Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Ver- sicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn ■ Sie nachweisen, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, oder ■ bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz, es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand ■ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles ■ noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich war. Der Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung der Anzeigepflicht angefochten hat. Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angeben, sofern für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen ist. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht. Die Ausübung der Rechte des Versicherers sind ausgeschlos- sen, wenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannte.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag, Insurance Contract Offer, Insurance Contract Offer
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Ver- sicherer Versicherer vom Versicherungsvertrag Vertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Versicherer nicht zuDies gilt auch, wenn ■ Sie nachweisendie Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurdeweil sich der Versicherungs- nehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherers besteht, oder ■ bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Umständenur dann zurücktreten, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hättedie Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz, es sei denn, . Erklärt der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles und Sie weisen nachVersi- cherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand ■ • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles ■ Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Der Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nichtDie Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung der Anzeigepflicht angefochten Versicherungsnehmer die Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angebender Teil des Beitrags zu, sofern für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen ist. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung welcher der Anzeigepflicht. Die Ausübung bis zum Wirksamwerden der Rechte des Versicherers sind ausgeschlos- sen, wenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannteRücktritt- serklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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Samples: Wording Zur Pro Media Versicherung
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Ver- sicherer Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn ■ • Sie nachweisen, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, oder ■ • bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Umständeangezeigten Um- stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz, es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand ■ • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles ■ Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Der Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung arglistiger Verlet- zung der Anzeigepflicht angefochten hat. Dem Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angeben, sofern für diese steht im Falle eines Rücktritts wegen Anzeigepflichtver- letzung die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen ist. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht. Die Ausübung der Rechte Prämie bis zum Wirksamwerden des Versicherers sind ausgeschlos- sen, wenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannteRücktritts zu.
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Samples: Zahnzusatzversicherung
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Ver- sicherer Versi- cherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn ■ • Sie nachweisen, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, oder ■ • bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz, es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand ■ • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles ■ • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich war. Der Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung der Anzeigepflicht angefochten hat. Dem Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angeben, sofern für diese steht im Falle eines Rücktritts wegen Anzeige- pflichtverletzung die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen ist. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht. Die Ausübung der Rechte Prämie bis zum Wirksamwerden des Versicherers sind ausgeschlos- sen, wenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannteRück- tritts zu.
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Samples: Insurance Contract
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Ver- sicherer Versi- cherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Versicherer nicht zu, wenn ■ • Sie nachweisen, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, oder ■ • bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen BedingungenBedin- gungen, abgeschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz, es sei denn, der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles und Sie weisen nach, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand ■ • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles ■ • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich war. Der Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nicht, wenn der Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht angefochten hat. Dem Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angeben, sofern für diese steht im Falle eines Rücktritts wegen Anzeige- pflichtverletzung die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen ist. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht. Die Ausübung der Rechte Prämie bis zum Wirksamwerden des Versicherers sind ausgeschlos- sen, wenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannteRück- tritts zu.
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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Ver- sicherer Versicherer vom Versicherungsvertrag Vertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Versicherer nicht zuDies gilt auch, wenn ■ Sie nachweisendie Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurdeweil sich der Versicherungs- nehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicheres besteht, oder ■ bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Umständenur dann zurücktreten, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hättedie Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz, es sei denn, . Erklärt der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles und Sie weisen nachVersi- cherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand ■ • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles ■ Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Der Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nichtDie Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung der Anzeigepflicht angefochten Versicherungsnehmer die Anzeige- pflicht arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angebender Teil des Beitrags zu, sofern für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen istwelcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktritt- serklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht. Die Ausübung der Rechte des Versicherers sind ausgeschlos- sen, wenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannte.Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019
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Samples: Wording Zur Pro Media Versicherung
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Ver- sicherer Versicherer vom Versicherungsvertrag Vertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Versicherer nicht zuDies gilt auch, wenn ■ Sie nachweisendie Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurdeweil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Kein Rücktrittsrecht des Versicherres besteht, oder ■ bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann der Versicherer vom Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Umständenur dann zurücktreten, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hättedie Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Im Fall des Rücktritts besteht grds. kein Versicherungsschutz, es sei denn, . Erklärt der Versicherer erklärt den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles und Sie weisen nachVersicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der nicht oder der nicht richtig angegebene Umstand ■ • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles ■ Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Der Versicherungsschutz besteht allerdings auch in diesem Fall nichtDie Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch, wenn der Versicherer seine Vertragserklärung wegen arg- listiger Verletzung der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht angefochten arglistig verletzt hat. Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer kann zur Begründung nachträglich weitere Umstän- de angebender Teil des Beitrags zu, sofern für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver- strichen istwelcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Die Rechte erlöschen grds. nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Rechte erlöschen nach Ab- lauf von zehn Jahren bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht. Die Ausübung der Rechte des Versicherers sind ausgeschlos- sen, wenn dieser die nicht oder unrichtig angezeigten Gefahr- umstände kannte.MITTEILUNG NACH §§ 16 FF VERSVG
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Samples: Pro Cyber Versicherung