sind relevant. Wenn diesen Risiken nicht effektiv begegnet wird, kann dies zu einer Verschlechterung der Finanzergebnisse sowie zu negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt führen.

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  • Veranstalter Veranstalter und Vertragspartner ist Xxxxxx Xxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx („Xxxxxx Xxx Yoga“).

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Fazit Mit dem vorgelegten Koalitionsvertrag legen die zu ver- handelnden Parteien Union und SPD einen pragmati- schen, aber auch ambitionierten wirtschafts- und sozial- politischen Plan für die kommende Legislaturperiode vor. Geplant ist eine Anhebung der Investitionstätig- keit in Deutschland, eine auf Wachstum ausgerichte- te Industrie- und Wettbewerbspolitik sowie eine Fort- führung der Energiewende. Des Weiteren sind diver- se Reformen im Arbeits- und Rentenbereich geplant, die weitreichende Umverteilungseffekte haben dürften. Der vorliegende Bericht verdeutlicht, dass die im Koali- tionsvertrag vereinbarten wirtschafts- und sozialpoliti- schen Pläne der angehenden Regierung nicht in allen Bereichen vollständig und ausgereift sind. Vielfach fehlt es an konkreten Ausgestaltungen einzelner geplanter Politikmaßnahmen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, wie die vielen Ziele und Absichten in ein ganzheitliches Konzept passen, und welche langfristige Vision die deut- sche Bundesregierung für Deutschland und Europa hat. Hervorzuheben ist aber auch, dass in der Vergangen- heit ein Koalitionsvertrag selten so detailliert war und so viele spezifische Ziele für eine Vielzahl wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bereiche formuliert hat. Man kann die Lücken im Vertrag und den Mangel an Visionen ala ein Defizit ansehen. Besser wäre es aber, die offenen Stellen als eine Chance für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu begreifen, in den kom- menden Monaten und Jahren eine Vision für Deutsch- land und Europa zu entwickeln! Xxxxxx Xxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist Leiter der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Präsident des DIW Berlin | xxxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx Xxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist stellvertretender Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiterin der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am DIW Berlin | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxx-Xxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiter der Abteilung Klimapolitik | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxx ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist Direktor des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) | xxxxxxx@xxx.xx

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.