Common use of Rücktritt vom Vertrag Clause in Contracts

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 7.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Rücktritt vom Vertrag. 7.111.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER NISCH AUFZÜGE zurückzuführen ist ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen der gesetzten Nachfrist. Der Rücktritt Die Nachfrist ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend vom Kunden zu machensetzten, ein bloßes Zuwarten bzw. Gewähren der Nachfrist genügt nicht. 7.211.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten Außer im Falle des Pkt.7.6. ist GINZINGER NISCH AUFZÜGE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) , wenn - die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hatin die Sphäre des Kunden fallen, unmöglich wird oder sich trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn verzögert; - Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER NISCH AUFZÜGE weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung bzw. Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn ; - die Verlängerung der Lieferzeit Lieferfrist wegen der im Punkt 6.6 Pkt. 5.4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) 6 Monate beträgt, oder; d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.311.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen den oben genannten Gründen erklärt werden. 7.411.4. Falls über das Vermögen des AG Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels solchen Mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist GINZINGER NISCH AUFZÜGE berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 7.511.5. Unbeschadet der allfälliger Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten NISCH AUFZÜGE sind im Falle des Rücktritts von NISCH AUFZÜGE die von NISCH AUFZÜGE bereits erbrachte erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit wenn die Lieferung oder Lieferung/Leistung vom AG Kunden noch nicht übernommen wurde wurde, sowie für von GINZINGER NISCH AUFZÜGE erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER NISCH AUFZÜGE steht an Stelle dessen in jedem Falle auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Das Recht zur „Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund“ ist für beide Vertragspartner möglich. Voraussetzung für den Rücktritt hierfür ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des AG wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch LOU’S STUTTGART oder des Rücktritts aus vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Berechtigung zur Kündigung des Vertrages. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machennicht ausgeschlossen. 7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten Tritt der Veranstalter nach Vertragsunterzeichnung ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, ist GINZINGER XXX’X STUTTGART berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, wobei der zeitliche Zugang der Rücktrittserklärung ausschlaggebend ist: a) wenn bis 8 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei b) bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose c) bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose d) danach 75% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose e) Speziell für die Ausführung Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt. f) Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern, Eventlocation, Mietgeschirr und Dekorationsartikel) werden nach deren jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten. g) Dem Veranstalter bleibt der Lieferung Nachweis, dass seitens LOU’S STUTTGART höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. LOU’S STUTTGART bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Im eigentlichen Veranstaltungszeitraum erzielte Umsätze von LOU’S STUTTGART können nicht geltend gemacht bzw. der Beginn verrechnet werden. h) Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von LOU’S STUTTGART rückbestätigt. 7.3. LOU’S STUTTGART kann vom Vertrag zurücktreten, wenn a) das Festhalten am Vertrag aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände (z.B. höhere Gewalt) nicht möglich oder zumutbar ist oder die Weiterführung Durchführung des Vertrages das Ansehen von XXX’X STUTTGART in der Leistung aus Gründen, Öffentlichkeit gefährden könnte oder die Mitarbeiter gefährdet sind. In diesen Fällen ist der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz ausgeschlossen. b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen vereinbarte Vorauszahlungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.3rechtzeitig eingehen. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles Veranstalter ist bei Nichterbringung der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werdendiesem Grund nicht von der Zahlungspflicht befreit. 7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 7.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Catering Agreement

Rücktritt vom Vertrag. 7.1(ZU PUNKT 5.8) 6.1. Voraussetzung für ZU PUNKT 5.8 RÜCKTRITT DES AG Neben den unter Punkt 5.8.1 genannten Rücktrittsgründen ist der AG berechtigt ohne weitere Nachfristsetzung, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag auch dann zu erklären, wenn der AN nicht binnen 7 Ka- lendertagen ab erfolgter schriftlicher Aufforderung die vorgesehene Kaution (abstrakte Bankgarantie) vorlegt. Ebenso ist der AG zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN nicht binnen 14 Kalendertagen ab Auftragserteilung den Nachweis des Bestands einer diesen Vertrags- bedingungen entsprechenden Versicherung erbringt. Die Berechtigung zum Rücktritt durch den AG erlischt frühestens 90 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, Vorliegen der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der zum Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machenberechtigten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. 7.26.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung ZU PUNKT 5.8.1 RÜCKTRITT DES AN: Der AN hat bei Vorliegen der Lieferung bzwVoraussetzungen gemäß Punkt 5.8.1 Abs 6 kein Rücktrittsrecht. Im Falle des Zahlungsverzuges kann der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist GINZINGER berechtigt, ohne AN nur nach Setzung einer Nachfrist von zumindest 60 Kalendertagen vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. 7.56.3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind iZU PUNKT 5.8.3.1 FOLGEN DES RÜCKTRITTS VOM VERTRAG: Im Falle des vom AN verschuldeten Rücktritts bereits erbrachte sind nur die vertrags- gemäß erbrachten und auch für den AG tatsächlich verwertbaren und fertig gestellten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen zu übernehmen, in Rechnung zu stellen und zu bezahlenabzugelten. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangenDarüber hinaus gehende Vergütungsansprüche be- stehen nicht. 7.66.4. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormisZU PUNKT 5.8.3.3 FOLGEN DES RÜCKTRITTS VOM VERTRAG: Punkt 5.8.3.3 gilt mit der Maßgabe, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage dass eine Vergütung nur dann zu leisten ist, wenn durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8Rücktritt mehr als 20% des Gesamtauf- tragspreises (inkl. Tritt USt) – ausgehend vom zivilrechtlichen Preis – ent- fallen. In jedem Fall ist die entsprechend dieser Bestimmung zu leis- tende Vergütung mit 5 % des Wertes der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zuüber die 20 %-Grenze hin- ausgehenden entfallende Restleistung gedeckelt. Darüber hinaus ge- hende Ansprüche auf Nachteilsabgeltung bestehen – sei es auf Basis der §§ 1168 und 1155 ABG, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen schadenersatzrechtlicher Ebene oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.auf welcher Rechtsgrundlage auch immer – nicht

Appears in 1 contract

Samples: Bauauftrag

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist11 Rücktritt 1. Der Rücktritt AN ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigt, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, a) , wenn die Ausführung der Lieferung angeforderte Vorauszahlung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder Sicherheitsleistung trotz Setzung Setzens einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert vom AG nicht geleistet wird,. b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet2. Ebenso besteht ein Rücktrittsrecht, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.3dem AN fals- che Angaben über wesentliche Tatsachen, die das Vertragsver- hältnis betreffen, gemacht hat. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles Das gilt insbesondere, wenn der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls AG über das Vermögen die Person des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag den Zweck und die Art der Veranstaltung falsche Angaben gemacht hat bzw. wesentliche Informationen, die für den AN erkennbar von Bedeutung sind, verschwiegen hat. Von Bedeutung sind insoweit alle Informa- tionen, die einen Einfluss auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wirdden Ruf des AN, die Betriebe des AN etc. haben können. Des Weiteren ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist der AN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn erkennbar der AG gegen be- hördliche Vorgaben und Anweisungen handelt. 7.53. Unbeschadet Der AN ist zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn es ihm aufgrund höherer Gewalt, Krieges, Streiks, Natur- katastrophen oder vergleichbare Umstände, die durch den AN nicht zu vertreten sind, unmöglich ist, den Vertrag zu erfüllen. 4. Weiter besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle Auftragnehmer be- gründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung einen reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Betriebe des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlenAN in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Verantwortungsbereich des AN zu- zuordnen wäre. 5. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung Ist der Rücktritt vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungenzu vertreten, so gilt § 12 dieses Ver- trages entsprechend. GINZINGER steht an Stelle dessen auch § 12 Stornierung 1. Erfolgt eine Stornierung mehr als vier Wochen vor der geplant- en Veranstaltung, reduziert sich das Recht zuvereinbarte Entgelt auf 30 % des voraussichtlichen Umsatzes. Wird die Stornierung mehr als fünf Tage vor der geplanten Veranstaltung ausgesprochen, so sind 60 % des voraussichtlichen Umsatzes zu entrichten. 90 % des voraussichtlichen Umsatzes sind fällig, wenn die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände Veran- staltung drei Tag oder weniger vor dem geplanten Veranstal- tungstermin abgesagt wird. Dem AN bleibt es vorbehalten, ggf. einen höheren, als den sich aus dem pauschalierten Storni- erungsbeträge ergebenden Schadensersatz zu beziffern und vom AG ersetzt zu verlangen. 7.62. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormisGelingt es dem AN, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt die für die Veranstaltung gebuchten Räu- mlichkeiten anderweitig zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebungvermieten, so steht GINZINGER das Wahlrecht zuwerden dem AG die hieraus erlangten Erlöse angerechnet. Dem AG bleibt es un- benommen, auf die Erfüllung des Vertrages den Nachweis zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages führen, dass dem AN ein nied- rigerer Schaden entstanden ist, als vereinbarter in den vorstehenden Pauschalierungen bzw. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührtSchadensbezifferungen erfasst ist. Der AN kann einen höheren Schaden geltend machen, wenn ein sol- cher entstanden ist.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist10.1. Der Rücktritt vom Vertrag ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machennur aus wichtigem Grund zulässig. 7.210.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigtAls wichtiger Grund für MLG gilt insbesondere, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn ihre Leistungserbringung durch den AG grob behindert oder die Weiterführung der Leistung aus Gründenvereitelt wird, die sich der AG zu vertreten hatfortgesetzt - trotz schriftlichen Vorhalts - auftragswidrig verhält, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen fortgesetzt - trotz schriftlichen Vorhalts - seiner vereinbarten Leistungserbringung und Mitwirkung nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls , über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren Konkursverfahren eröffnet wird oder bzw. ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens Konkursverfahren mangels hinreichenden kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, und/oder eine Leistungsunterbrechung länger als 3 Monate dauert oder dauern wird. 10.3. Bei Verzug von MLG mit einer Leistung ist GINZINGER ein Rücktritt des AG erst nach Xxxxxx einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. 10.4. Bei Verzug des AG mit einer Teilleistung, Teilzahlung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch MLG unmöglich macht oder erheblich behindert, ist MLG zum Vertragsrücktritt berechtigt; ein Vertragsrücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt genauso unberührt. 10.5. Ist MLG zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenso behält es den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des AG. Bei berechtigtem Rücktritt des AG sind die von MLG bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu honorieren. 7.510.6. Unbeschadet Der AG hat MLG der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu bezahlenerteilen und vor Beginn der Prüfungen die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere ist das Vertragsobjekt (Ausführungsort) zugänglich zu machen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Der AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zuist verpflichtet, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 7.6erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen bereitzustellen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt Kommt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebungdiesen Pflichten trotz Fristsetzung nicht nach, so steht GINZINGER das Wahlrecht zuist die MLG zum Vertragsrücktritt berechtigt. Zur Leistungsausführung ist die MLG erst dann verpflichtet, auf sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührtzur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rücktritt vom Vertrag. 7.111.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grunde vom Vertrag istzurück zu treten. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurdewenn nicht von uns zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Weitergehende Ansprüche, ein Lieferverzuginsbesondere Schadensersatzansprüche, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetztenstehen dem Kunden nicht zu, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machenes sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 7.211.2. Unabhängig In dem Fall, dass gemäß Xxxxxx A 3 verlangte Vorauszahlung nicht innerhalb von seinen sonstigen Rechten zwei Wochen nach Fälligkeit auf dem Konto des Klostergasthofs ein, so ist GINZINGER berechtigt, der Klostergasthof zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommtberechtigt. 7.311.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles Verstößt der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls über Kunde gegen eine vertragliche Pflicht gemäß den Ziffern A 8.4 bis A 8.9 und werden dadurch Interessen des Klostergasthofs beeinträchtigt, so hat der Klostergasthof das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wirdRecht, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 7.511.4. Unbeschadet Hat der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind iKlostergasthof begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Kunden vorgesehene Veranstaltung, 11.5. Der Klostergasthof ist ferner berechtigt, aus anderen wichtigen, sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen. Einen solchen Grund stellt beispielsweise eine unberechtigte Unter- oder Weitervermietung überlassener Räume durch den Kunden dar. 11.6. In dem Fall, dass ein Rücktritt des Klostergasthofs durch eine vertragswidrige, schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden herbeigeführt wird, kann der Klostergasthof unbeschadet des Rücktritts die jeweiligen in Ziffer B 3 oder 11.7. Im Falle einer Stornierung des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage Vertrages durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt Kunden auf Grund eines vertraglichen Rücktrittsrechts, etwa nach Ziffer B 3, B 4, gilt stets, dass dem Kunden der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine AufhebungNachweis frei steht, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen dass dem Klostergasthof kein Schaden entstanden ist oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Stornierungspauschale. Jede Stornierung oder individuelle Abweichungen von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührtden Stornierungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Rücktritt vom Vertrag. 7.111.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Sollte der AN seinen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, so ist der AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist mittels eingeschrie- benen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. 7.511.2. Unbeschadet Danach ist der Schadenersatzansprüche AG berechtigt, die restlichen oder fehlenden Arbeiten von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Dritten auf Kosten sind im Falle und Gefahr des Rücktritts AN ausführen und beenden zu lassen und sich an dessen bisherigen Leistungen und Lieferungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen schadlos zu halten. Alle daraus entstehenden Nachteile hat der AN zu vertreten. 11.3. Bei Gefahr in Verzug, insbesondere auch dann, wenn durch die Verzögerung ein unverhältnismäßig großer Schaden droht, ist der AG zur Nachfristsetzung nicht verpflichtet. Er ist in diesem Fall berechtigt, unbeschadet seiner Scha- denersatzansprüche den noch nicht vollendeten Teil der Leistung sofort auf Rechnung und Gefahr des AN selbst fertig zu stellen oder durch einen Dritten fertig stellen zu lassen. 11.4. Wenn der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem AG ohne Verschulden des AG aufgelöst wird, hat dies auch die Auflösung des Vertrages mit dem AN zur Folge, ohne dass hieraus dem AN gegenüber dem AG ein Anspruch auf ir- gendwelche Entschädigung erwächst. 11.5. Der AG ist weiters berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des AN der Konkurs oder Ausgleich eröffnet wird, die Einleitung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, der AN sein Unternehmen veräußert, wenn der AN stirbt oder wenn keine Ge- währ für die ordnungsgemäße Erfüllung gegeben ist. Das gleiche Recht steht dem AG zu, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese Umstände bereits erbrachte Leistungen zur Zeit der Auftragserteilung vorhanden waren. 11.6. Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die ihm übertragenen Arbeiten eigen- mächtig einzustellen. 11.7. Der AG ist insbesondere dann berechtigt den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären wenn a) hierfür Gründe gemäß Abschnitt 5.25.1 der ÖNORM A 2060:2002 vorliegen; b) der AG von der Realisierung des Leistungsziels – aus welchen Gründen auch immer – Abstand nimmt und die Leistung des AN daher einen frustrierten Ablauf darstellt; c) der AN Vertragspflichten (z.B. auch gem. 13.1. oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und 13.2. etc.) verletzt. 11.8. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu bezahlenerklären. 11.9. Dies gilt auchWenn die Umstände, soweit die Lieferung oder Leistung zum Rücktritt vom Vertrag geführt haben, vom AG noch nicht übernommen wurde sowie zu vertreten sind, so kann der AN nur die Vergütung der von ihm bis dahin ver- tragsgemäß zur Gänze oder teilweise erbrachten Teilleistungen verlangen, so- fern diese für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangenden AG verwertbar sind. 7.611.10. Sonstige Folgen Längere Unterbrechungen – oder Verschiebungen der Leistungserbringungen deren Ursache in der Sphäre des Rücktritts sind ausgeschlossenAG liegen, berechtigen den AN nicht zum Rücktritt vom Vertrag. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG Xxxxxx (Reisenden) vor Antritt der Reise: a) Rücktritt ohne Stornogebühr: Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde (Reisende), ohne dass Eurotours gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintre- tenden Fällen zurückzutreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Reisevertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheb- lich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charak- ters der Pauschalreise, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des verein- barten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Eurotours ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des Vermittlers dem Kunden (Reisenden) die Ver- tragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag istzurückzutreten, zu belehren; der Kunde (Reisende) hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Wenn der Kunde (Reisen- de) innerhalb der von Eurotours gesetzten Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. Sofern Eurotours ein Verschulden am Eintritt des den Kunden (Rei- senden) zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist die Eurotours diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung: Der Kunde (Reisende) kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a) nicht Gebrauch macht und bei Stornierung der Eurotours ohne Verschulden des Kunden (Reisenden), Erfül- lung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Pauschalreise verlangen, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurdeEurotours zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Xxxx- recht steht dem Kunden (Reisenden) auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfül- lung des Vertrages zu, ein Lieferverzugsofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt mit Stornogebühr: Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Rei- seart, sowie den ersparten Aufwendungen, den allenfalls zu erwartenden Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist Reiseleistungen sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfristtatsächlich zu leistenden Zahlungen an die jeweiligen Leistungsträger. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Ge- samtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Rücktritt Kunde (Reisende) ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 7.2in allen nicht unter lit. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER a) genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stor- nogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,. Im Falle der Unangemessenheit der Storno- gebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Für Pauschalreisen, bei denen Eurotours als Veranstalter auftritt, gelten – sofern nicht mit dem Kunden (Reisenden) gesondert vereinbart - fol- gende Stornogebühren: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10% zwischen dem 29. und dem 20. Tag vor Reiseantritt 25% zwischen dem 19. und dem 10. Tag vor Reiseantritt 50% zwischen dem 09. und dem 04. Tag vor Reiseantritt 65% ab dem 3. Tag vor Reiseantritt und bei No-Show (Siehe 7.2. lit. d)) 85% des Reisepreises Produkte mit besonderen (abweichenden) Stornogebühren: Für den Fall, dass bei ausgesuchten Pauschalreisen von der obgenannten Stornostaffel abwei- chende Stornogebühren zu Anwendung kommen, wird Eurotours die Kunden (Reisenden) in der entsprechenden Ausschreibung ausdrücklich darüber informieren. Rücktrittserklärung: Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Reisende) kann jederzeit dem Vermittler, bei dem die Pauschalreise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies • mittels eingeschriebenen Briefes oder • persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. d) No-Show: No-Show liegt vor, wenn der Kunde (Reisende) der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reise- willen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde (Rei- sende) die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er die Stornogebühr gemäß Stornostaffel zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obge- nannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. 7.2. Rücktritt der Eurotours vor Antritt der Reise: Eurotours wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn a) wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden (Reisenden) die Ausführung Stornierung innerhalb der Lieferung bzw. in der Beginn Beschreibung der Pauschalreise angegebenen oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: b) wenn Bedenken hinsichtlich bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, • bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, • bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern. Trifft Eurotours an der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässig- keit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde (Reisende) Schadenersatz verlangen; dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag über steigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. c) wenn Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvor- hersehbarer Ereignisse, auf die Verlängerung derjenige, der Lieferzeit wegen sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Hälfte der ursprünglich vereinbarten LieferfristÜberbuchung, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgtwohl aber staatliche Anordnungen, oderStreiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. d) wenn In den Fällen a) und b) erhält der AG Kunde (Reisende) den eingezahlten Betrag zurück. Das Xxxx- recht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommtzu. 7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet Eurotours nach Antritt der Reise: Eurotours wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wirdvon der Vertragserfüllung dann befreit, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 7.5. Unbeschadet wenn der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind Kunde (Reisende) im Falle Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde (Reisende), sofern ihn ein Verschulden trifft, Eurotours gegenüber zum Ersatz des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangenSchadens verpflichtet. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG Xxxxxx (Reisenden) vor Antritt der Reise: a) Rücktritt ohne Stornogebühr: Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde (Reisende), ohne dass Eurotours gegen ihn Ansprüche hat, in folgen- den, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurückzutreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Reisevertrages, zu denen auch der Rei- sepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Pauschalreise, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reise- preises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Eurotours ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des Vermittlers dem Kunden (Reisenden) die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag istzurückzutreten, zu belehren; der Kunde (Rei- sende) hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Wenn der Kunde (Rei- sende) innerhalb der von Eurotours gesetzten Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. Sofern Eurotours ein Ver- schulden am Eintritt des den Kunden (Reisenden) zum Rücktritt berechti- genden Ereignisses trifft, ist die Eurotours diesem gegenüber zum Schaden- ersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung: Der Kunde (Reisende) kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a) nicht Gebrauch macht und bei Stornierung der Eurotours ohne Ver- schulden des Kunden (Reisenden), Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Pauschalreise verlangen, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurdeEurotours zur Er- bringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden (Reisenden) auch ein Anspruch auf Schaden- ersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, ein Lieferverzugsofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt mit Stornogebühr: Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklä- rung und der jeweiligen Reiseart, sowie den ersparten Aufwendungen, den allenfalls zu erwartenden Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist Reiseleistungen sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfristtatsächlich zu leistenden Zahlungen an die jewei- ligen Leistungsträger. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamt- preis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Rücktritt Kunde (Reisende) ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 7.2in allen nicht unter lit. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER a) genannten Fällen gegen Ent- richtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Für Pauschalreisen, bei denen Eurotours als Veranstalter auftritt, gelten – sofern nicht mit dem Kunden (Reisenden) gesondert vereinbart - folgende Stornogebühren: bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10% zwischen dem 29. und dem 20. Tag vor Reiseantritt 25% zwischen dem 19. und dem 10. Tag vor Reiseantritt 50% zwischen dem 09. und dem 04. Tag vor Reiseantritt 65% ab dem 3. Tag vor Reiseantritt und bei No-Show (Siehe 7.2. lit. d)) 85% des Reisepreises Produkte mit besonderen (abweichenden) Stornogebühren: Für den Fall, dass bei ausgesuchten Pauschalreisen von der obgenannten Stor- nostaffel abweichende Stornogebühren zu Anwendung kommen, wird Eurotours die Kunden (Reisenden) in der entsprechenden Ausschreibung ausdrücklich darüber informieren. Rücktrittserklärung: Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Reisende) kann jederzeit dem Vermittler, bei dem die Pauschalreise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies • mittels eingeschriebenen Briefes oder • persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. d) No-Show: No-Show liegt vor, wenn der Kunde (Reisende) der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde (Reisende) die verblei- bende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er die Stornogebühr gemäß Stornostaffel zu bezahlen. Im Falle der Unange- messenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. 7.2. Rücktritt der Eurotours vor Antritt der Reise: Eurotours wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn a) wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden (Reisenden) die Ausführung Stornierung innerhalb der Lieferung bzw. in der Beginn Beschreibung der Pauschalreise angegebenen oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: b) wenn Bedenken hinsichtlich bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, • bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, • bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern. Trifft Eurotours an der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leich- te Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde (Reisende) Scha- denersatz verlangen; dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht aus- geschlossen. c) wenn Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund unge- wöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die Verlängerung derjenige, der Lieferzeit wegen sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwen- dung der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Hälfte der ursprünglich vereinbarten LieferfristÜberbuchung, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgtwohl aber staatliche Anordnungen, oderStreiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. d) wenn In den Fällen a) und b) erhält der AG Kunde (Reisende) den eingezahlten Be- trag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommtzu. 7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet Eurotours nach Antritt der Reise: Eurotours wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wirdvon der Vertragserfüllung dann befreit, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 7.5. Unbeschadet wenn der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind Kunde (Reisende) im Falle Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebühr- liches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde (Reisende), sofern ihn ein Verschulden trifft, Eurotours gegenüber zum Ersatz des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangenSchadens verpflichtet. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden 4.1 Die Vermieterin ist berechtigt von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigt, vom dem Vertrag zurückzutreten,, insbesondere wenn a) wenn durch die Ausführung beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der Lieferung bzw. öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Beginn Vermieterin, bestimmter Personen- gruppen oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG Einwohner/innen zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wirdbefürchten ist, b) wenn Bedenken hinsichtlich die vereinbarte Miete und eventuell vereinbarte Abschlagszahlungen nicht in der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringtgenannten Frist entrichtet sind, c) wenn der/die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oderMieter/in den vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen aus dieser Miet- und Benutzungsordnung nicht nachkommt, d) fällige Zahlungsrückstände des/der Mieters/Mieterin gegenüber der Vermieterin aus anderen Mietverträgen existieren, e) wenn der AG den ihm gegen behördliche Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, f) wenn Rechte Dritter durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt die Veranstaltung verletzt werden. 7.44.2 Der/die Mieter/in hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Vermieterin von ihrem Recht gem. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird Punkt 4.1 Gebrauch macht. 4.3 Führt der/die Mieter/in aus von der Vermieterin nicht zu vertretendem Grund die Ver- anstaltung nicht durch oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wirdtritt er/sie vom Mietvertrag zurück, so bleibt er/sie zur Zah- lung der Miete verpflichtet. Ersparte Aufwendungen der Vermieterin werden berück- sichtigt. 4.4 Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht statt, trägt jeder Vertrags- partner die ihm entstandenen Kosten selbst. Ist die Vermieterin für den/die Mieter/in mit Kosten in Vorleistung getreten, die vertraglich zu erstatten sind, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutretender/die Mie- ter/in in jedem Fall zur Erstattung verpflichtet. 7.54.5 Bei Stornierungen oder Änderungen von öffentlichen Veranstaltungen (Publikumsveran- staltungen) ist die örtliche Presse durch den/die Mieter/in umgehend zu informieren. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Andernfalls geschieht dies durch die Vermieterin; anfallende Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und durch den/die Mieter/in zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangenerstatten. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Miet Und Benutzungsordnung

Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen 16.1 Der Vermieter ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) , wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der in Ziffer 4.5 genannten Frist nachkommt, durch die beabsichtig­ te Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Vermieters zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt. Ferner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn Mietgegenstände in Folge von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können oder die Weiterführung nach Ziffer 7. erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaub­ nisse nicht vorliegen. Der Rücktritt wird dem Mieter unverzüglich in Textform erklärt. 16.2 Macht der Leistung aus GründenVermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Xxxxxx weder Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns. Ist der Ver­ mieter für den Mieter in Vorleistung getreten, so ist er in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlagen an den Vermieter verpflichtet. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der gebuchte Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden kann. 16.3 Höhere Gewalt, insbesondere behördliche Maßnahmen wie Schließungsanordnungen (z. X. Xxxxx, Pandemie) befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung vorübergehende von den Leistungspflichten. Die Ver­ tragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, im Rahmen des Zu­ mutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen und den Vertrag den veränderten Verhält­ nissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Regelung zu finden, die der AG gewollten rechtlich und inhaltlich am nächsten kommt. Dies kann insbesondere durch die Verschiebung der Veranstaltung auf einen anderen Termin nach Wegfall der höheren Gewalt erfolgen. Der Ausfall einzelner Künstler, Gäste oder das nicht rechtzeitige Ein­ treffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff der höheren Gewalt. 16.4 Führt der Mieter aus irgendeinem von dem Vermieter nicht zu vertreten hatvertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, unmöglich so ist er ver­ pflichtet, die nach dem Tarif zu zahlende Miete sowie auch verein­ barte Festpauschalen an den Vermieter zu überweisen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, auf Verlangen und auf Nachweis dem Ver­ mieter einen höheren Schaden und die entstandenen Kosten zu ersetzen. Bei einer Absage oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich Verlegung der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser Veranstaltung auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, c) wenn die Verlängerung einen späteren Zeitpunkt ist der Lieferzeit wegen Mieter zur Zahlung der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt vereinbar­ ten Miete sowie der vereinbarten Festpauschalen nach folgender Regelung verpflichtet: · mehr als 5 Monate vor dem festgelegten Termin 50 % der verein­ barten Miete & Festpauschalen · binnen 3 Monaten vor dem festgelegten Termin 75 % der verein­ barten Miete & Festpauschalen, · innerhalb eines Monats vor dem festgelegten Termin 100 % der vereinbarten Miete & Festpauschalen. Diese Staffelung berücksichtigt die Hälfte in der ursprünglich vereinbarten LieferfristRegel angefallenen ersparten Aufwendungen des Vermieters. Dem Mieter bleibt nach­ gelassen, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgtnachzuweisen, oder d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommtdass höhere Aufwendungen erspart wurden. 7.316.5 Wird das Programm oder werden einzelne Programmpunkte vom Vermieter beanstandet, wegen Gefahr für das Gebäude, seiner Einrichtung, sowie für das Publikum, und ist der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten ohne, dass dadurch Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles Mieter ist in diesem Fall verpflichtet 100 % der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 7.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vereinbarten Miete & Festpauschalen zu bezahlen. Dies gilt auchzahlen, soweit eine anderweitige Vermietung für die Lieferung oder Leistung vom AG noch vorgesehene Zeit nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangenmöglich war. 7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen. 7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Mietvertrag