Common use of Rückkaufswert Clause in Contracts

Rückkaufswert. (3) Bei Kündigung zahlen wir nach § 169 des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) den Rückkaufswert. Der Rück- kaufswert ist das zum Kündigungstermin vorhandene fondsgebundene Deckungskapital (siehe § 1 Ab- satz 4). Der Ermittlung des Wertes des fondsgebun- denen Deckungskapitals legen wir dabei den von Ihnen angegebenen Kündigungstermin nach Absatz 1 zu- grunde. Ist dies kein Börsentag, legen wir den nächstfol- genden Börsentag zugrunde. Ist der von Ihnen angege- bene Kündigungstermin bei Eingang des Kündigungs- schreibens verstrichen oder haben Sie keinen Zeitpunkt genannt, gilt als Kündigungstermin der dritte Börsentag nach Eingang des Kündigungsschreibens. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des fonds- gebundenen Deckungskapitals, das sich bei gleichmä- ßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Ver- triebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 20 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (3) Bei Kündigung zahlen wir nach § 169 des Versicherungs- vertragsgesetzes Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) den Rückkaufswert. Der Rück- kaufswert Rückkaufswert ist das zum Kündigungstermin vorhandene fondsgebundene vorhande- ne Deckungskapital (siehe § 1 Ab- satz Absatz 4). Der Ermittlung des Wertes des fondsgebun- denen Deckungskapitals legen wir dabei den von Ihnen angegebenen Kündigungstermin nach Absatz Ab- satz 1 zu- grundezugrunde. Ist dies kein Börsentag, legen wir den nächstfol- genden nächstfolgenden Börsentag zugrunde. Ist der von Ihnen angege- bene angegebene Kündigungstermin bei Eingang des Kündigungs- schreibens Kündi- gungsschreibens verstrichen oder haben Sie keinen Zeitpunkt genannt, gilt als Kündigungstermin der dritte Börsentag nach Eingang des Kündigungsschreibens. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des fonds- gebundenen DeckungskapitalsDeckungska- pitals, das sich bei gleichmä- ßiger gleichmäßiger Verteilung der angesetzten ange- setzten Abschluss- und Ver- triebskosten Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer Beitragszah- lungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten Kos- ten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten beach- ten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 20 19 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (3) Bei Kündigung zahlen wir nach § 169 des Versicherungs- vertragsgesetzes Versiche- rungsvertragsgesetztes (VVG) den Rückkaufswert. Der Rück- kaufswert Rückkaufswert ist das zum Kündigungstermin vorhandene fondsgebundene vorhan- dene Deckungskapital (siehe § 1 Ab- satz Absatz 4). Der Ermittlung Ermitt- lung des Wertes des fondsgebun- denen Deckungskapitals fondsgebundenen Deckungskapi- tals legen wir dabei den von Ihnen angegebenen Kündigungstermin Kündi- gungstermin nach Absatz 1 zu- grundezugrunde. Ist dies kein BörsentagBör- sentag, legen wir den nächstfol- genden nächstfolgende Börsentag zugrundezu- grunde. Ist der von Ihnen angege- bene Kündigungstermin angegebene Kündigungster- min bei Eingang des Kündigungs- schreibens Kündigungsschreibens verstrichen oder haben Sie keinen Zeitpunkt genannt, gilt als Kündigungstermin Kündi- gungstermin der dritte Börsentag nach Eingang des Kündigungsschreibens. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des fonds- gebundenen DeckungskapitalsDeckungska- pitals, das sich bei gleichmä- ßiger gleichmäßiger Verteilung der angesetzten ange- setzten Abschluss- und Ver- triebskosten Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer Beitragszah- lungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten be- achten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 20 19 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (3) Bei Kündigung zahlen wir nach § 169 des Versicherungs- vertragsgesetzes Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) den Rückkaufswert. Der Rück- kaufswert Rückkaufswert ist das zum Kündigungstermin vorhandene fondsgebundene vorhande- ne Deckungskapital (siehe § 1 Ab- satz 4Absatz 5). Der Ermittlung des Wertes des fondsgebun- denen Deckungskapitals legen wir dabei den von Ihnen angegebenen Kündigungstermin nach Absatz Ab- satz 1 zu- grundezugrunde. Ist dies kein Börsentag, legen wir den nächstfol- genden nächstfolgenden Börsentag zugrunde. Ist der von Ihnen angege- bene angegebenen Kündigungstermin bei Eingang des Kündigungs- schreibens Kündi- gungsschreibens verstrichen oder haben Sie keinen Zeitpunkt genannt, gilt als Kündigungstermin der dritte Börsentag nach Eingang des Kündigungsschreibens. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des fonds- gebundenen DeckungskapitalsDeckungska- pitals, das sich bei gleichmä- ßiger gleichmäßiger Verteilung der angesetzten ange- setzten Abschluss- und Ver- triebskosten Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer Beitragszah- lungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten Kos- ten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten beach- ten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 20 16 Absatz 2 Satz 42).

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