Zahnprophylaxe. Parodontose-Behandlungen
Zahnprophylaxe. Wir ersetzen 100 % für verbleibende Aufwendungen für Zahnpro- phylaxe bis zu einem Erstattungsbetrag von 200 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren. Als Zahnprophylaxe gelten: - Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen, - Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen, - Erstellung eines Mundhygienestatus, - Fissurenversiegelung, - Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung, - Kariesrisikodiagnostik, - Kontrolle des Übungserfolges, - professionelle Zahnreinigung, - Prothesenreinigung, - Speicheltest zur Keimbestimmung, - Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe, - Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen. Eine eventuelle Vorleistung der GKV/Heilfürsorge wird auf den Rechnungsbetrag angerechnet. Für die Durchführung der zahnmedizinischen Prophylaxe können niedergelassene approbierte Zahnärzte sowie zahnmedizinische Fachassistenten/innen (Dentalhygieniker/in) in Anspruch genom- men werden.
Zahnprophylaxe. 1.1. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, erstatten Ihnen Aufwendungen für Zahnprophylaxemaßnahmen. Wir zahlen Ihnen für zahnmedizinische Maßnahmen im Rahmen der Individualprophylaxe die verbleibenden erstat- tungsfähigen Aufwendungen bis zu dem im Versi- cherungsschein dokumentierten Höchstbetrag pro Versicherungsjahr.
1.2. Erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rah- men eines Familientarifes im Sinne von Abschnitt A Nr. 5 vereinbarungsgemäß auf die gesamte Fa- milie, gilt bei Prophylaxemaßnahmen pro Versi- cherungsjahr einerseits der Höchstbetrag für die Familie und zwar unabhängig davon, welche der versicherten Personen die Prophylaxemaßnahme in Anspruch genommen hat, und anderseits der Höchstbetrag pro versicherter Person, die jeweils im Versicherungsschein dokumentiert sind.
1.3. Erstattungsfähige Aufwendungen für Prophylaxe- maßnahmen sind Aufwendungen für Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Dazu zäh- len insbesondere
1.3.1. die Erstellung des Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustands und die Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisungen,
1.3.2. die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zäh- ne und deren Vermeidung,
1.3.3. die Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung,
1.3.4. die Beseitigung von Zahnbelägen und Verfär- bungen,
1.3.5. die Behandlung von überempfindlichen Zahnflä- chen und
1.3.6. die Fissurenversiegelung.
1.4. Haben Sie die Zahnprophylaxe in Kombination mit einer Zahnzusatzversicherung nach diesen Bedingungen mit Leistungsbegrenzungen gemäß Abschnitt A Nr. 18 abgeschlossen, gelten die Lei- stungsbegrenzungen insgesamt für Leistungen aus der Zahnprophylaxe und der Zahnzusatz- versicherung zusammen, soweit nichts anderes vereinbart und im Versicherungsschein dokumen- tiert wurde. Die Leistungen für Zahnprophylaxe werden somit zusammen mit Leistungen aus der Zahnzusatzversicherung auf die Leistungsbegren- zungen angerechnet.
Zahnprophylaxe. Der Versicherer erstattet im Rahmen der GOZ bzw. der GOÄ, d. h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ / GOÄ, bei Zahnprophylaxe 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags. Als Zahnprophylaxe gilt die professionelle Zahnreinigung gemäß der Definition der GOZ 1040 sowie die weitere Kontrolle des Übungserfolges. Die Maßnahmen für Zahnprophylaxe sind bis zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 80 EUR pro Maßnahme und 200 EUR pro Kalenderjahr erstattungsfähig.
Zahnprophylaxe. Der Versicherer erstattet bei Zahnprophylaxe 100 % des erstat- tungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen der GKV bzw. der freien Heilfürsorge max. 100 %. Die Erstattungs- leistungen sind auf 150 € innerhalb von zwei Versicherungsjahren beschränkt. Als Zahnprophylaxe gelten professionelle Zahnreini- gung, Entfernung weicher und harter Zahnbeläge, Versiegelung (auch Fissurenversiegelung), Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik sowie Erstellung eines Mundhygienestatus und weitere Kontrollen des Übungserfolges.
Zahnprophylaxe. Die Zahnprophylaxe darf einmal im Jahr durchgeführt werden, allerdings immer nur alternativ entweder die Variante „Individuelle Zahnvorsorge“ oder die Variante „Professionelle Zahnreinigung“. Bei der Variante „Individuelle Zahnvorsorge“ darf die Leistung „Lokale Fluoridierung“ bis zu zweimal im Jahr erfolgen. - Inhalt der Propylaxeleistungen:
a) Variante Individuelle Zahnvorsorge: Erstattungsfähig sind Aufwendungen bis zu einer Gesamt- höhe von 65,25 Euro. Erstattet werden hiervon 75%. Der Gesamthöchsterstattungsbetrag beläuft sich damit auf insgesamt 48,94 EUR - Erstellung Mundhygiene-Status und Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und Parodontose, Dauer mind. 25 Min. (100 GOZ/3,5)*, Anzahl/Intervall: einmal im Jahr - Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen, Dauer mind. 15 Min. (101 GOZ/2,3)*, Anzahl/Intervall: einmal im Jahr - Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz (102 GOZ/2,3 je Sitzung)* Anzahl/Intervall: bis zu zweimal im Jahr (Fortsetzung: Zahnprophylaxe, Ziff. II. 3:) Höchst- erstattungs- beträge bis:
b) Variante Professionelle Zahnreinigung: Erstattungsfähig sind Aufwendungen bis zu einer Gesamt- höhe von 84,42 Euro. Erstattet werden hiervon 75%. Der Gesamthöchsterstattungsbetrag beläuft sich damit auf insgesamt 63,32 EUR - Entfernung weicher und harter Zahnbeläge sowie Beseitigung von Verfärbungen, einschließlich Polieren (A404 GOZ/1,1 je Zahn bis 28 Zähne)* Anzahl/Intervall: einmal im Jahr - Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz (102 GOZ/2,3 je Sitzung)* Anzahl/Intervall: einmal im Jahr im Anschluss an die o.g. Reinigungsmaßnahme
Zahnprophylaxe. Kieferorthopädische Behandlung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde
Zahnprophylaxe. Kieferorthopädische Behandlung Baustein zahnersatz ideal (AZE4)
Zahnprophylaxe. Wir erstatten 100 % der nach Vorleistungen verbleibenden Aufwendungen für prophylaktische Leistungen nach der GOZ (einschließlich professio- neller Zahnreinigung und Fissurenversiegelung). Die Erstattung ist dabei pro Versicherungsjahr abhängig von der gewählten Tarifstufe auf fol- gende Beträge begrenzt: Z80 Z90 Z100 100 EUR 150 EUR 200 EUR
Zahnprophylaxe. Der Tarif ZV erstattet 100 % der nach Abzug der Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen für prophylaktische Leistungen nach der GOZ (einschließlich professioneller Zahnreinigung und Fissurenversiegelung) bis zu einem Erstattungsbetrag von 100 EUR pro Versicherungsjahr. Werden von der GKV oder einem anderen Kostenträger keine Leistungen gewährt, werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 100 EUR pro Versicherungsjahr erstattet.