Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand Musterklauseln

Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. Die Sage SaaS und ASP Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sage. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Gegenstand des Vertrages sind  die Überlassung von im Auftrag definierten Softwareprogrammen zur Nutzung über das Internet und  die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums Individuell entwickelte Softwareprogramme sind nicht Gegenstand des Vertrages.
Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. Die nachstehenden Bedingungen (die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“) gelten für die Nut- zung von Softwareprogrammen und Dienstleistungen der mtMax GmbH. Die allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Gesellschaft gelten für alle Vertragsbeziehungen zu Dritten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die mtMax GmbH (Registergericht: AG Mannheim - HRB 725982) erstellt und vertreibt Software und leistet Softwarepflege und Support. Die Gesellschaft wird im Folgenden „mtMax“ genannt. Es handelt sich bei der von mtMax angebotenen Software um Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich et- was anderes vereinbart wird.
Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. Die nachstehenden Bedingungen („Allgemeine Nutzungsbedingungen“) gelten für die von Ingentis entgeltlich und unentgeltlich angebotene Nutzung und Betriebsunterstützung von Standardsoftwareprogrammen („Vertragssoftware“), die Ingentis herstellt und als Software-as-a- Service-Dienst (SaaS-Dienst) über das Medium Internet bereitstellt. Gegenstand der Vertrags sind: - die Überlassung der unter xxxxxxx.xx / xxxxxxx.xxx aufgeführten Softwareprogramme und Services zur Nutzung über das Internet - die Speicherung und Verarbeitung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums und somit auch die Überlassung von Speicherplatz auf Servern des Rechenzentrums Individuell entwickelte Softwareprogramme sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Ingentis. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen abweichende Bedingungen des Nutzers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird nicht durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. Die nachstehenden Bedingungen (die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“) gelten für die Nutzung von Standard-Softwareprogrammen (die „Software“), die von der 360° Medical GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend 360° Medical genannt, hergestellt und als Software-as-a-Service-Dienst über das Medium Internet bereitgestellt werden. Gegenstand des Vertrages ist: • die Überlassung von unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx bzw. xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx aufgeführten Softwareprogrammen zur Nutzung über das Internet und • die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums.
Sachlicher Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung und Überlassung von Software-Anwendungen (gen. „Software“), die von der INFO Networking GmbH, nachfolgend „INFO“ genannt, entwickelt und als Software-as-a-Service-Dienst über das Medium Internet bereitgestellt werden, sowie die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des INFO-Rechenzentrums. Für die Nutzung von individuell entwickelten bzw. angepassten Softwareprogrammen gelten gleiche Bedingungen.

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  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?