Ruhezeiten. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stun- den verkürzt werden, wenn diese Verkürzung inner- halb der nächsten 10 Kalendertage durch entspre- chende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägli- che Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erho- lungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei- ne nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Ruhezeiten. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stun- den Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung inner- halb innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entspre- chende entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägli- che tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erho- lungsmöglichkeiten Erholungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei- ne keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte in Der Datenverarbeitung Und Informationstechnik, Kollektivvertrag
Ruhezeiten. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens min- destens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stun- den Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung inner- halb innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entspre- chende Verlängerung entsprechende Verlän- gerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägli- che tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erho- lungsmöglichkeiten Erholungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei- ne keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Ruhezeiten. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stun- den Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung inner- halb innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entspre- chende entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägli- che tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage in ausreichendem Ausmaß Erho- lungsmöglichkeiten Erholungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei- ne keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Ruhezeiten. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stun- den Stunden verkürzt werden, wenn diese Verkürzung inner- halb Verkür- zung innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entspre- chende entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägli- che tägliche Ruhezeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalendertage Kalen- dertage in ausreichendem Ausmaß Erho- lungsmöglichkeiten Erholungsmöglichkeiten bestehen und der Verkürzung kei- ne keine nachweisbaren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen.
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Samples: Kollektivvertrag