Ruhezeiten. 8.1. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wö- chentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.
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Ruhezeiten. 8.1. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich Ver- gleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß Ruhe- zeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wö- chentlichen wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.
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Ruhezeiten. 8.1. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wö- chentlichen wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser anzuhören.
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