Rücktritt bei Verletzung der Anzeigepflicht. Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schlie- ßung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 19 i. V. m. den §§ 21 und 194 Absatz 1 Sätze 3 und 4 VVG (siehe Anhang) kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schlie- ßung drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden ist. § 14 Sonstige Beendigungsgründe
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Rücktritt bei Verletzung der Anzeigepflicht. Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schlie- ßung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 19 i. V. m. den §§ 21 und 194 Absatz Abs. 1 Sätze 3 und 4 VVG (siehe Anhang) kann der Versicherer derVersi- cherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schlie- ßung Schließung drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden ist. § 14 Sonstige Beendigungsgründe
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