Sächliche Ausstattung. Die Räumlichkeiten sind bedarfsgerecht möbliert. Die Gemeinschafts- und Funktionsräume sind ausreichend ausgestattet; die Außenanlagen und die Verkehrsflächen funktionell gestal- tet.
Sächliche Ausstattung. Die erforderliche sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erbracht werden können. Sie beinhaltet für die koordinierende Fachkraft einen sachgerecht ausgestatteten Büroarbeitsplatz mit IT-Ausstattung; sowie für die Assistent*innen die Möglichkeit, sachgerecht ausgestattete Arbeitsplätze zu nutzen. Der Zuschlag für die Sachkosten wird auf 5 Prozent (Plausibilitätswert) festgesetzt.
Sächliche Ausstattung. Die Gruppen-, Therapie- und Funktionsräume sind ausreichend ausgestattet, die Außenanlagen und die Verkehrsflächen funktionell gestaltet.
Sächliche Ausstattung. Die erforderliche und angemessene sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erbracht werden können. Zur sächlichen autismusspezifischen Ausstattung können insbesondere zählen: - Sachgerecht ausgestattete Arbeitsplätze mit IT-Ausstattung - Fahrzeuge für aufsuchende Angebote - Sicherheitsvorkehrungen zur Prävention von Selbst- und Fremdverletzungen - Fördermaterialien und – geräte - Test- und Beobachtungsmaterialien - Dokumentationsmittel, Software, Tablets, Lizenzen, usw. - Fachliteratur, Fachzeitschriften und Videofilme Der Zuschlag für die Sachkosten wird in Einzelverhandlungen festgesetzt.
Sächliche Ausstattung. Die Arbeitsplätze sind der Art und Schwere der Behinderungen angepasst. Die Gruppen-, Therapie und Funktionsräume sind ausreichend ausgestattet, die Außenanlagen und die Verkehrsflächen funktionell gestaltet.
Sächliche Ausstattung. Die weitere zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche sächliche Ausstattung wird von der Einrichtung im notwendigen Umfang und in der erforderlichen Qualität bereitgestellt. Zu den betriebsnotwendigen Anlagen gehören die Wohnräume, in denen der junge Mensch betreut wird, Büro und Funktionsräume der Einrichtung sowie die beweglichen Investitionsgüter. Das Leistungsangebot wird in folgenden Gebäuden/Anlagen erbracht: Text
Sächliche Ausstattung. Der Leistungserbringer stellt die durch das SGB VIII geforderte sächliche Ausstattung sicher. Gegebenenfalls zusätzliche Leistungen für individuell erforderliche behinderungsgerechte Ausstattungsgegenstände werden auf Basis des Gesamtplanverfahrens sichergestellt und finanziert.
Sächliche Ausstattung. Der örtlich zuständige Xxxxxx der Jugendhilfe stellt die durch § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geforderte sächliche Ausstattung sicher. Gegebenenfalls zusätzliche Leistungen für individuell erforderliche behinderungsgerechte Ausstattungsgegenstände werden auf Basis des Gesamtplanverfahrens sichergestellt und finanziert.
Sächliche Ausstattung. Die sächliche Ausstattung muss in einer angemessenen Relation zu den Leistungsangeboten des Leistungserbringers stehen. Sachkosten sind gemäß KGST zu berücksichtigen; dazu gehören auch die anfallenden Fahrkosten und die erforderliche IT- und Kommunikationsausstattung Die sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht werden können.
Sächliche Ausstattung. Die sächliche Ausstattung muss in einer angemessenen Relation zu den Leistungsangeboten des Leistungserbringers stehen. Sachkosten sind gemäß KGST zu berücksichtigen; dazu gehören auch die anfallenden Fahrkosten und die erforderliche IT- und Kommunikationsausstattung Die sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht werden können. Der Leistungserbringer stellt durch geeignete Maßnahmen – z. B. E-Mail, (Mobil-) Telefon – seine Erreichbarkeit für Leistungsberechtigte und Pflegefamilien sicher. Zudem ist durch geeignete Maßnahmen wie Vorhaltung von Dienstfahrzeugen, Vereinbarungen zur Nutzung von Privat-Kfz, Vereinbarungen mit car-sharing- Anbietern sicherzustellen, dass im notwendigen Umfang Hausbesuche in den Pflegefamilien durchführbar sind.