Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden vom ISP gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden vom ISP gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. 11.Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung Der ISP vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .xx.xx und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle xxx.xx eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. Der ISP fungiert hinsichtlich der von xxx.xx verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die der ISP dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der xxx.xx verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; der ISP verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit dem ISP aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden vom xxxxx.xxx gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von mieX gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von iPlace gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Soft- ware den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Liefe- rung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleis- tungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrück- tritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs. 2 ABGB vorliegen. Die Rechte des Endnutzers zur Kündigung von Bündelungsverträgen (siehe Pkt 7.2) bleiben davon unberührt.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von VB gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Wird von der Salzburg AG gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. Die Rechte des Kunden zur Kündigung von Bündelverträgen bleiben davon unberührt (Pkt. 7.3.).
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von der Firma IHAB OG gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hin- sichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurück- zutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Män- gel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbrin- gung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. Werden von fonira gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen im Sinn von § 918 Abs. 2 ABGB vorliegen.
Rücktritt bei Softwaremängeln. 14.3.4. Werden von der IKB gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. Die Rechte des Nutzers zur Kündigung von Bündelungsverträgen (siehe Punkt 5.1.3) bleiben davon unberührt.