Rücktritt und Nichtteilnahme Musterklauseln

Rücktritt und Nichtteilnahme. Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr (gemäß der Besonderen Teil- nahmebedingungen) zu zahlen. Es bleibt dem Anmelder der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm geforderte Rücktrittsgebühr zu hoch ist. Nach der Zulassung ist sowohl bei hybriden als auch bei rein virtuellen Messen ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Stand- fläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Bei einer Nichtteil- nahme sind die Beteiligungsentgelte und die Entgelte für etwaige sonstige Leistungen jeweils in voller Höhe zu zahlen. Im Falle hybrider Messen gelten dabei folgende Besonderheiten: Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Messegesellschaft zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, und kann diese Fläche von der Messegesellschaft anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), so hat der Aussteller 25% des Teilnahmebetrages, der Höhe nach mindestens aber die in den Besonderen Teilnahmebedingungen als Rücktritts- gebühr vor Zulassung ausgewiesene Gebühr zu zahlen. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist das Mitausstellerentgelt voll zu zahlen. Der Rücktritt und die Nichtteilnahme des Hauptaus- stellers führt gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Mitausstellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers/Mitausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist die Messegesellschaft berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat der Aussteller die Messegesellschaft in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Ein kostenfreier Rücktritt von für die Teilnahme an einer hybriden Messe bestellten Standbauleistungen ist möglich bis zur Zulassung zur Veranstaltung. Danach erheben wir eine Stornogebühr von € 250,00 für den Standbau. Stornierungen vom Standbau zwischen vier bis zwei Wochen vor Messebeginn berechnen wir mit 50% der Auftragssumme. Nach diesem Termin berechnet die Messegesellschaft 95% der Auftragssumme.
Rücktritt und Nichtteilnahme. 1. Ein Rücktritt des Ausstellers nach erfolgter Zulassung der Anmeldung ist vorbehaltlich Ziffer V. 2. dieser Bedingungen ausgeschlossen. 2. Nimmt der Aussteller gleichwohl an der Veranstaltung nicht teil, hat er dennoch den gesamten Preis für die Nutzung der Ausstellungsfläche zu zahlen sowie bereits erbrachte sonstige Leistungen zu vergüten. Gelingt es uns, die Fläche anderweitig zu vermieten (keine Belegung durch Austausch), hat der Aussteller 25% des Preises für die Ausstellungsfläche, mindestens EUR 525,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als entgangenen Gewinn und Ersatz der Kosten für den Verwaltungsaufwand zu bezahlen. Dem Aussteller bleibt das Recht, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als der gemäß den vorangehenden Bedingungen pauschalierte Schaden. 3. Davon unberührt bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund. In diesem Fall entsteht keine Pflicht zur Zahlung des Preises für die Nutzung der Ausstellungsfläche.
Rücktritt und Nichtteilnahme. 6.1. Ein Rücktritt von der Anmeldung durch den Aussteller ist bis zur Zulassungsbestätigung durch die Messeveranstalterin (vor Vertragsschluss) gegen Zahlung eines Annulierungsentgeltes in Höhe von 25% des Mietpreises möglich. Dieser Betrag ist auch zu zahlen, wenn der Aussteller nach Erhalt der Zulassungsbestätigung (nach Vetragsschluss) seine Teilnahme absagt und eine entsprechende Kompensation durch eine anderweitige Vermietung erreicht werden kann. Bei nur teilweiser Kompensation erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Auf § 537 Abs. 1 BGB wird hingewiesen. 6.2. Sofern im Falle einer Absage des Ausstellers nach Vertragsschluss eine anderweitige Vermietung der Ausstellungsfläche nicht erreicht werden konnte, ist der Aussteller verpflichtet, den für die Ausstellungsfläche vereinbarten Mietzins vollständig auszugleichen, soweit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB dem Aussteller nicht zusteht. 6.3. Die Messeveranstalterin ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist. Für die Annulierung wird das unter 6.1. genannte Entgelt erhoben.
Rücktritt und Nichtteilnahme. Nach Erteilung der Standbestätigung, ist ein Rücktritt durch den Aussteller nicht mehr möglich. Nimmt ein Aussteller aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat nicht an der Ausstellung teil, entbindet dies den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Bei Nichtteilnahme eines Ausstellers ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die entsprechende Ausstellungsfläche zur Wahrung des optischen Gesamtbildes weiter vergeben wird.
Rücktritt und Nichtteilnahme. Der Rücktritt von der Anmeldung vor der Zulassung durch den Aussteller ist schriftlich bei der Leipziger Messe anzuzeigen. Die Annullierungsgebühr beträgt 350,00 EUR zzgl. USt. Die Sonderregelung zum kostenfreien Rücktrittsrecht von Xxxxxxxxxxx gemäß Ziff. 5 (Anmeldung) bleibt unberührt.
Rücktritt und Nichtteilnahme. Nach Vertragsabschluss ist ein Rücktritt oder eine Kündigung durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der Austausch von nicht belegten Flächen im Falle des Nichterscheines eines Ausstellers durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vergeben werden.
Rücktritt und Nichtteilnahme. 6.1 HMC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird; hiervon hat der Aussteller HMC unverzüglich zu unterrichten. 6.2 Ein Rücktritt des Ausstellers vom Vertrag entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. 6.3 Bis zum Anmeldeschlusstermin ist der kostenfreie Rücktritt durch den Anmelder möglich. 6.4 Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Verzichtet der Aussteller gleichwohl darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, so hat er − das gesamte Beteiligungsentgelt zu zahlen, sofern die Fläche von HMC nicht anderweitig (insbesondere anders als durch Tausch mit einem anderen Aussteller) vermietet werden kann, − 40 % des Netto-Beteiligungsentgeltes, mindestens jedoch EUR 500,- zu zahlen, sofern die Fläche von HMC anderweitig vermietet werden kann. 6.5 Der Rücktritt des Ausstellers wird erst mit Eingang der schriftlichen Erklärung bei HMC wirksam. 6.6 Dem Aussteller wird bezüglich der von HMC geltend gemachten Schadenspauschalen das Recht eingeräumt, der HMC nachzuweisen, dass dieser kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 6.7 Findet sich in der Kürze der Zeit kein Interessent oder kann die Standfläche nicht durch Tausch mit einem anderen Aussteller belegt werden, so ist HMC berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen. 6.8 HMC ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz- Aussteller zu akzeptieren.
Rücktritt und Nichtteilnahme. ♦ Zugelassene Aussteller können von dem Vertragsverhältnis bis zu 21 Tagen vor jeweiligen Veranstaltungsbeginn kostenfrei zurücktreten. ♦ Bei einem Rücktritt innerhalb von 01-20 Tagen vor der Veranstaltung werden 50 % der Standmiete zzgl. gesetzlicher MwSt in Rechnung gestellt. ♦ Bei Absagen am Veranstaltungstag selbst oder Nichterscheinen ohne Absage, wird 100 % der vereinbarten Standmiete zzgl. gesetzlicher MwSt berechnet. ♦ Die GMBH ist berechtigt, die Veranstaltung in dringenden Fällen wie z.B. Bauarbeiten oder Terminverschiebung internationaler Motorsportveranstaltungen vorher abzusagen. Entschädigungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
Rücktritt und Nichtteilnahme. 8.1. Ein Rücktritt des Ausstellers vom Vertrag entbindet diesen grund- sätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. 8.2. Angemeldete und zugelassene Aussteller können das Vertrags- verhältnis mit PMA nicht einseitig kündigen oder stornieren oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass dafür ein gesetzlicher Grund vorliegt. 8.3. Die Aufhebung des Vertrags über die Teilnahme an der Veran- staltung bedarf deshalb der Zustimmung durch die PMA. PMA stellt diese Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen in Aus- sicht: 8.4. Wird die Teilnahme des Ausstellers ohne Aufhebungsvertrag aus welchen Grund auch immer abgesagt, wird vom PMA eine Scha- den- und Ausfallentschädigungssumme berechnet: 8.5. Bezieht der Aussteller nicht am Aufbautag seinen Messestand, verrechnet die PMA außerdem alle zusätzlich entstandenen Kos- ten. Die entstehenden Kosten für Dekoration, Umbau bzw. Aus- füllen des nicht bezogenen Standes, gehen zu Lasten des Aus- stellers. Es bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen, einen gegebenenfalls höheren oder niedrigeren Schaden nachzuwei- sen. 8.6. PMA ist ihrerseits berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist vom Mietvertrag zurückzutreten, sofern der Aussteller seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht termingemäß nachgekommen ist. Der Aussteller haftet für den an PMA entstandenen Schaden. 8.7. Der Aussteller darf den auf seinen Namen zugelassen Stand nicht an anderen Firmen weitervermieten oder abgeben.
Rücktritt und Nichtteilnahme. Die Standmiete ist in jedem Fall zu bezahlen, auch wenn der Aussteller aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, an der Beschickung der Ausstel- lung gehindert sein sollte.