Zahnprophylaxe Musterklauseln

Zahnprophylaxe. Wir ergänzen die Leistungen zu Ziffer 2 b) im Teil III des Tarifs ZB und erstatten – nach etwaiger Vorleistung der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge und zusätzlich zu den Leistungen des Tarifs ZB – 100 % der verbleibenden Aufwendungen für prophylaktische Leistungen bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 200 € je Versicherungsjahr. Für die Durchführung der prophylaktischen Leistungen haben Sie die freie Xxxx unter den niedergelassenen oder den in Krankenhausambulanzen oder medizinischen Ver- sorgungszentren tätigen, approbierten Zahnärzten sowie zahnmedizinischen Fachassistenten. Als prophylaktische Leistungen gelten z. B. – die Professionelle Zahnreinigung einschließlich ⚫ der Entfernung von harten und weichen Belägen auf Zahn- und Wurzeloberflächen ⚫ Reinigung der Zahnzwischenräume auch mittels VECTOR-Methode ⚫ Entfernen des Biofilms ⚫ Politur und Fluoridierung der Zähne – Kinder-Prophylaxe – die Erstellung eines Mundhygienestatus – die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen – Speicheltests zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test) – Kontrollen des Übungserfolges – Kariesrisikodiagnostik – Versiegelung von Zahnfissuren, z. B. auch durch die Verwendung eines Dental-Lasers – Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen – Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe – Prothesenreinigung Die Vorleistung der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge ist keine Leistungsvoraussetzung. Falls die GKV bzw. die (freie) Heilfürsorge eine Vorleistung erbringt, ziehen wir diese Vor- leistung vom Erstattungsbetrag ab.
Zahnprophylaxe. Wir ersetzen 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags für Zahnprophylaxe bis maximal 150 Euro je Versicherungsjahr. Als Zahnprophylaxe gelten: Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen, Beseitigung von Zahnbelägen und oberflächigen Verfärbun- gen, Erstellung eines Mundhygienestatus, Fissurenversiegelung, Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung, Kariesrisikodiagnostik, Kontrolle des Übungserfolges, professionelle Zahnreinigung, Prothesenreinigung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe, Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodonta- le Erkrankungen. Eine eventuelle Vorleistung der GKV / Heilfürsorge wird auf den Rechnungsbetrag angerechnet. Für die Durchführung der zahnmedizinischen Prophylaxe können niedergelassene approbierte Zahnärzte / Zahnärztinnen sowie zahnmedizinische Fachassistenten / innen (Dentalhygieniker / in- nen) in Anspruch genommen werden.
Zahnprophylaxe. Der Versicherer erstattet bei Zahnprophylaxe 100 % des erstat- tungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen der GKV bzw. der freien Heilfürsorge max. 100 %. Die Erstattungs- leistungen sind auf 150 € innerhalb von zwei Versicherungsjahren beschränkt. Als Zahnprophylaxe gelten professionelle Zahnreini- gung, Entfernung weicher und harter Zahnbeläge, Versiegelung (auch Fissurenversiegelung), Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik sowie Erstellung eines Mundhygienestatus und weitere Kontrollen des Übungserfolges.
Zahnprophylaxe. Wir ersetzen 100 % für verbleibende Aufwendungen für Zahnprophylaxe bis zu einem Erstattungsbetrag von 200 Euro innerhalb von zwei Kalenderjah- ren. Als Zahnprophylaxe gelten: – Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen, – Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen, – Erstellung eines Mundhygienestatus, – Fissurenversiegelung, – Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung, – Kariesrisikodiagnostik, – Kontrolle des Übungserfolges, – professionelle Zahnreinigung, – Prothesenreinigung, – Speicheltest zur Keimbestimmung, – Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe, – Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankun- gen. Eine eventuelle Vorleistung der GKV/Heilfürsorge wird auf den Rechnungs- betrag angerechnet. Für die Durchführung der zahnmedizinischen Prophylaxe können niederge- lassene approbierte Zahnärzte sowie zahnmedizinische Fachassistenten/ innen (Dentalhygieniker/in) in Anspruch genommen werden.
Zahnprophylaxe. Wir erstatten 100 % der nach Vorleistungen verbleibenden Aufwendungen für prophylaktische Leistungen nach der GOZ (einschließlich professio- neller Zahnreinigung und Fissurenversiegelung). Die Erstattung ist dabei pro Versicherungsjahr abhängig von der gewählten Tarifstufe auf fol- gende Beträge begrenzt: Z80 Z90 Z100 100 EUR 150 EUR 200 EUR
Zahnprophylaxe. 100 % der nach Vorleistung eines Trägers der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers verbleibenden erstat- tungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Leistungen, konservierende Leistungen (mit Ausnahme von Inlays und Kronen, vgl. Abschnitt B. 2.) und chirurgische Leistungen einschließlich Röntgenleistungen sowie Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums. Werden keine Vorleistungen eines Trägers der GKV nachgewiesen, so werden bei Vorlage der Originalrechnun- gen die sich nach Ziffer 1 ergebenden Leistungen zu 80 % erbracht. 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxemaßnahmen (vgl. Abschnitt B. 6.). Als Zahn- prophylaxemaßnahmen werden erstattet: • Professionelle Zahnreinigung bis zu einem Betrag von 100 EUR pro Kalenderjahr, • Versiegelung (Fissurenversiegelung), • Fluoridierung, • Speicheltest zur Keimbestimmung, • Erstellung eines Mundhygienestatus, • Kariesrisikodiagnostik.
Zahnprophylaxe. Wir erstatten anfallende Kosten für Zahnprophylaxe (einschließlich pro- fessioneller Zahnreinigung und Fissurenversiegelung). Mögliche Vorleistungen (siehe Punkt 3.2) werden bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs berücksichtigt (siehe Punkt 4.2).
Zahnprophylaxe für Aufwendungen zu Kariesrisikodiagnostik, Fluoridierung, Mundhygie- nestatus sowie Fissurenversiegelungen in allen vier Tarifstufen 100% des er- stattungsfähigen Rechnungsbetrages. Für Aufwendungen zu professionellen Zahnreinigungen gilt eine Begrenzung im Versicherungsjahr auf 160 Euro in den Tarifstufen Perfekt und Plus, auf 180 Euro in der Tarifstufe Mega und auf 200 Euro in der Tarifstufe Sieger. Einzelne Rechnungsstellungen sind nur bis zu einem Betrag von bis zu 100 Euro erstattungsfähig. Aufwendungen für Zahnbleaching sind erstmals für Behandlungen ab dem 25. Monat nach Vertragsbeginn erstattungsfähig, danach frühestens 2 Jahre nach der ersten erstattungsfähigen Behandlung und dann jeweils im Abstand von mindestens 2 Jahren auf die letzte erstattungsfähige Behandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen pro abgeschlossener Behandlung sind in den Tarifstufen wie folgt begrenzt: Perfekt Plus Mega Sieger 0 - 25 Jahre 0 € 0 € 0 € 0 € 26 - 30 Jahre 0 € 50 € 0 € 0 € 31 - 35 Jahre 50 € 30 € 0 € 300 € 36 - 40 Jahre 30 € 100 € 100 € 200 € 51 - 55 Jahre 100 € 100 € 0 € 400 € 56 - 60 Jahre 100 € 100 € 0 € 200 € ab 61 Jahre 50 € 100 € 0 € 50 € für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Sachkosten, Heil- und Ko- stenplan und für zahntechnische Leistungen wie Invisalign-Therapie, Lingual- technik, Mini-Brackets, Kunstoff-Brackets, Keramik-Brackets, Retainer, farb- lose Bögen sowie notwendige Anästhesie-, radiologische-, funktionsanalyti- sche- und funktionstherapeutische Leistungen im unmittelbaren Zusammen- hang mit kieferorthopädischen Leistungen, sofern mit der Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde: Bei Vorliegen der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5 er- setzt der Versicherer hierbei zusammen mit der Vorleistung* der GKV oder eines anderen Kostenträgers 75% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages in der Tarifstufe Perfekt, für die gesamte Vertragslaufzeit maximal 700 Euro 80% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages in der Tarifstufe Plus, für die gesamte Vertragslaufzeit maximal 750 Euro 90% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages in der Tarifstufe Mega, für die gesamte Vertragslaufzeit maximal 1250 Euro 100% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages in der Tarifstufe Sieger, für die gesamte Vertragslaufzeit maximal 2000 Euro. Bei unfallbedingter Kieferorthopädie gelten die gleichen Regelungen. Bei Vorliegen der kieferorthopädischen Indikationsgruppe (KIG) 2 ersetzt der Versicherer 75% des erstattungsfähig...
Zahnprophylaxe. 1.3. Kieferorthopädische Behandlung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde