Rückkaufswert. (4) Der Rückkaufswert ist das Vertragsguthaben (siehe § 4 Absatz (8)) Ihrer Versicherung zum Stichtag (§ 5). Der Rückkaufswert ergibt sich für das Deckungs- kapital aus § 169 Absatz (3) VVG und für das Fondsgut- haben aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist ein Garantiepro- zentsatz von 0 % vereinbart und wurde kein Lock-In durchgeführt, ergibt sich der Rückkaufswert ausschließ- lich aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist das Sicherstellungskapital höher als das Vertragsgut- haben, erstatten wir das Sicherstellungskapital. Das Si- cherstellungskapital ist das Kapital, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zur Sicherstellung des garantierten Kapitals (siehe § 2 Absatz (2)) und des garantierten Lock-In-Kapitals (siehe § 2 Absatz (6)) nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik erforderlich ist.
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Rückkaufswert. (4) Der Rückkaufswert ist das Vertragsguthaben (siehe § 4 Absatz (8)4)) Ihrer Versicherung zum Stichtag (§ 5). Der Rückkaufswert ergibt sich für das Deckungs- kapital aus § 169 Absatz (3) VVG und für das Fondsgut- haben aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist ein Garantiepro- zentsatz von 0 % vereinbart und wurde kein Lock-In durchgeführt, ergibt sich der Rückkaufswert ausschließ- lich aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist das Sicherstellungskapital höher als das Vertragsgut- haben, erstatten wir das Sicherstellungskapital. Das Si- cherstellungskapital ist das Kapital, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zur Sicherstellung des garantierten Kapitals (siehe § 2 Absatz (2)) und des garantierten Lock-In-Kapitals (siehe § 2 Absatz (63)) nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderlich ist.
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Rückkaufswert. (4) Der Rückkaufswert ist das Vertragsguthaben (siehe § 4 Absatz (8)) Ihrer Versicherung zum Stichtag (§ 5). Der Rückkaufswert ergibt sich für das Deckungs- kapital aus § 169 Absatz (3) VVG und für das Fondsgut- haben aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist ein Garantiepro- zentsatz von 0 % vereinbart und wurde kein Lock-In durchgeführt, ergibt sich der Rückkaufswert ausschließ- lich aus § 169 Absatz (4) VVG. Ist das Sicherstellungskapital höher als das Vertragsgut- haben, erstatten wir bildet das SicherstellungskapitalSicherstellungskapital den Rückkaufs- wert. Das Si- cherstellungskapital Sicherstellungskapital ist das Kapital, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zur Sicherstellung Si- cherstellung des garantierten Kapitals (siehe § 2 Absatz (2)) und des garantierten Lock-In-Kapitals (siehe § 2 Absatz Ab- satz (6)) nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versicherungs- mathematik erforderlich ist.
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