Rücktransport. Die Mehrkosten eines medizinisch sinnvollen Rücktransports in das Heimatland sind unbegrenzt mitversichert.
Rücktransport. Wir erstatten – außer bei einer Unterbrechung der Auslands- reise – die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstge- legenen geeigneten Krankenhaus in Ihrem Heimatland, sofern der Rücktransport ärztlich angeordnet, medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt der Han- seMerkur in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Auf- enthaltsland.
Rücktransport. Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus an den gemeldeten Wohnsitz der versicherten Person nach Abstimmung unseres Gesellschaftsarztes mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland medizinisch notwendig, so wird der Transport von unserem Gesellschaftsarzt angeordnet. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende, medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. Wir übernehmen die Kosten für den veranlassten Rücktransport sowie die Kosten für eine Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist.
Rücktransport. Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung des Versicherten vom Aufenthaltsland zurück nach Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eige- nen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhn- licher Passagier reisen kann.
Rücktransport. Der Versicherer organisiert und ersetzt die Kosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Per- son, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
a. Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland.
b. Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Kranken- hausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage.
c. Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussichtlich mehr als der Rücktransport. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitper- son. Er organisiert und erstattet die zusätzlichen Kosten für Rückholung des Reisegepäcks.
Rücktransport. Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung eines Versicherten vom Reiseland zurück nach Deutschland, wenn sie krank oder verletzt ist.
Rücktransport. Für versicherte Personen und deren Familienangehörige, die aus beruflichen Gründen ins Ausland reisen oder von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden, ersetzt die HanseMerkur, vertreten durch Xx. Xxxxxx GmbH, die Mehr- kosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person in das Land, aus dem die Entsendung erfolgte, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
a) der Rücktransport wird vom behandelnden Arzt im Aufenthaltsland ver- ordnet und ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland.
b) nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbe- handlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage;
c) die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport. Die HanseMerkur, vertreten durch Xx. Xxxxxx GmbH, übernimmt auch die Kos- ten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transport- unternehmens vorgeschrieben ist. Versicherte Personen, die sich in einem Drittland (nicht das Land in dem sie hauptsächlich beruflich tätig sind) aufhalten, haben bei einem Rücktransport die Xxxx, ob der Transport in das Land erfolgen soll, in dem sie hauptsächlich beruflich tätig sind oder in das Land, aus dem die versicherte Person entsen- det wurde.
Rücktransport. Bei einem Krankenrücktransport von Ihnen bzw. nach Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sorgen wir für die Abholung des mitgeführten Fahrrads (inkl. Ge- päck) zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Wurde die Abholung des Fahrrads von Ihnen oder von Dritten veranlasst, erstatten wir nach vorheriger Abstim- mung die dadurch entstandenen Kosten. Es werden maximal die Kosten übernommen, die ange- fallen wären, wenn wir den Transport organisiert hätte. Geschieht der Rücktransport des Fahrrads mit einem pri- vaten Fahrzeug, so wird eine Pauschale von 0,30 €/km durch uns gezahlt.
Rücktransport. Wir organisieren einen Rücktransport und ersetzen die Mehrkosten, die durch den Eintritt des Versiche- rungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen, wenn eine der folgenden Voraussetzun- gen erfüllt wird: Bitte beachten Sie: Vor Durchführung des Rücktrans- portes ist über unseren Notrufservice eine Leistungs- zusage (siehe Nr. 12.4 h) und Nr. 14) einzuholen. Ohne vorherige Leistungszusage werden maximal die Kos- ten erstattet, die bei ordnungsgemäßer Einschaltung des Notrufservice angefallen wären.
Rücktransport. Sollte eine vom Versicherungsschutz gedeckte medizinisch notwendige Heilbehandlung vor Ort nicht durchführbar sein, übernehmen wir die Kosten für Ihren Rücktransport in Ihr Heimatland zur dortigen Heilbehandlung, anstatt in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Dies gilt allerdings nur, wenn Ihr Heimatland in der versicherten Zielregion liegt.