Common use of Rücktransporte Clause in Contracts

Rücktransporte. Wir ersetzen 100 Prozent aller Aufwendungen für einen Rücktrans- port der →versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) • an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere Person. Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wird. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- ten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- ren. Wenn die →versicherte Person im Ausland stirbt, ersetzen wir 100 Prozent aller unmittelbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Ab- zug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise ent- standen wären. Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir 100 Prozent der unmittelbar für die Bestattung entstandenen Auf- wendungen. Der Aufwendungsersatz für die Bestattung ist maxi- mal auf die Höhe der Aufwendungen begrenzt, die für eine Über- führung nach Satz 1 angefallen wären.

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Rücktransporte. Wir ersetzen 100 Prozent aller Aufwendungen für einen Rücktrans- port medizi- nisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der →versicherten versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) • an den ständigen, vor Einreise in das Ausland Beginn der Auslandreise vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere Person. Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • nach Abstimmung wenn für die Begleitperson als versicherte Person bei uns zum Zeitpunkt des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit Rücktransports Versicherungsschutz für Rücktransporte aus dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wirdbesteht. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- tenKosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- renwären. Wenn die →versicherte versicherte Person im Ausland während der Auslandsreise stirbt, ersetzen wir 100 Prozent aller unmittelbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz. Wir ersetzen die Aufwendungen Aufwen- dungen ohne Ab- zug Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante ge- plante Rückreise ent- standen entstanden wären. Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir 100 Prozent der unmittelbar für die Bestattung entstandenen Auf- wendungenAufwen- dungen bis zur Höhe von 10.000 Euro. Der Aufwendungsersatz Wir sind nicht leistungs- pflichtig für die Bestattung ist maxi- mal auf die Höhe der Aufwendungen begrenztAufwendungen, die für eine Über- führung nach Satz 1 angefallen wärenverbleiben, weil diese Höchstgren- ze überschritten worden ist.

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