Behandlung im Ausland Musterklauseln

Behandlung im Ausland. Für Behandlungen im Ausland ersetzen wir maximal die Kosten, die wir bei einer Behandlung in Deutschland zahlen würden. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir in Euro um. Dabei legen wir den Kurs des Tages zugrunde, an dem wir die Belege erhalten haben.
Behandlung im Ausland. Die Versicherung leistet, wenn die Behandlung in einem angrenzenden Nach- barland der Schweiz erfolgt.
Behandlung im Ausland. In diesem Fall werden wir Ihren Antrag annehmen, können aber für die Ausdehnung einen angemessenen Beitragszuschlag verlan- Inhalt dieses Abschnitts: 2.2.5.1 Welche Geltung hat unsere Leistungszusage für Behandlung im Ausland? 2.2.5.2 Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? 2.2.5.3 Welche Aufwendungen ersetzen wir bei Behand- lungen im Ausland? 2.2.5.4 Welche besondere Informationspflicht müssen Sie beachten? 2.2.5.5 Welche Aufwendungen ersetzen wir für Rück- transporte, Überführung oder Bestattung? 2.2.5.6 Welche Serviceleistungen erbringen wir? 2.2.5.7 Müssen Wartezeiten verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt? 2.2.2.1 Absatz 1 sowie bei Tod im Ausland Versicherungsschutz nach den folgenden Regelungen. Der sich daraus ergebende Leis- tungsumfang vermindert sich um die Selbstbeteiligung nach Ziffer 2.2.8. 2.2.5.1 Welche Geltung hat unsere Leistungszusage für Behandlung im Ausland? 2.2.5.2 Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? (1) Dauer des Versicherungsschutzes (Grundsatz)
Behandlung im Ausland. Die Versicherung leistet auch, wenn die Behandlung in einem Nachbarland der Schweiz erfolgt. Als Nachbarländer gelten Länder, die mit der Schweiz eine gemeinsame Grenze haben.
Behandlung im Ausland. ÖKK FAMILY leistet auch, wenn die Behandlung in einem Nach- barland der Schweiz erfolgt. Als Nachbarländer gelten Länder, die mit der Schweiz eine gemeinsame Grenze haben.
Behandlung im Ausland. Dabei können Sie von uns unter folgenden Voraussetzungen den Abschluss einer Ausdehnungsvereinbarung für die →versicherte Person verlangen: • Sie stellen den Antrag auf Ausdehnung, bevor die versicherte Person ins außereuropäische Ausland reist, spätestens jedoch bevor für sie der 6monatige Versicherungsschutz abgelaufen ist. • Die Ausdehnungsvereinbarung soll höchstens für 5 ununterbro- chene Jahre im Anschluss an den 6monatigen Versicherungs- schutz gelten. In diesem Fall werden wir Ihren Antrag annehmen, können aber für die Ausdehnung einen angemessenen Beitragszuschlag verlan- gen. Die Höhe dieses Zuschlags ist von dem Land abhängig, in Inhalt dieses Abschnitts: 2.2.4.1 Welche Geltung hat unsere Leistungszusage für Behandlung im Ausland? 2.2.4.2 Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? 2.2.4.3 Welche Aufwendungen ersetzen wir bei Behand- lungen im Ausland? 2.2.4.4 Welche besondere Informationspflicht müssen Sie beachten? 2.2.4.5 Welche Aufwendungen ersetzen wir für Rück- transporte, Überführung oder Bestattung? 2.2.4.6 Welche Serviceleistungen erbringen wir? 2.2.4.7 Müssen Wartezeiten verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt? 2.2.2.1 Absatz 1 sowie bei Tod im Ausland Versicherungsschutz nach den folgenden Regelungen. Der sich daraus ergebende Leis- tungsumfang vermindert sich um die Selbstbeteiligung nach Ziffer 2.2.7. 2.2.4.1 Welche Geltung hat unsere Leistungszusage für Behandlung im Ausland? 2.2.4.2 Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? (1) Dauer des Versicherungsschutzes (Grundsatz)
Behandlung im Ausland. Für Behandlungen im Ausland übernehmen wir die Kosten nach den Ziffern 1 bis 6 in ortsüblicher Höhe. Im jeweili- gen Land kann eine Taxe zur Berechnung der Kosten existieren. In diesem Fall sind Behandlungskosten nur dann erstattungsfähig, wenn sie der taxmäßigen Vergütung entsprechen. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir in Euro um. Dabei legen wir den Kurs des Tages zugrunde, an dem wir die Belege erhalten haben.
Behandlung im Ausland. Die Leistungen werden auch erbracht, wenn die Behandlung in einem Nachbarland der Schweiz erfolgt. Als Nachbarländer gelten Länder, die mit der Schweiz eine gemeinsame Grenze haben.
Behandlung im Ausland. Transportkosten, Such-, Rettungs- und Bergungs- aktionen
Behandlung im Ausland. 6.1 Der Versicherer erstattet bei einem im Ausland unvorherge- sehen eintretenden Versicherungsfall die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung. Die Dauer des ein- zelnen Auslandsaufenthalts darf dabei einen Zeitraum von 8 Wochen nicht überschreiten; bei einem längeren Aufenthalt besteht Leistungspflicht nur für die ersten 8 Wochen des Auslandsaufenthaltes. Bei Reisen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen Zwecken dienen, besteht Versiche- rungsschutz nur dann, wenn die Auslandsreise einen Zeit- raum von 10 Tagen nicht übersteigt. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für a) ärztliche Behandlung b) Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher Ver- ordnung (s. § 4 AVB) c) ärztlich verordnete Hilfsmittel zur Behandlung von einge- tretenen Unfallfolgen d) stationäre Behandlung (einschließlich Unterkunft und Ver- pflegung) e) medizinisch notwendiger Transport zum nächsterreichba- ren geeigneten Krankenhaus oder Notfallarzt f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen sowie Reparaturen von Zahnersatz (Prothesen) in einfa- cher Ausführung, nicht aber Zahnersatz und Zahnkronen g) Mehrkosten einer aus medizinischen Gründen notwendi- gen ärztlich verordneten Rückführung der versicherten Person an deren ständigen Wohnsitz, die durch die vom Arzt verordnete Art des Rücktransportes entstehen h) Bestattungskosten im Ausland oder die Überführung an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person bis zu 10.400,00 EUR. 6.2 Der Versicherungsschutz bei Reisen ins Ausland gilt nicht für – Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; – Behandlungen, mit denen bei planmäßiger Durchführung der Reise zu rechnen war, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; – Behandlungen geistiger und seelischer Störungen, Schwangerschaftsabbruch und Entbindung. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Ver- sicherungsfälle - spätestens mit der Beendigung des Aus- landsaufenthaltes bzw. des Versicherungsverhältnisses. Ist die Rückreise bei Ende des Versicherungsschutzes aus me- dizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leis- tungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle um längstens 90 Tage. Als Ausland gelten alle Länder außer denjenigen, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat. Besitzt eine versicher- te Person sowohl die deutsche...