Strahlenschutz. 5.12.1. Radioaktive Stoffe
Strahlenschutz. Durchstrahlungsprüfungen dürfen grundsätzlich nur unter Beachtung der Röntgen- und Strahlenschutzver- ordnung vorgenommen werden. Danach sind u. a. für die Durchführung von Durchstrahlungsprüfungen Um- gangs- und Transportgenehmigungen erforderlich. Will der Auftragnehmer Durchstrahlungsprüfungen durchführen, so ist dies dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform anzuzeigen bzw. sind vorzulegen: - Umgangs- und Transportgenehmigung, - Anzahl, Menge, Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe, - Zeitpunkt und Umfang der Arbeiten, - Name des/der Strahlenschutzbeauftragten, - Anmeldung der durchzuführenden Durchstrahlungsarbeiten bei der zuständigen Behörde und - Nachweis der Fachkunde der ausführenden Personen. Die Anmeldung der Durchstrahlungsarbeiten bei der Überwachungsbehörde hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser die Überprüfung vor Beginn der Arbeiten und / oder die Teilnahme daran möglich ist. Die Lagerung radioaktiver Stoffe ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Durchstrahlungsprüfungen sind möglichst während arbeitsfreier Zeiten durchzuführen. Im gekennzeich- neten Sperr- und Kontrollbereich ist der Aufenthalt Unbefugter verboten. Die Bereiche sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass keine Unbefugten in den Sperr- und Kontrollbereich gelangen. Falls erforderlich, stellt der Auftragnehmer Personal zur Absperrung der Bereiche zur Verfügung.
Strahlenschutz. In den Standorten können Arbeiten mit radioaktiven Strahlenquellen stattfinden. Betroffene Arbeitsbereiche sind abgesperrt und deutlich gekennzeichnet. Das Betreten dieser Bereiche ist Unbefugten strikt untersagt.
Strahlenschutz. Ohne vorgängige und schriftliche Zustimmung der SIEDLER ALARM GMBH dürfen keine Ionisa- tions-Rauchmelder aus Anlagen entfernt oder an Ionisations-Rauchmeldern Modifikationen/Ma- nipulationen vorgenommen werden. Vor Ausserbetriebsetzung oder Weiterverkauf einer Brand- meldeanlage sowie bei Verlust von Apparaten ist SIEDLER ALARM GMBH unverzüglich zu be- nachrichtigen. Ionisations-Rauchmelder sind ab dem Zeitpunkt der Installation auf Verantwor- tung und Kosten des Bestellers, Auftraggebers oder Käufers fachgerecht zu entsorgen.
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