Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt Korea von diesem Abkommen zurück, so erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt nach Absatz 1. 3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Rücktritt und Beendigung. 1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem die- sem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Korea von diesem Abkommen zurück, so erlischt dieses Abkommen zum Zeitpunkt nach Absatz 1.
3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Frei- handelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.
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