Röntgenanlagen und Störstrahler Musterklauseln

Röntgenanlagen und Störstrahler. Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist genehmigungspflichtig und mit der Messe München GmbH abzustimmen. Es ist die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgen- strahlen zu beachten. Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist genehmigungs- oder anzeigepflichtig gemäß §§ 3, 4, 5, 8 RöV. Die zuständige Behörde für den Ausstellungsort München ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt München, bei dem die Anträge oder Anzeigen einzureichen sind. Die Anzeige hat mit dem Vordruck „Anmeldung von Laser- und Röntgeneinrichtungen“ in den Bestellformularen für Ausstellerservices zu erfolgen.
Röntgenanlagen und Störstrahler. Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist genehmigungs- pflichtig und mit der MESSE ESSEN GmbH abzustimmen. Es ist die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV, BGBI I) zu beachten. Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist genehmigungs- oder anzeigepflichtig §§ 3, 4, 5, 8 RöV. Die zuständige Behörde für den Ausstellungsort ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 55, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxxx, Fon +49.(0)211.475-0, bei der die Anträge oder Anzeigen mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn formlos einzureichen sind.

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