Rügepflichten Musterklauseln

Rügepflichten. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
Rügepflichten. Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produk- tion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch während der Produktion zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen unverzüglich zu rügen, damit dieser den Mangel beseitigen und neues Bild- material erstellen kann. Unterbleibt die Mängelrüge gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen. Ist weder der Auftraggeber noch ein Bevollmäch- tigter bei der Fraktion anwesend wird der Auftraggeber das gelieferte Bildma- terial unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Mängel sind spätestens 10 Arbeitstage nach der Lieferung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt das Bild- material als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen und abgenommen (§ 640 II BGB).
Rügepflichten. 8.1 Der Kunde verpflichtet sich, die von BCS gelieferte Software unmittelbar nach Zugang zu untersuchen. 8.2 Bei angemessener Untersuchung ohne weiteres erkennbare oder offensichtliche Transportschäden sind auf der Empfangs- quittung des Lieferers zu vermerken. 8.3 Etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen an der Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, gegenüber BCS schriftlich anzuzeigen. 8.4 Die Gewährleistung ist im Falle der Lieferung von Software dritter Hersteller zunächst auf die Abtretung der gegenüber dritten Herstellern bestehenden Gewährleistungs- ansprüche beschränkt.
Rügepflichten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Abholung oder Anlieferung unverzüglich nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken sowie mindestens stichprobenweise und repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und die Ware selbst auf ihre Mängelfreiheit zu untersuchen.
Rügepflichten. Der Auftraggeber hat die Leistung nach Erhalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gerügt werden. Dies gilt auch, wenn sich erst später ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war In der Rüge sind Art und Umfang des Mangels anzugeben. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, diese Angaben zu überprüfen. Sofern der Auftraggeber nicht bereit ist, mangelhafte Teile an den Auftragnehmer auf dessen Kosten zuzusenden, so ist ihm eine Überprüfung des Mangels vor Ort zu ermöglichen.
Rügepflichten a. Mängel an der Pachtsache Der NUTZER ist verpflichtet, sich unverzüglich bei Übergabe der Pachtsache, sowie der sonstigen überlassenen Gegenstände von deren Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit zu überzeugen. Etwaige erkennbare Mängel sind sofort zu rügen. Bei sorgfältiger Überprüfung nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mietsache gilt als dem NUTZER mangelfrei überlassen, wenn keine rechtzeitige Rüge erfolgt.
Rügepflichten. Der Kunde hat unverzüglich bei Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu prüfen, ob die Ware frei von Mängeln ist und zur Wahrung eines etwaigen Schadensersatzanspruches gegen den Frachtführer ggf. auch vor Entladung der Ware für die zur Beweissicherung notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen. Dies gilt unabhängig von der Art des Transportes. Der Kunde muss alle erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch sechs Tage nach Lieferung, durch schriftliche Anzeige an uns rügen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, so gilt die Leistung als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wird uns ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Art der Sachmängelhaftung.
Rügepflichten. 1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen.

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  • Pflichten 38. Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren. 2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Rektorat. 3 Die Vorgesetzten oder das Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern dies im betrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, die in einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden. 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. 1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität. 3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind. 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt. 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Rektorates erforderlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der Universität erteilt werden. 3 Das Rektorat erlässt die detaillierten Richtlinien.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Pflichten des Kunden 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste der TNG sachge- recht und sorgfältig zu nutzen. 4.2 Der Kunde hat die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. Hingewiesen wird darauf, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unverlangter Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, unter bestimmten Um- ständen gesetzlich verboten ist. 4.3 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Nutzung keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern, on- line oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten, auf Angebote mit solchen Inhalten hinzuweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für solche Inhalte, die im Sinne der § 130, 130 a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt 4.4 Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstel- lung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm und/oder nach seinen Informationen für ihn von der TNG erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon ggf. abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz und Wettbewerbsrecht, verstößt. Näheres regelt die Benutzerordnung. 4.5 Der Kunde verpflichtet sich, die TNG im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltli- 4.6 Vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung hat der Kunde sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist. 4.7 Soweit eine Telefon-Flatrate Bestandteil des Vertrages ist, nutzt der Kunde diese maßvoll und nur für den Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern. Weitere besondere Verpflichtungen in diesem Zusammenhang: a) Der Kunde verpflichtet sich, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Insbesondere wird er keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikati- onsdienstleistungen zu erbringen oder um diese an Dritte weiterzuveräußern oder um hierfür sonstwie eine Gegen- leistung zu erzielen. Insoweit verpflichtet sich der Kunde auch, die Telefon-Flatrate nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing- Aktionen einzusetzen. b) Im Falle einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung ist die TNG berechtigt, die Telefon-Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen, den Telekommunikationsanschluss zu sperren sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu berechnen. Daneben kann von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von € 150,00 für die Berechnung der Verbindungen verlangt werden. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Scha- den nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprü- che der TNG bleiben unberührt.