Common use of Ruhezeiten Clause in Contracts

Ruhezeiten. (1) 1Innerhalb einer Kalenderwoche ist der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbro- chene Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewäh- ren. 2Innerhalb von zwei Kalenderwochen soll der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden − auf ein Wochenende fallend − gewährt werden. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Ab- satz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn a) die Art der Arbeit dies erfordert und dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen, b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus verlängert wird (§ 7 Absatz 9 Arbeitszeitgesetz), c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin oder dem Arzt ununterbrochen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird, d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht werden und e) die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausge- glichen wird. (3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz zu anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwo- chen ausgeglichen werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst, Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Ruhezeiten. (1) 1Innerhalb einer Kalenderwoche ist der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbro- chene ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewäh- rengewähren. 2Innerhalb von zwei Kalenderwochen soll der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden auf ein Wochenende fallend gewährt werden. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Ab- satz Absatz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn a) die Art der Arbeit dies erfordert und dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen, b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus verlängert wird (§ 7 Absatz 9 Arbeitszeitgesetz), c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin oder dem Arzt ununterbrochen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird, d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht werden und e) die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausge- glichen ausgeglichen wird. (3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz zu anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwo- chen Kalenderwochen ausgeglichen werden.

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Samples: Tarifvertrag

Ruhezeiten. (1) 1Innerhalb einer Kalenderwoche ist der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbro- chene ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewäh- rengewähren. 2Innerhalb von zwei Kalenderwochen Ka- lenderwochen soll der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden auf ein Wochenende fallend gewährt werden. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Ab- satz Absatz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn a) die Art der Arbeit dies erfordert und dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen, b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus verlängert wird (§ 7 Absatz 9 Arbeitszeitgesetz), c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin oder dem Arzt ununterbrochen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird, d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht werden wer- den und e) die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausge- glichen ausgeglichen wird. (3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit- gesetz zu anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwo- chen Kalenderwochen ausgeglichen werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Des Landes Hessen (Tv H)

Ruhezeiten. (1) 1Innerhalb einer Kalenderwoche ist der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbro- chene Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewäh- ren. 2Innerhalb von zwei Kalenderwochen soll der Ärztin oder dem Arzt eine ununterbrochene un- unterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden − auf ein Wochenende fallend fal- lend − gewährt werden. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Ab- satz Absatz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn a) die Art der Arbeit dies erfordert und dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen, b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus hin- aus verlängert wird (§ 7 Absatz 9 Arbeitszeitgesetz), c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin oder dem Arzt ununterbrochen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird, d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht werden und e) die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausge- glichen ausgegli- chen wird. (3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des § 5 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz zu anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwo- chen ausgeglichen werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst