Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- spricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung einer ggf. vorhandenen Leistung bei Kündigung (Rückkauf).
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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tetverpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- sprichtentspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung einer ggf. vorhandenen Leistung bei Kündigung (Rückkauf).
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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, es sei denn, wenn Sie weisen uns nachnachweisen, dass Sie weder vorsätzlich Vorsatz noch grob fahrlässig gehandelt habengrobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können haben wir nicht vom Vertrag zurücktretenkein Rücktritts- recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tetverpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – ◼ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, – Versicherungsfalls ◼ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer seiner Leistungspflicht 3096 / 01.2023 ◼ Antrag PBU / PBUS + KT + Pflege + Option-P ursächlich war. Unsere Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- sprichtentspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung Bei einer ggf. vorhandenen Leistung bei Kündigung (Rückkauf)Berufsunfähigkeits-Versicherung wird kein Auszahlungsbetrag fällig.
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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie weder vorsätzlich vorsätz- lich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht vom Vertrag zurücktretenzurück- treten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tetverpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – ■ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, – ■ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- sprichtentspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung einer ggf. vorhandenen Leistung bei Kündigung (Rückkauf).
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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, es sei denn, wenn Sie weisen uns nachnachweisen, dass Sie weder vorsätzlich Vorsatz noch grob fahrlässig gehandelt habengrobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können haben wir nicht vom Vertrag zurücktretenkein Rück- trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tetverpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- spricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung einer eines ggf. vorhandenen Leistung bei Kündigung vor- handenen Rückkaufwertes. HL.60-15 (Rückkauf)05.17) Diese Auflage liegt nur als PDF vor.
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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, es sei denn, wenn Sie weisen uns nachnachweisen, dass Sie weder vorsätzlich Vorsatz noch grob fahrlässig gehandelt habengrobe Fahrlässigkeit vor- liegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können haben wir nicht vom Vertrag zurücktretenkein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tetverpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – ◼ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, – Versicherungsfalls ◼ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer seiner Leistungspflicht 3514 / 05.2022 ◼ Antrag RIG DV mit BUZ / EUZ ursächlich war. Unsere Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- sprichtentspricht. Zusätzlich Bei einer Rentenversicherung oder einer Kapitalversicherung haben Sie Anspruch auf die Auszahlung einer Auszah- lung eines ggf. vorhandenen Leistung Auszahlungsbetrags, bei Kündigung (Rückkauf)einer Risikoversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird kein Auszahlungsbetrag fällig.
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Samples: Antrag
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, es sei denn, wenn Sie weisen uns nachnachweisen, dass Sie weder vorsätzlich Vorsatz noch grob fahrlässig gehandelt habengrobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können haben wir nicht vom Vertrag zurücktretenkein Rücktritts- recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen geschlos- sen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfal- les, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tetverpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – • weder für den Eintritt oder noch die Feststellung des Versicherungsfalles, – Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer der Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags der Prämie zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- spricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung einer eines ggf. vorhandenen Leistung bei Kündigung (Rückkauf)Rückkaufswertes.
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Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes. Verletzen Sie und/oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht vom Vertrag zurücktretenzu rücktreten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflich- tetverpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – ■ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, – ■ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- pflicht Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Treten wir vom Vertrag zurück, steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- sprichtentspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung einer ggf. vorhandenen Leistung bei Kündigung (Rückkauf).
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