Gegenstand dieses Vertrags. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Service der Edekabank für ihre Vertragspartner als Netzbetreiber im electronic cash- System sowie als Anbieter sonstiger Lösungen für bargeldloses Zahlen mit Bankkarten, Kreditkarten, GeldKarte und Kundenkarten. Sie gehen entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners vor. Die Edekabank ist kaufmännischer Netzbetreiber. In Zusammenarbeit mit im electronic cash-System einschließlich des internationalen Maestro- Systems zugelassen Partnern sichert die Edekabank den Teilnehmern an diesen Systemen zu, die von der deutschen Kreditwirtschaft über deren Zentralen Kreditausschuss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Die Edekabank ist darüber hinaus auch neutraler, zugelassener Partner von Kreditkartenunternehmen und Kundenkartenherausgebern. Deren Karten sowie Karten weiterer Systeme (sofern diese im jeweiligen Einsatzland des Terminals zugelassen und bei der Edekabank realisiert sind) kann der Vertragspartner auf Bestellung einsetzen. Die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziff. 2) aufgeführten Karten/Systeme darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Edekabank wird eine Unverträglichkeitsüberprüfung in Bezug auf die im Leistungsschein angegebenen Karten/Systeme durchführen und entsprechende Freigaben erteilen. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs um zusätzliche Karten oder Dienste kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die dem Vertragspartner vorab mitgeteilt werden. Führen geänderte Anforderungen der Kreditwirtschaft und/oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird die Edekabank Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
Gegenstand dieses Vertrags. Dieser Vertrag regelt die Rechtsverhältnisse sowie die Organisation der Vertragspartner während der Übergangszeit und auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses am 1. Januar 2022. Alle acht Gemeinden behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre Eigenständigkeit. Vorbehalten bleiben die Regelungen unter Ziffer 10 bzw. unter den Übergangsbestim- mungen dieses Vertrags.
Gegenstand dieses Vertrags. 1 Der Vertrag regelt Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, welche das Kunsthaus Interlaken erbringt, die Abgeltung dieser Leistungen durch die Beitraggeber und den Überprüfungsmodus der zu erbringenden Leistungen.
Gegenstand dieses Vertrags. 1 Der Vertrag regelt Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, welche der Verein erbringt, die finanzielle Unterstützung dieser Leistungen durch die Beitraggeber und den Überprüfungsmodus der zu erbringenden Leistungen.
Gegenstand dieses Vertrags. Dieser Vertrag gilt für ein kostenloses Time For Pictures Fotoshooting und regelt die Rechte und Pflichten von Model und Fotodesigner bis lange nach der Anfertigung der Fotos. Der Vertrag bildet die Grundlage für Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte in Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen; das Recht am eigenen Bild des Models und dem Urheberrecht des Fotodesigners.
Gegenstand dieses Vertrags. Dieser Vertrag regelt den Zusammenschluss der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern (Gesamtkirchgemeinde) und ihrer Kirchgemeinden zu einer neuen Kirchgemeinde Bern, nament- lich
Gegenstand dieses Vertrags. Dieser Vertrag regelt den Zusammenschluss der evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern (Gesamtkirchgemeinde) und ihrer Kirchgemeinden zur evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bern (Kirchgemeinde Bern), namentlich
Gegenstand dieses Vertrags. (1) Mit diesem Vertrag wird der FABEC errichtet und der FABEC-Rat zu dessen Lenkung eingerichtet.
Gegenstand dieses Vertrags. 1 Der Vertrag regelt Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, welche die Stiftung erbringt, die finanzielle Unterstützung dieser Leistungen durch die Beitraggeber und den Überprüfungsmodus der zu erbringenden Leistungen.
Gegenstand dieses Vertrags. Dieser Vertrag regelt a den Zweck und die Aufgaben der Wasserverbund Region Bern AG sowie die Grundsätze für den Betrieb der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Anlagen, b das Aktienkapital und Beteiligung der Aktionäre einschliesslich des Beitritts neuer und des Austritts bisheriger Aktionäre c die Grundsätze betreffend die Organisation der Gesellschaft, namentlich die Zusammen- setzung des Verwaltungsrats und des Verwaltungsratsausschusses sowie die Beschluss- fassung in wichtigen Fragen, d die Grundsätze betreffend die Abgabe von Wasser durch die Gesellschaft an die Aktionä- re und die Abgabe von Wasser an Dritte, e Grundsätze betreffend den Finanzhaushalt der Gesellschaft und die Finanzierung von de- ren Aufgaben.